Für das für den Leistungszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 laufende Programm des Bundes endet die Antragsfrist am 15. Juni 2022. Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mitgeteilt hat, wird die Frist aufgrund von EU-beihilferechtlichen Vorgaben nicht mehr verlängert.
Unternehmen können bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen einen Zuschuss beantragen. Die Höhe des Zuschusses ist – wie bei den bisherigen Überbrückungshilfen – einerseits von der Höhe der Umsatzrückgänge im Vergleich zu 2019 abhängig, andererseits von den ansatzfähigen Kosten, die nach den Regeln des Programms zu ermitteln sind.
Aufgrund unserer intensiven Beratung von Branchen, die durch die Pandemie stark betroffen sind, verfügen wir über eine hohe Kompetenz, in Einzelfragen zu unterstützen. Sprechen Sie uns an.
Die Regierung hat die bisherige Obergrenze nach der sog. Kleinbeihilfeverordnung wegen der länger als gedacht anhaltenden Pandemie noch einmal erhöht. Bisher galt eine Obergrenze von bis zu 2,0 Mio. €, die unabhängig von der tatsächlichen Ertragslage eines Unternehmens in Anspruch genommen werden konnte. Die Obergrenze ist inzwischen auf 2,5 Mio. € erhöht worden.
Bei Unternehmen, die im Grenzbereich der Obergrenzen agieren oder diese überschreiten, sind die insgesamt vorgesehenen Beihilferegelungen zu beachten. Dabei eröffnen sich sehr große Spielräume, auch Beträge oberhalb von 2,5 Mio. € annehmen zu dürfen.
Die Materie ist ausgesprochen komplex und erfordert genaue Kenntnisse des anzuwendenden Beihilferegimes. Sprechen Sie uns bei auftretenden Detailfragen an, auch gerne als zweite Meinung, falls Sie mit anderen Kolleg*innen des steuerberatenden Berufes zusammenarbeiten.
Wie angekündigt, sind die bisher in den verschiedenen Programmen des Bundes erhaltenen Hilfs- und Entschädigungszahlungen schlussabzurechnen. Die Schlussrechnung kann in einem besonderen Tool für alle Programme in einem Zug bearbeitet werden. Die Abgabefrist läuft bis zum 31.12. 2022.
Der hierzu veröffentlichte Leitfaden für Unternehmen und deren Berater umfasst annähernd 50 Seiten! Die Regelungen sind komplex, die Tragweite der Endabrechnung naturgemäß groß, da es aus verschiedenen Gründen zu Rückzahlungsverpflichtungen kommen kann.
Wir arbeiten uns aktuell in die wiederum spezielle Materie ein und halten Sie informiert.
Theoretisch war es auch in der Vergangenheit möglich, einen Wechsel des sogenannten prüfenden Dritten vorzunehmen. In der Praxis war dies jedoch mit nur schwer überwindbaren Komplikationen verbunden und daher langwierig.
Nach Mitteilung des Ministeriums ist nunmehr ein Wechsel einfach möglich. Voraussetzung ist, dass dem neuen Interessenvertreter alle Informationen aus den bisherigen Verfahren zur Verfügung stehen.
Damit ist ein Wechsel in Zukunft einfacher möglich, als bislang. Die Gründe, die hierfür sprechen können, sind unterschiedlich. Da für alle erhaltenen Hilfs- und Entschädigungszahlungen eine Schlussrechnung obligatorisch ist, kann es sinnvoll sein, einen Wechsel für die Aufgabe der Schlussrechnung in Betracht zu ziehen. Denn im Rahmen der Schlussrechnungen kann es sowohl zu Rückzahlungsverpflichtungen wie auch zu Nachforderungen auf Zuschüsse kommen.
Wenn Sie den Eindruck haben, Ihre Interessen seien bisher nicht optimal vertreten worden, sprechen Sie uns an. Eine Zusammenarbeit mit einer Gesellschaft wie RINKE, die für Mandant*innen inzwischen Fördermittel im mittleren zweistelligen Millionenbereich akquiriert hat, kann aufgrund des enormen Erfahrungsschatzes und der Detailkenntnisse zu erheblichen Vorteilen im Vergleich zu Berufskolleginnen führen, die nur in wenigen Fällen eingebunden waren.
