Coronavirus COVID-19 – Kurzarbeit anmelden
Vor Anzeige der Kurzarbeit sind folgende Voraussetzungen zu prüfen:
Zu prüfen ist:
– ob ein wirtschaftlicher Grund oder ein unabwendbares Ereignis vorliegt und
– dies ein vorübergehender, nicht vermeidbarer Zustand ist und
– im jeweiligen Kalendermonat (=Anspruchszeitraum) – vereinfachend gesagt - mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10% haben.
Die Corona-Pandemie gilt als unabwendbares Ereignis und wird von der Bundesagentur für Arbeit auch als vorübergehender, nicht vermeidbarer Zustand gesehen.
Die dritte Voraussetzung sollten Sie daher einer genaueren Prüfung unterziehen:
Anspruchszeitraum:
Der erste Anspruchszeitraum beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem erstmals ein Arbeitsausfall eintritt und die Voraussetzungen erfüllt sind. D.h. es wird immer der volle Kalendermonat betrachtet.
Beschäftigte:
Grundsätzlich sind alle Mitarbeiter zu berücksichtigen, die in diesem Kalendermonat beschäftigt sind. Mitzuzählen sind auch Arbeitnehmer/-innen, die nicht der Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit unterliegen, ferner Kranke, Beurlaubte und innerhalb des o. a. Zeitraumes ausgeschiedene Arbeitnehmer/-innen. Nicht mitzuzählen sind Auszubildende sowie Arbeitnehmer/-innen, die sich in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen (Vollzeitmaßnahmen) mit Bezug von Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld befinden oder deren Arbeitsverhältnis ruht (bspw. Elternzeit).
Für die Ermittlung der Mitarbeiter, die mehr als 10% Arbeitsausfall haben, ist es relevant, dass nur solche mitgezählt werden dürfen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen (=persönliche Voraussetzung, s. nächster Punkt).
Beispiel:
Ein Betrieb hat 50 Mitarbeiter, davon 10 geringfügig Beschäftigte. Die Mitarbeiter haben folgenden Arbeitszeit-Ausfall:
– Verwaltung: 8 Mitarbeiter mit je 10%
– Produktion: 4 Mitarbeiter mit jeweils 80%
– 2 geringfügig Beschäftigte mit jeweils 100%
Die Voraussetzungen eines Arbeitsausfalls von mehr als 10% müssten für 5 Mitarbeiter erfüllt sein. Im Beispiel sind diese Voraussetzungen nur für die 4 Mitarbeiter der Produktion erfüllt, da geringfügig Beschäftigte nicht mitzählen und der Arbeitsausfall in der Verwaltung nur 10% beträgt. D.h. für den gesamten Betrieb ist es nicht möglich, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Allerdings ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Betriebsabteilung ,Produktion' erfüllt sind. Geht man davon aus, dass die Produktionsabteilung über 20 Mitarbeiter verfügt, würden 2 Mitarbeiter mit jeweils mehr als 10% Arbeitsausfall ausreichen, um Kurzarbeitergeld für die Betriebsabteilung ,Produktion' beantragen zu können.
Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin/ ein Arbeitnehmer beschäftigt sein (§ 97 Satz 1 SGB III).
Die persönlichen Voraussetzungen (§ 98 Abs. 1 SGB III) sind erfüllt bei
– versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis und
– ungekündigtem Arbeitsverhältnis.
Für weitere Informationen siehe auch:
https://www.rinke.eu/assets/massnahmenpaket-zur-abfederung-der-auswirkungen-des-corona-virus-23.3.2020_10.00.pdf
sowie die Informationen der Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf
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Schritt 1: Prüfen der Voraussetzungen für Kurzarbeit (Kug)
Schritt 2: Vereinbarung mit dem Mitarbeiter
Schritt 3: Anzeige über Arbeitsausfall
Schritt 4: Liste der Mitarbeiter
Schritt 5: Versand der Unterlagen an die Agentur für Arbeit
Schritt 6: Monatliche Lohnabrechnung
Schritt 7: Auszahlung an den Mitarbeiter
Schritt 8: Monatlicher Antrag auf Erstattung bei der Agentur für Arbeit
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ACHTUNG: Die hier dargestellte Rechtslage bezieht sich ausschließlich auf die aktuelle Krisensituation während der Corona-Covid19-Pandemie.
Wir stellen Ihnen hiermit Erstinformationen zur Unterstützung bereit – als Serviceleistung zu Ihrer Entlastung. Unsere Hinweise ersetzen in dieser Form keine einzelfallbezogene Rechtsberatung. Alle Mustertexte oder Musterformulare sind beispielhaft und müssen unbedingt auf den Einzelfall hin angepasst werden. Hierbei unterstützen wir Sie kompetent. Bei Bedarf organisieren wir für Sie Rechtsberatung mit unseren Kooperationspartnern.
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