01.09.2024
Die demografische Entwicklung wirkt sich auch auf die Unternehmensnachfolge aus. Immer mehr Inhaber erreichen das Ruhestandsalter und sind auf der Suche nach einem Übernahmeinteressenten. Die KfW schätzt in ihrem kürzlich veröffentlichten Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2024 die Zahl der nachfolgereifen Unternehmen bundesweit auf durchschnittlich 125.000 Unternehmen pro Jahr.
Die deutsche Industrie- und Handelskammer geht in ihrem aktuellen Report 2024 davon aus, dass etwa die Hälfte der Unternehmer beabsichtigt, ihr Unternehmen an eine externe Person zu verkaufen, da das Interesse an einer Nachfolge innerhalb der Familie schwindet. Dabei treffen zwei Beteiligte mit unterschiedlichen Interessen aufeinander. Beide eint: Sie benötigen einen Preis für das Unternehmen. Die Ermittlung des Unternehmenswerts spielt eine entscheidende Rolle bei der Kaufpreisbestimmung. Dieser bietet beiden Seiten eine Orientierung für die Verhandlungen.
Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts ist es von entscheidender Bedeutung, nicht nur die vergangenen Betriebsergebnisse zu betrachten, sondern auch die zukünftigen Entwicklungen zu berücksichtigen. In Zusammenarbeit mit den Beteiligten wird eine umfassende Planungsrechnung erarbeitet. Als Grundlage hierfür dienen die strategischen Maßnahmen und Ziele des Unternehmens sowie eine umfassende Analyse der Markt- und Wettbewerbssituation. Hierdurch werden Chancen und Risiken ausfindig gemacht und in die Bewertung einbezogen. Die Identifikation von Wachstumspotenzialen und möglichen Herausforderungen ist essenziell, um ein realistisches Bild der zukünftigen Ertragskraft zu erhalten.
Benötigen Sie im Rahmen einer Unternehmensnachfolge eine Unternehmens-bewertung, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen im Namen des gesamten RINKE-Teams
Monika Kampka
Teamleitung Unternehmensberatung
RINKE-Informationsbrief 09-2024 (Download 472 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im September
01.08.2024
Die digitale Transformation schreitet weiter unaufhaltsam voran. Ein weiteres Beispiel dafür ist die gesetzliche Einführung der E-Rechnungspflicht. Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmer grundsätzlich elektronische Rechnungen ausstellen. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmer, die im Jahr 2026 die Umsatzgrenze von € 800.000 überschritten haben, elektronische Rechnungen für ihre Leistungen ausstellen. Elektronische Rechnungen im Sinne des Gesetzgebers sind beispielsweise Rechnungen in Form der XRechnung oder im ZUGFeRD-Format (zumindest ab Version 2.0.1). Eine elektronische Rechnung ist demnach nicht die per E-Mail versendete PDF-Rechnung.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass jeder Unternehmer zwingend ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können muss. Für den Empfang von E-Rechnungen sieht der Gesetzgeber keine Übergangsregelungen vor. Um den Vorsteuerabzug aus E-Rechnungen wegen technischer Verarbeitungsprobleme zu vermeiden, sind demnach die Softwarelösung sowie die betroffenen Prozesse frühzeitig zu untersuchen und gegebenenfalls anzupassen.
Trotz dessen, dass noch einige Fragen offen sind, begleiten wir Sie gerne beim Umstellungsprozess und halten Sie vor allem weiterhin informiert. Die Finanzverwaltung hat für das IV. Quartal 2024 die finalen Informationen zur Einführung der E-Rechnung angekündigt.
Wir beraten Sie und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen im Namen des gesamten RINKE-Teams
StB Mathias Malewski
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 08-2024 (Download 494 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im August
04.07.2024
Das Thema Nachhaltigkeit nimmt weiter Fahrt auf. Die Bundesregierung wird die Umsetzung der EU-Vorgaben zur Implementierung der CSRD in nationales Recht durch die Anpassung des § 289c HGB gewährleisten und rückt damit die in den zur Umsetzung der CSRD erlassenen delegierten Rechtsakte (ESRS) als Rahmenwerk in den Vordergrund der im Lagebericht zu implementierenden nichtfinanziellen Berichterstattung. Fest definierte Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte rücken damit ab dem Geschäftsjahr 2025 in den Fokus von großen Kapitalgesellschaften und Unternehmensgruppen, kapitalmarktorientierten Unternehmen und Banken.
