RINKE TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungegesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Wuppertal und Niederlassungen in Düsseldorf und Ries

Coronavirus COVID-19 – Kurzarbeit anmelden

5. Versand der Unterlagen an die Agentur für Arbeit


Nachdem wir die Liste und die Aufstellung für Sie erstellt haben, senden wir Ihnen diese Unterlagen zur Unterzeichnung zurück. Sie müssen diese dann an die Agentur für Arbeit weiterleiten.

1) Versandwege


Sie haben grundsätzlich drei Möglichkeiten, die Anzeige über Arbeitsausfall an die Agentur für Arbeit zu übermitteln:

  1. Online-Service:
    Registrierung unter https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal, Durchführung des elektronischen Verfahrens
  2. Versand per Post:
    manuelles Ausfüllen des Vordrucks und anschließender postalischer Versand
  3. Abgabe durch Briefeinwurf:
    manuelles Ausfüllen des Vordrucks und anschließende persönliche Abgabe durch Einwurf in den Briefkasten der Agentur für Arbeit mit dem Aufdruck „Dienststellen“

Um den Online-Service nutzen zu können, wird Ihnen nach Registrierung eine PIN per Post zugeschickt. Dies kann dazu führen, dass sie die Frist zur Anzeige nicht einhalten können. Wir empfehlen daher, auf den Online-Service zunächst zu verzichten.

Nutzen Sie daher den Vordruck und versenden Sie diesen via Einschreiben Einwurf und gleichzeitig per Fax an die Agentur für Arbeit, um Fristeinhaltung sicherzustellen.

2) Zuständige Agentur für Arbeit


Zuständig ist die Agentur am Sitz der Lohnabrechnungsstelle. Die Dienststellen finden Sie unter: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen

3) Einzureichende Unterlagen


Folgende Unterlagen sind bei der Agentur für Arbeit einzureichen:

– formloses Anschreiben (nicht bei Nutzung des elektronischen Verfahrens)

– ausgefüllte und unterschriebene Anzeige über Arbeitsausfall (Schritt 3)

– Liste der Mitarbeiter (Schritt 4)

– Ankündigung über Kurzarbeit oder

– Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit Betriebsrat oder Arbeitnehmern/-innen oder

– Änderungskündigung

– sofern bereits vorhanden: Arbeitsplan mit der genauen Verteilung der gekürzten Arbeitszeit (Kein Muss!)

4) Frist


Die „Anzeige über Arbeitsausfall“ muss spätestens am letzten Tag des Monats bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein, für den Kurzarbeitergeld gezahlt werden soll. Dies bedeutet, sofern für März noch Kurzarbeitergeld beantragt werden soll, muss der Antrag bis zum 31. März 2020 eingegangen sein.

5) Entscheidung über Anzeige


Nach ca. 14 Tagen erhalten Sie einen Bescheid über die Bewilligung von der Agentur für Arbeit. Sofern der Bescheid positiv ist, können Sie den Antrag auf Kurzarbeitergeld (s. Schritt 8) stellen. Sofern der Bescheid negativ ist, kontaktieren Sie uns bitte. Unser ETL-Netzwerk verfügt über einen großen Pool von Rechtsanwälten mit arbeitsrechtlicher Spezialisierung, die Ihnen gern bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche behilflich sind.

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Schritt 1: Prüfen der Voraussetzungen für Kurzarbeit (Kug)

Schritt 2: Vereinbarung mit dem Mitarbeiter

Schritt 3: Anzeige über Arbeitsausfall

Schritt 4: Liste der Mitarbeiter

Schritt 5: Versand der Unterlagen an die Agentur für Arbeit

Schritt 6: Monatliche Lohnabrechnung

Schritt 7: Auszahlung an den Mitarbeiter

Schritt 8: Monatlicher Antrag auf Erstattung bei der Agentur für Arbeit

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ACHTUNG: Die hier dargestellte Rechtslage bezieht sich ausschließlich auf die aktuelle Krisensituation während der Corona-Covid19-Pandemie.

Wir stellen Ihnen hiermit Erstinformationen zur Unterstützung bereit – als Serviceleistung zu Ihrer Entlastung. Unsere Hinweise ersetzen in dieser Form keine einzelfallbezogene Rechtsberatung. Alle Mustertexte oder Musterformulare sind beispielhaft und müssen unbedingt auf den Einzelfall hin angepasst werden. Hierbei unterstützen wir Sie kompetent. Bei Bedarf organisieren wir für Sie Rechtsberatung mit unseren Kooperationspartnern.

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