RINKE TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungegesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Wuppertal und Niederlassungen in Düsseldorf und Ries

Coronavirus COVID-19 – Kurzarbeit anmelden

7. Auszahlung an den Mitarbeiter


Der Arbeitgeber ist weiterhin zur Vergütung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Im Grundsatz gilt jedoch: Die gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag werden beim Kurzarbeitergeld im gleichen Verhältnis herabgesetzt.

Beispiel:
Wird der Betrieb oder eine Abteilung komplett geschlossen, entfällt die Pflicht des Mitarbeiters, im Betrieb zu arbeiten und die des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (Soll-Bruttoarbeitsentgelt). Der Arbeitnehmer erhält in diesem Fall ausschließlich Kurzarbeitergeld in Höhe von 60% bzw. 67% des pauschalierten Nettoentgelts. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall keine Kosten, da im Schutzpaket der Bundesregierung beschlossen wurde, dass auch die Sozialbeiträge den Arbeitgebern erstattet werden.

ACHTUNG:
Der Arbeitgeber ist aber ggf. zur Zahlung eines Zuschusses verpflichtet, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht.

Das Kug beträgt gemäß § 105 SGB III

– 67% für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden – die also selbst mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben oder deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des EStG hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben – und

– 60% für die übrigen Arbeitnehmer der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

Um die Nettoentgeltdifferenz zu errechnen, werden daher zunächst Soll- und Ist-Entgelt ermittelt.

Ausgangspunkt für das Soll-Entgelt ist gemäß § 106 Abs. 1 SGB III das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. Entgeltbestandteile für Mehrarbeit sowie Einmalzahlungen werden dabei nicht berücksichtigt.

Ist-Entgelt ist das in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile (einschl. der Entgelte für Mehrarbeit). Auch beim Ist-Entgelt werden Entgeltbestandteile für Mehrarbeit sowie Einmalzahlungen nicht berücksichtigt.

Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden.

Danach wird das pauschalierte monatliche Nettoentgelt ermittelt, in dem das gerundete Soll- und das gerundete Ist-Entgelt um folgende pauschalierte Abzüge vermindert wird:

– Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21%,

– Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse und

– Solidaritätszuschlag.

Auf Basis dieses pauschalierten monatlichen Nettoentgelts werden dann die 60% bzw. 67% Kurzarbeitergeld berechnet.

Ausführliche Informationen erhalten Sie unter:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf

Um den Arbeitnehmer vorab über die Höhe seines Kurzarbeitergeldes zu informieren, bietet sich die Aufstellung der Bundesagentur für Arbeit an:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2017_ba015627.pdf

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Schritt 1: Prüfen der Voraussetzungen für Kurzarbeit (Kug)

Schritt 2: Vereinbarung mit dem Mitarbeiter

Schritt 3: Anzeige über Arbeitsausfall

Schritt 4: Liste der Mitarbeiter

Schritt 5: Versand der Unterlagen an die Agentur für Arbeit

Schritt 6: Monatliche Lohnabrechnung

Schritt 7: Auszahlung an den Mitarbeiter

Schritt 8: Monatlicher Antrag auf Erstattung bei der Agentur für Arbeit

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ACHTUNG: Die hier dargestellte Rechtslage bezieht sich ausschließlich auf die aktuelle Krisensituation während der Corona-Covid19-Pandemie.

Wir stellen Ihnen hiermit Erstinformationen zur Unterstützung bereit – als Serviceleistung zu Ihrer Entlastung. Unsere Hinweise ersetzen in dieser Form keine einzelfallbezogene Rechtsberatung. Alle Mustertexte oder Musterformulare sind beispielhaft und müssen unbedingt auf den Einzelfall hin angepasst werden. Hierbei unterstützen wir Sie kompetent. Bei Bedarf organisieren wir für Sie Rechtsberatung mit unseren Kooperationspartnern.

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