Obwohl durch die Anpassung der Schwellwerte für die Größenklassen i.S.d. § 267 HGB zunächst weniger Gesellschaften von einer Berichterstattungspflicht betroffen sein werden, bedeutet dies nicht, dass für kleine und mittlere Gesellschaften die ESRS eine Randerscheinung bleiben werden. Die Ausstrahlungswirkungen großer Gesellschaften werden auch kleine und mittlere Gesellschaften treffen, lassen Sie sich also nicht überraschen, wenn von Banken, Investoren oder großen Gesellschaften im Zuge von Lieferkettenbeziehungen berichtspflichtige Angaben von Ihnen erbeten oder die Konditionsgestaltung von Banken an die Nachhaltigkeits-Performance im Sinne der ESRSAnforderungen geknüpft werden. Wir beobachten dies bereits jetzt im Rahmen von vergaberechtlichen Ausschreibungsprozessen. Eine Auseinandersetzung mit den ESRS ist auf lange Sicht unausweichlich und umso lohnenswerter, je eher Sie erfolgt.
Nutzen Sie die daraus resultierenden Chancen, bilden Sie strategische Wettbewerbsvorteile, indem Sie sich von Ihren Mitstreitern durch das Erheben ESRS-konformer Datenpunkte absetzen und lassen Sie die Chance auf günstigere Konditionen bei der Aufnahme von Fremdkapital nicht ungenutzt.
Wir beraten Sie und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen im Namen des gesamten RINKE-Teams
WP/StB René Schut
Sustainability AuditorIDW
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 07-2024 (Download 571 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli
01.06.2024
Wir möchten Sie über eine wichtige Neuerung im Bereich der Grundsteuer informieren, die potenziell Auswirkungen auf Ihren Grundsteuerwert haben könnte. Gemäß dem Erlass vom 28. Februar 2024 wurde die Frist für die sogenannte Änderungsanzeige im Zusammenhang mit der Grundsteuer für Änderungen in den Jahren 2022 und 2023 verlängert. Diese Fristverlängerung betrifft alle Bundesländer, ausgenommen davon ist Hamburg.
Zu solchen – grundsätzlich – meldepflichtigen Änderungen gehören beispielsweise die Erweiterung der Wohnfläche, der Wechsel der Grundstücksart, zum Beispiel vom Einfamilienhaus zum Zweifamilienhaus und die Korrektur der Vermögensart, wenn sich das Eigentum von Grundvermögen in Land- und Forstwirtschaft oder umgekehrt gewandelt hat. Bitte beachten Sie, dass es bei einer Änderung des Eigentümers keiner Mitteilung an das Finanzamt bedarf; dieses wird im Regelfall bereits vom Grundbuchamt darüber informiert. Bisher galt die gesetzliche Regel, dass solche Korrekturen bis zum 31. Januar des Folgejahres nach der Änderung zu melden waren.
Die neue Frist für die Änderungsanzeigen wurde auf den 31. Dezember 2024 festgesetzt. Diese Verlängerung gibt Ihnen mehr Zeit, um die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.
Als Ihr Beratungspartner für steuerliche Angelegenheiten stehen wir Ihnen selbstverständlich auch bei allen Fragen und Anliegen zur Grundsteuer gerne helfend zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen im Namen des gesamten RINKE-Teams
WP/StB Peter Temmert
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 06-2024 (Download 450 kB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni
02.05.2024
Am 27.03.2024 ist das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation“ im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Der Löwenanteil der damit beschlossenen Gesetzesänderungen begünstigt Unternehmen und Freiberufler. Für diese ergeben sich Vorteile bei der Berücksichtigung von
− Geschenken an Geschäftspartner und Arbeitnehmer,
− Abschreibungen für neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter,
− Verlustvorträgen.
Darüber hinaus führen viele Änderungen zwar nicht zu einer Minderung der Steuerlast, dafür aber zu einer Reduzierung von Verwaltungsaufwand. So wurden die Umsatz- und Gewinngrenzen für buchführungs- und bilanzierungspflichtige Unternehmen um ein Drittel heraufgesetzt. Auch die Grenze für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer wurde um ein Drittel erhöht, was dazu führt, dass Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis 800.000 Euro die Umsatzsteuer nun erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung von Kundenzahlungen an das Finanzamt abführen müssen. Dies schont die Liquidität.
