Coronavirus COVID-19 – Kurzarbeit anmelden
Die Anzeige über Arbeitsausfall ist die erste Meldung, die Sie gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit abgeben müssen, um in das Erstattungsverfahren des Kurzarbeitergeldes aufgenommen zu werden.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Um unnötige Verzögerungen der Bearbeitung zu vermeiden, ist es wichtig, dass das Formular vollständig ausgefüllt wird und insbesondere die Gründe für den Antrag auf Kurzarbeit ausführlich dargelegt werden. Die Pflichtfelder sind im Formular rot markiert.
Im Folgenden geben wir Ihnen weitere Hinweise zum Ausfüllen der Pflichtfelder:
Betriebsnummer: Je Betriebsnummer ist ein Formular abzugeben. Sofern für unterschiedliche Betriebsabteilungen unterschiedliche Arbeitszeitkürzungen eingeführt werden, ist ein Antrag für den ganzen Betrieb ausreichend. Sofern die Arbeitskürzung nur eine Betriebsabteilung betrifft, ist dies an entsprechenden Stellen im Formular anzugeben.
Zeitraum der geplanten Arbeitszeitreduzierung: Wir empfehlen, eine Dauer von 6 Monaten anzugeben. Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann jederzeit bis zu drei Monate am Stück unterbrochen werden, ohne eine erneute Anzeige stellen zu müssen. Zunächst beträgt die maximale Bezugsdauer 12 Monate. Auf Antrag kann diese auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Unterbrochene Monate werden am Ende der Bezugsdauer angehängt.
Sofern mehrere Betriebsabteilungen von Kürzungen betroffen sind, kreuzen Sie bitte „Betrieb“ an. Es ist nicht erforderlich, für jede Betriebsabteilung einen eigenen Antrag auszufüllen.
Angaben zur Arbeitszeit: Bei der Angabe der Arbeitszeit während der Kurzarbeit sollte immer die minimale Stundenanzahl angegeben werden.
Beispiel:
Der Arbeitgeber beantragt Kurzarbeit für alle Mitarbeiter mit z.B. 35% für 6 Monate. Die tatsächlichen Arbeitszeiten schwanken aber, mal werden mehr als 35% nicht gearbeitet, mal weniger als 35%.
In diesem Fall ist es ratsam, eine Reduktion der Arbeitszeit um 50-60% anzugeben, da die Gefahr besteht, dass der Mehrausfall von der Agentur für Arbeit nicht anerkannt wird. Wird hingegen tatsächlich weniger gearbeitet, hat dies keine Auswirkungen.
Sollten innerhalb einzelner Abteilungen die Stunden variieren, ist in diesem Fall auch immer die minimale Stundenanzahl anzugeben (Bsp. Verkauf 10 Arbeitsstunden/Woche, Produktion 0 Arbeitsstunden/ Woche => Angabe von 0 Stunden).
Angaben zum Betrieb: Grundsätzlich haben die Regelungen im Tarifvertrag immer Vorrang vor einzelvertraglichen Vereinbarungen. Daher sind diese – sofern ein Tarifvertrag Anwendung findet – in die dafür vorgesehenen Felder einzutragen.
Die Agentur für Arbeit wird überprüfen, ob Ankündigungsfristen zur Einführung von Kurzarbeit eingehalten worden sind. Sofern solche bestehen, sind diese in die leeren Zeilen einzutragen.
Sofern kein Tarifvertrag existiert, bitte „Der Betrieb ist nicht tarifgebunden“ ankreuzen.
Vorrang hat zudem auch eine mögliche Betriebsvereinbarung. Bitte kreuzen Sie dann entsprechendes an.
Sofern weder tarifvertragliche Regelungen noch Betriebsvereinbarungen greifen, kreuzen Sie bitte „Bei Betrieben ohne Betriebsrat durch Vereinbarung mit den Arbeitnehmern/-innen" an.
Für die Anzahl der Beschäftigten ist die Anzahl nach Köpfen maßgeblich. Leiharbeitnehmer/-innen sind gesondert anzugeben.
Für Einzelheiten der Berechnung verweisen wir auf Schritt 1 „Beschäftigte“.
Angaben zum Arbeitsausfall: Hier muss sehr ausführlich begründet werden, inwieweit Ihr Unternehmen von der Corona-Krise betroffen. Insbesondere sollten Sie hierbei auf die Erläuterung der unter Schritt 1 genannten Voraussetzungen achten. Noch detailliertere Begründungen sind zudem auch dann erforderlich, wenn sich Ihr Unternehmen schon vor der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand.
Mögliche Angaben sind:
– Angaben zum Geschäftsgegenstand nebst Angaben zu Produkten und Dienstleistungen hinsichtlich Auftrags- und Kundenspezifität
– ausführliche inhaltliche Erläuterungen zu den Ursachen des Arbeitsausfalles
– Einschätzung der Unterauslastung für den Einführungsmonat der Kurzarbeit
– Angaben zum Unternehmen hinsichtlich Rechtsform, Inhaber- und Eigentumsverhältnisse sowie Verflechtungen zu verbundenen Unternehmen
– Angaben zur aktuellen und prognostischen Auftrags- und Absatzsituation hinsichtlich Absatzmärkte, Kundenstruktur sowie Branchenzugehörigkeit der Kunden
– Art und Form der Auftragsakquisition
– Bezifferung des zur Vollauslastung benötigten Auftrags- beziehungsweise Umsatzvolumens
– Angaben über Umfang und Handhabung bisher geleisteter Überstunden
– Gründe und Vorhaben, wie der Arbeitsausfall in der Zeit der Kurzarbeit überwunden werden kann.
Zusätzliche Angaben sind bei Anzeige des Arbeitsausfalles für Betriebsabteilungen zu machen:
– Organigramm / Organisationsplan des Gesamtbetriebes
– Beschreibung sämtlicher Betriebsteile unter Eingrenzung des zugehörigen Personals, Nennung der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sowie Darstellung der jeweilig im Betriebsteil vollführten Aufgaben und Tätigkeiten.
Die Geschäftsführung und ggf. der Betriebsrat müssen das Formular unterschreiben. Alternativ zur Unterschrift des Betriebsrates ist die Einreichung einer Stellungnahme durch ihn denkbar.
Für weitere Informationen verweisen wir auf:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf
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Schritt 1: Prüfen der Voraussetzungen für Kurzarbeit (Kug)
Schritt 2: Vereinbarung mit dem Mitarbeiter
Schritt 3: Anzeige über Arbeitsausfall
Schritt 4: Liste der Mitarbeiter
Schritt 5: Versand der Unterlagen an die Agentur für Arbeit
Schritt 6: Monatliche Lohnabrechnung
Schritt 7: Auszahlung an den Mitarbeiter
Schritt 8: Monatlicher Antrag auf Erstattung bei der Agentur für Arbeit
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ACHTUNG: Die hier dargestellte Rechtslage bezieht sich ausschließlich auf die aktuelle Krisensituation während der Corona-Covid19-Pandemie.
Wir stellen Ihnen hiermit Erstinformationen zur Unterstützung bereit – als Serviceleistung zu Ihrer Entlastung. Unsere Hinweise ersetzen in dieser Form keine einzelfallbezogene Rechtsberatung. Alle Mustertexte oder Musterformulare sind beispielhaft und müssen unbedingt auf den Einzelfall hin angepasst werden. Hierbei unterstützen wir Sie kompetent. Bei Bedarf organisieren wir für Sie Rechtsberatung mit unseren Kooperationspartnern.
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