Für die Kultur- und Veranstaltungsbranche hat die Bundesregierung ein spezielles Förderprogramm aufgelegt, um die Durchführung von Einzelveranstaltungen und stationäre Kulturbetriebe wie private Theater und Filmtheater zu unterstützen. Das Programm, welches zunächst auf ein Jahr für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 befristet war, wurde bis zum Ende des Jahres 2022 verlängert und ist mit insgesamt 2,5 Mrd. € dotiert.
Detailinformationen finden Sie unter www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de. Auch in diesem Programm haben wir genaue Kenntnisse der Regelungen erworben und können Sie kompetent beraten. Vereinfacht gesprochen, hilft der Fonds das operative Risiko, mit einem Kulturangebot unter den besonderen Bedingungen der Pandemie einen Verlust zu erwirtschaften, abzufedern. Grundvoraussetzung ist eine Beschränkung der Veranstaltungskapazitäten im Vergleich zu einer normalen Belegung um mindestens 20%, z.B. durch Abstandsregelungen oder auch eine pauschale Limitierung der angebotenen Tickets. Neben behördlichen Anordnungen können die Kapazitätsbeschränkungen auch auf einer freiwilligen Entscheidung des Veranstalters beruhen.
Überbrückungshilfe III kann für die Monate Januar bis Juni 2021 in Anspruch genommen werden.
Aktuelle Informationen zum Thema sowie die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 13.Dezember 2020 finden Sie unter folgendem >>> externer Link übersichtlich aufbereitet – eine Seite von den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie sowie für Finanzen. Hier werden Sie auch informiert, sobald die Antragstellung möglich ist.
Durch den erweiterten Lockdown gelten alle folgenden Maßnahmen in diesem Kapitel auch für den Dezember 2020*. Ab 2021 tritt die Überbrückungshilfe III in Kraft.
„Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November/Dezember* 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Weitere Details und Bedingungen der Hilfen stehen jetzt fest.
Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:
1. Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
3. Welche Förderung gibt es? Mit der November-/Dezember*hilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November/Dezember* 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die November-/Dezember*hilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November/Dezember* 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
4. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November und Dezember* 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
5. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November und Dezember*: Wenn im November und Dezember* trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November/Dezember* 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
6. Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.“
Weitere Informationen finden Sie unter: www.bmwi.de /Redaktion/DE/FAQ/Novemberhilfen/faq-novemberhilfen.html
Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Die Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte/ Ende Oktober gestellt werden.
Folgende Änderungen am Programm vorgenommen (nähere Informationen sind noch nicht bekannt):
1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
4. Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt)
Quelle: Bundesfinanzministerium
Außerordentliche Wirtschaftshilfe
29. Oktober 2020
Die Information stammen vom Bundesfinanzministerium. Den Antrag können registrierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte stellen. Wir sind bereits registriert und können, sobald es möglich ist, diesen Antrag stellen.
Textpassage aus der Pressemitteilung:
„Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten also pauschaliert. Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.
Die Bundesregierung arbeitet unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Wichtigste Punkte:
Quelle: Bundesfinanzministerium
Anlage 1: Programm für Überbrückungshilfen
Quelle: Bundesfinanzministerium
Quelle: Bundesfinanzministerium
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Weitere Anfragen können Sie unter dem Betreff ,Krisenmanagement' an info@rinke.eu senden und dort Ihr Problem adressieren.
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ACHTUNG: Die hier dargestellte Rechtslage bezieht sich ausschließlich auf die aktuelle Krisensituation während der Corona-Covid-19-Pandemie.
Wir stellen Ihnen hiermit Erstinformationen zur Unterstützung bereit – als Serviceleistung zu Ihrer Entlastung. Unsere Hinweise ersetzen in dieser Form keine einzelfallbezogene Rechtsberatung. Alle Mustertexte oder Musterformulare sind beispielhaft und müssen unbedingt auf den Einzelfall hin angepasst werden. Hierbei unterstützen wir Sie kompetent. Bei Bedarf organisieren wir für Sie Rechtsberatung mit unseren Kooperationspartnern.
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ÜBERBRÜCKUNGSHILFE 4. PHASE Antragsfrist endet 15.06.2022
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