Und: Viele Änderungen führen auch zu einer verringerten Einkommensteuerlast für Privatpersonen. Damit ist der Inhalt des Gesetzes für nahezu jeden Steuerzahlenden von Interesse.
Steuervorteile für Privatpersonen ergeben sich beispielsweise für
− Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2023 in Rente gehen,
− Nutzer von E-Dienstwagen,
− Käufer und Bauherren von Wohngebäuden mit einem Baubeginn zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029,
− Berufskraftfahrer,
− im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung vom Arbeitgeber versicherte Arbeitnehmer.
Sie haben Fragen dazu, ob das Wachstumschancengesetz sich auch für Sie positiv auswirkt?
Sprechen Sie uns an!
Mit freundlichen Grüßen im Namen des gesamten RINKE-Teams
StBin Susanne Schäfer
Geschäftsführerin
RINKE-Informationsbrief 05-2024 (Download 764 kB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Mai
02.04.2024
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Der wesentliche Punkt der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist die Aufgabe des Gesamthandsprinzips im Recht der Personengesellschaft.
Das MoPeG unterscheidet fortan zwischen einer Außen-GbR und einer Innen-GbR. Für die Außen-GbR bestimmt § 713 BGB nF: „Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.“
Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR wird klar zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem Privatvermögen der Gesellschafter unterschieden. Das MoPeG sieht die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR vor. Bei der GbR ist die Eintragung weder konstitutiv für die Erlangung der Rechtsfähigkeit, noch ist sie gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings gilt ein Voreintragungserfordernis für den Erwerb und die Veräußerung registrierter Rechte an einem Grundstück. Grundstücks-transaktionen unter Beteiligung einer GbR werden ab dem 1.1.2024 nur noch dann in das Grundbuch eingetragen, wenn die GbR ihrerseits im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Faktisch folgt daraus eine Registrierungspflicht für eine grundbesitz-haltende GbR. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist von sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen. Die Anmeldung ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Für die Anmeldung zur Ersteintragung muss mit ca. 300 € gerechnet werden. Die GbR muss nach der Eintragung den Rechtsformzusatz „eGbR“ (eingetragene GbR) führen.
Alle grundbesitzhaltenden GbR´s sollten sich zügig ins Gesellschaftsregister eintragen lassen, auch wenn noch kein konkretes Grundstücksgeschäft ansteht, da eine fehlende Eintragung im Gesellschaftsregister eine Sperre im Grundbuch begründet.
Wir stehen zur Beantwortung Ihrer Fragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen im Namen des gesamten RINKE-Teams
StB Stephan Schmacks
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 04-2024 (Download 542 kB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im April
26.02.2024
Die neue Besteuerung von Grundvermögen soll 2025 beginnen. Die meisten Grundsteuerbescheide für die Zeit ab dem 01.01.2025 sind auch bereits ergangen, da kommen nicht unerwartet die ersten Klagen gegen das Besteuerungsverfahren. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Verfassungsmäßigkeit des von vielen Bundesländern angewendeten Bundesmodells angezweifelt und das Verfahren an den Bundesfinanzhof weitergereicht. An weiteren Finanzgerichten sind zahlreiche Verfahren anhängig. Das Gericht in Sachsen hatte keine Einwendungen. Weiteres lesen Sie nachfolgend unter 1.
Darüber hinaus dürfen Sie als Anwenderinnen und Anwender des Wachstums-chancengesetzes, das zwar vom Bundestag noch im alten Jahr verabschiedet wurde, den Bundesrat jedoch nicht schadenfrei passierte, an der Handwerkskunst der Verfasser steuerrechtlicher Gesetzestexte zweifeln. Haben Sie zum Beispiel im Vertrauen auf die Gültigkeit der beschlossenen Vorschriften im Januar 2024 ein Elektroauto für einen Bruttolistenpreis von 75.000 Euro gekauft, weil die Grenze der sehr niedrigen Besteuerung mit einem Viertel der normalen Eigenverbrauchs-besteuerung von 60.000 Euro auf 80.000 Euro Bruttolistenpreis angehoben werden sollte? Dem Bundesrat wurden jetzt überarbeitete Regelungen vorgelegt, die für diesen Fall nur noch eine Anhebung auf 70.000 Euro vorsehen.
