RINKE TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungegesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Wuppertal und Niederlassungen in Düsseldorf und Ries

Coronavirus COVID-19 – Kurzarbeit anmelden

2. Vereinbarung mit dem Mitarbeiter


Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können, müssen die Arbeitnehmer/-innen grundsätzlich diesem zustimmen. Es sind dabei zwei verschiedene Vorgehensweisen zu unterscheiden:

 

1) Arbeitsrechtliche Grundlagen


Folgende arbeitsrechtlichen Grundlagen sind möglich:

– Klausel im Tarifvertrag

– Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit

– Klausel im Arbeitsvertrag

Sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag bereits eine Klausel über Kurzarbeit enthält oder mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen wurde, sollte eine Ankündigung der Kurzarbeit an die Arbeitnehmer/-innen ausreichend sein. Eine Unterschrift der Arbeitnehmer/-innen ist grds. nicht erforderlich, allerdings empfehlen wir aus Dokumentationsgründen im Fall einer Ankündigung, diese mit einer unterschriebenen Einverständniserklärung der Arbeitnehmer/-innen enden zu lassen. Bitte beachten Sie auch eine mögliche Einhaltung von Ankündigungsfristen.

Exemplarische Muster:

– Ankündigung Kug: >>> Download (.docx 24 KB: „Muster Ankündigung KUG“)

– Rahmenbetriebsvereinbarung Kug: >>> Download (rtf-Dokument 158 KB „Muster Rahmenbetriebsvereinbarung“)

Im Fall einer Betriebsvereinbarung ist keine Vereinbarung mit dem einzelnen Mitarbeiter erforderlich.

Sofern keine arbeitsrechtliche Grundlage besteht, kann diese durch eine separate Vereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag (Zusatzvereinbarung bzw. Ergänzung zum Arbeitsvertrag) mit den Arbeitnehmern/-innen geschaffen werden.

Exemplarisches Muster:

– Zusatzvereinbarung Arbeitsvertrag: >>> Download (.docx 17 KB „Muster Zusatzvereinbarung Kug-Klausel“)

Der Agentur für Arbeit sind entsprechende Kopien der Vereinbarungen und Auszüge aus den Tarifverträgen bei Anzeige des Arbeitsausfalls (Schritt 3) zu übermitteln.

 

 

2) Separate Vereinbarungen mit den Mitarbeitern


Falls keine Anpassung des Arbeitsvertrages stattgefunden hat oder auch keine sonstige arbeitsrechtliche Grundlage geschaffen worden ist, ist eine separate einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern/-innen notwendig.

Mindestinhalte einer Vereinbarung zur Kurzarbeit sind deren Beginn, Dauer, Ausmaß, Lage und Verteilung.

Exemplarisches Muster:

– Einzelvereinbarung mit dem Mitarbeiter: >>> Download (.docx 17 KB „Muster Einzelvereinbarung Kug“)

Achtung: Es ist empfehlenswert, auch für den Fall des Vorliegens einer arbeitsrechtlichen Grundlage, diese Einzelvereinbarungen abzuschließen.

In diesem Fall wird der zuständigen Agentur für Arbeit eine Kopie der unterschriebenen Vereinbarungen übermittelt.

Bitte beachten Sie, dass die hier zur Verfügung gestellten Muster nur exemplarisch gelten. Eine Verwendung ist auf jeden Einzelfall hin zu prüfen. Gerne stellen wir den Kontakt zu Rechtsanwälten aus unserem ETL-Netzwerk her.

––––––––


Schritt 1: Prüfen der Voraussetzungen für Kurzarbeit (Kug)

Schritt 2: Vereinbarung mit dem Mitarbeiter

Schritt 3: Anzeige über Arbeitsausfall

Schritt 4: Liste der Mitarbeiter

Schritt 5: Versand der Unterlagen an die Agentur für Arbeit

Schritt 6: Monatliche Lohnabrechnung

Schritt 7: Auszahlung an den Mitarbeiter

Schritt 8: Monatlicher Antrag auf Erstattung bei der Agentur für Arbeit

––––––––


ACHTUNG: Die hier dargestellte Rechtslage bezieht sich ausschließlich auf die aktuelle Krisensituation während der Corona-Covid19-Pandemie.

Wir stellen Ihnen hiermit Erstinformationen zur Unterstützung bereit – als Serviceleistung zu Ihrer Entlastung. Unsere Hinweise ersetzen in dieser Form keine einzelfallbezogene Rechtsberatung. Alle Mustertexte oder Musterformulare sind beispielhaft und müssen unbedingt auf den Einzelfall hin angepasst werden. Hierbei unterstützen wir Sie kompetent. Bei Bedarf organisieren wir für Sie Rechtsberatung mit unseren Kooperationspartnern.

ÜBER UNS UND UNSER ENGAGEMENTMANDANTENERWEITERTES KNOW-HOW STANDORTEGESCHÄFTS-FÜHRUNG TEAMZEHN GUTE GRÜNDE FÜR RINKEBRANCHEN-LÖSUNGEN IN KOOPERATIONGLOBAL VERNETZT KARRIERE MACHEN BEI RINKESTELLEN-ANGEBOTESTEUER
NEWS
RINKE
INFOBRIEFE
WPStBUBREWEPW – LOHNSEMINARE

 

 

Gemeinsam stärker. Verbunden mit der ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft und als Mitglied von ETL GLOBAL in über 50 Ländern weltweit vertreten.

Gemeinsam stärker mit ETL WP-StB und ETL GLOBAL im Verbund

RINKE I Wirtschaftspruefer Steuerberater Wuppertal-Duesseldorf-Riesa
RINKE I Wirtschaftspruefer Steuerberater Wuppertal-Duesseldorf-Riesa