Die Entscheidung über die Wirksamkeit dieser und zahlreicher weiterer Vorschriften trifft der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat am 21.02., gegebenenfalls aber auch erst im März 2024. Alle Entscheidungen im Hinblick auf die Änderung der Steuergesetze müssen also weiter hinausgeschoben und bereits vollendete Tatsachen in der Behandlung offen gelassen werden.
Damit Sie den Überblick nicht verlieren, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Beantwortung dieser und weiterer Fragen gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen im Namen des gesamten RINKE-Teams
WP/StB Bastian Koecke
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 03-2024 (Download 480 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im März
26.01.2024
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist derzeit ein Thema, mit dem sich große und börsennotierte Unternehmen auseinandersetzen und ab dem Jahr 2025 erstmals umsetzen müssen. Aber nicht nur der Gesetzgeber verlangt von den Unternehmen die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen.
Kreditgeber, Kunden, Lieferanten und andere Stakeholder werden künftig immer mehr Informationen von den Unternehmen hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft abverlangen.
Aus diesem Grund sollten sich auch kleine und mittlere Unternehmen mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinandersetzen und diese als Chance begreifen. Aus der – auch freiwilligen – Nachhaltigkeitsberichterstattung können sich positive Effekte auf Fremdfinanzierungen, Kosten und den Absatz ergeben und Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.
Nachhaltigkeit bedeutet, die Bedürfnisse der Gegenwart so zu befriedigen, dass die Möglichkeiten zukünftiger Generationen nicht eingeschränkt werden. Dabei ist es wichtig, die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit – wirtschaftlich effizient, sozial gerecht, ökologisch tragfähig – gleichberechtigt zu betrachten. (Quelle: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
Wir haben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ein Fachteam ausgebildet, welches Sie bei der Erstellung Ihrer Nachhaltigkeitsberichte unterstützt oder die von Ihnen erstellten Nachhaltigkeitsberichte prüft.
Damit leisten wir unseren Beitrag für Ihre Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens. Sprechen Sie uns gerne an.
WP Clemens Dornseifer
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 02-2024 (Download 503 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Februar
02.01.2024
Starten auch Sie mit guten Vorsätzen in das neue Jahr? Wenn ja, sind Sie in guter Gesellschaft, denn es ist guter Brauch, wenn wir uns etwas vornehmen. Meistens gehört dazu, dass wir uns unseren Schwachstellen widmen wollen, in der persönlichen Lebensführung, aber natürlich auch in unternehmerischen Zusammenhängen.
Nun ist das mit den guten Vorsätzen so eine Sache. Denn oft genug ist ihre Halbwert-zeit gering und nach mehr oder minder kurzer Zeit sind sie vergessen. Das hat viele Gründe. Unter anderem, sich zu viel auf einmal vorzunehmen, oder auch, sich Ziele zu setzen, die nicht oder noch nicht in realistischer Reichweite sind. Insofern ist Augenmaß und Prioritätensetzung meistens eine gute Idee, dem Frust vorzubeugen und statt vieler Ankündigungen wirklich etwas bewegt zu bekommen.
Trotzdem: Ohne Vision und Ambition geht es nun auch nicht. Die Realisten zitieren dann gerne Helmut Schmidt, der ganz sicher ein kluger, herausragender Politiker und eine Persönlichkeit von Format war, um sich der Mühe zu entziehen, Weitblick zu entwickeln. Tatsächlich geht auf Helmut Schmidt das Bonmot zurück „Wer Visionen hat, sollte zum Arzt gehen“. Allerdings war das gemünzt auf die Vorstellungen eines gewissen Willy Brandt im Bundestagswahlkampf des Jahres 1980!
30 Jahre später hat Helmut Schmidt seine Aussage in einem Interview mit dem Zeit-Magazin selbst eingeordnet. Es sei „… eine pampige Antwort auf eine dusselige Frage“ gewesen.
Also: Legen Sie unbesorgt los und lassen Ihrer Kreativität freien Lauf. Für ein Sparring zu Ihren Ergebnissen stehen wir dann in guter Tradition gerne zur Verfügung.
Ihnen allen einen guten Start in das neue Jahr im Namen des gesamten RINKE-Teams!
StB Thomas Pintzke
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 01-2024 (Download 512 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Januar
01.12.2023
in den vergangenen beiden Jahren äußerte ich mich in meinem Grußwort zum letzten Info-Brief des Jahres rückblickend zu den vielfältigen Krisen, die uns umfassend beschäftigt haben. Wollte ich nun hieran anknüpfen, so wären Wiederholungen die unvermeidliche Folge. Sehen Sie es mir daher nach, dass ich dieses Jahr darauf verzichte. Schließlich sorgt die tägliche Berichterstattung in mehr als ausreichendem Maße dafür, uns in dieser Hinsicht auf dem Laufenden zu halten.
Was wir alle gemeinsam nötig haben, ist Zuversicht – Zuversicht in die eigenen Fähigkeiten. Zuversicht in die eigene Kreativität und den Handlungswillen, die Dinge anzugehen und umzusetzen, die wir selbst beeinflussen können.
Das gilt sowohl für unsere Unternehmen als auch für unser privates und erst recht für unser familiäres Umfeld. Dort, wo Sie und wir konstruktiv und kooperativ zusammenwirken können, liegt unsere Stärke.
Von unserer Seite sichern wir Ihnen zu, mit unserem gesamten Engagement weiterhin in gewohnter Weise zuverlässig und zuversichtlich an Ihrer Seite zu stehen. Wir bedanken uns herzlich für die vertrauensvolle Zusammenarbeit, die wir auch dieses Jahr wieder erleben durften und freuen uns auf die künftige Fortsetzung.
Zum Schluss möchte ich, im Namen aller Menschen unseres Unternehmens, Ihnen und Ihren Familien eine besinnliche Adventszeit und fröhliche Feiertage wünschen. Nicht zuletzt natürlich auch einen guten Start und Courage für das kommende Jahr und verbleibe mit den besten Wünschen
WP/StB Andreas Niemeyer
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 12-2023 (Download 517 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember
Anlagen: Inventurhinweise 2023 (Download 54 KB)
Stichwortverzeichnis 2023 (Download 55 KB)
26.10.2023
Wir wollen Ihnen vorab das „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ vorstellen, das zum Jahresbeginn 2024 in Kraft tritt. Es sieht Verbesserungen in der Förderung der Beschäftigung Schwerbehinderter vor, erhöht aber zugleich die Ausgleichsabgabe. Diese neuen Abgaben werden erstmalig zum 31.03.2025 zu zahlen sein, wobei die Pflicht zur Beschäftigung von Mitarbeitenden mit einer Schwerbehinderung gestaffelt ist und für Arbeitgeber ab zwanzig Beschäftigten besteht.
Pflichtarbeitsplätze 20 – 39 = 1; 40 – 59 = 2; 60 – … = 5 %
Für nicht besetzte Pflichtarbeitsplätze für Schwerbehinderte gelten ab 2024 monatlich folgende Abgaben bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
– von drei Prozent, aber weniger als der geltenden Pflichtzahl: 140 €
– von zwei bis drei Prozent: 245 €
– von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent: 360 €
– von 0 Prozent: 720 €
Beispiel: Ein Unternehmen mit 200 Beschäftigten muss 10 Arbeitsplätze (5 %) mit Schwerbehinderten besetzen. Beschäftigt es das Jahr über keinen einzigen Schwerbehinderten, so wird ab 2024 die Ausgleichsabgabe von 720 € monatlich fällig – für jeden Arbeitsplatz – insgesamt also 86.400 € (720 € x 10 Arbeitsplätze x 12 Monate). Sie können außerdem Aufträge, die Sie an anerkannte Werkstätten für Behinderte vergeben, um die Hälfte des Rechnungsbetrags (ohne Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen lassen.
Sprechen Sie uns gerne an, wir stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Nicole Weidlich
Teamleitung Lohn
RINKE-Informationsbrief 11-2023 (Download 145 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im November
Anlage: Sonderausgaben 2023 (Download 42 KB)
21.09.2023
Wirtschaftsprognose für Deutschland und Maßnahmen des Staates
Laut der Schnellmeldung des Statistischen Bundesamtes zur Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zum II. Quartal stagniert die deutsche Wirtschaft nach zwei Quartalen mit abfallender Wirtschaftsleistung. Der Internationale Währungsfonds (IWF) geht sogar von einer BIP-Schrumpfung von 0,3 Prozent für das Jahr 2023 aus. Weiter prognostiziert der IWF für Deutschland ein BIP-Wachstum für 2024 von lediglich 1,3Prozent. Das globale Wachstum schätzt der IWF hingegen deutlich höher ein mit 3,0Prozent.
Diese Prognose für den Wirtschaftsstandort Deutschland leitet sich vor allem aus den steigenden Zinsen bei weiterhin hohen Energiekosten am Standort Deutschland ab. Weiter setzt die hohe Inflation sowie die vergleichsweise schwache Weltwirtschaft trotz Erholung bei den Lieferkettenproblemen der deutschen Wirtschaft zu.
Die Bundesregierung versucht unter anderem mit dem sogenannten Wachstumschancengesetz, welches vom Bundeskabinett am 30.08.23 verabschiedet wurde, den Wirtschaftsstandort Deutschland wieder zu stärken. Die Regierung möchte durch das Gesetz im Wesentlichen die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern, Investitionen fördern sowie durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen Unternehmen von Bürokratie entlasten.
Sprechen Sie uns gerne an, um mehr zu erfahren. Wir stehen an Ihrer Seite, um mit Ihnen die Zukunft zu gestalten.
StB Mathias Malewski
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 10-2023 (Download 145 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Oktober
31.08.2023
Vorausdenken, Gestalten, Erfolg sichern: Ihr Partner für ganzheitliche Unternehmensberatung
In einer Geschäftswelt, die durch Digitalisierung und gesetzliche Vorgaben einem steten Wandel unterliegt und unsere Mandanten vor große Herausforderungen stellt, ist kompetente Beratung der Schlüssel zur nachhaltigen Weiterentwicklung.
Die Digitalisierung hält auch bei der Finanzverwaltung zunehmend Einzug. So gewinnt die digitale Betriebsprüfung an Bedeutung. Tendenz steigend! Im Rahmen unserer Beratung analysieren wir den Status quo Ihrer steuerrelevanten Prozesse auf mögliche Verbesserungen und liefern Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen, um Ihr Unternehmen optimal aufzustellen und rechtssicher zu gestalten. Darauf aufbauend erhalten Sie im Anschluss eine individualisierte Verfahrensdokumentation, die Ihre Betriebsabläufe offenlegt und mit der Sie ganz nebenbei auch die Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllen.
In unserem Leistungsangebot stellen wir Ihnen zudem Ertrags- und Liquiditätsplanungen zur Verfügung, damit Sie Ihre Ertrags- und Finanzlage jederzeit im Blick haben. Benötigen Sie im Rahmen einer Unternehmensnachfolge eine Unternehmensbewertung, sind wir auch hier Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Damit Sie zusätzlich in unerwarteten Krisensituationen über ein Sicherheitsnetz verfügen, bieten wir Ihnen mit unserem Notfallordner ein Instrument an, welches den Fortbestand Ihres Unternehmens sichert.
Unser Team ist bereit, Ihr Unternehmen entsprechend der Anforderungen auszurichten, um Ihre Ziele zu erreichen. Die Sicherung und Weiterentwicklung Ihres Erfolgs treibt uns an. Wir freuen uns, Sie auf Ihrem Weg zu begleiten!
Monika Kampka, Daniel Molitor, Lilly Nölting
Team RINKE-Unternehmensberatung
RINKE-Informationsbrief 09-2023 (Download 141 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im September
01.08.2023
Das Erbschaftsteuergesetz, ein Buch mit vielen Siegeln!
Ein wesentliches Merkmal des ErbStG ist die unterschiedliche Belastung von Privat- und Betriebsvermögen. Während Privatvermögen – abgesehen von persönlichen Freibeträgen – in vollem Umfang in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt, wird das Betriebsvermögen bis zu einem Umfang von bis zu 26 Mio. Euro in Höhe von 85 % verschont. Auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen kann die Steuerbefreiung sogar 100 % betragen.
Wann jedoch liegt derart bevorzugtes Betriebsvermögen vor? Ein Auszug aus dem Gesetzestext schafft Klarheit!
„Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 7 gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des Absatzes 6 übersteigt (begünstigtes Vermögen).“ (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG)
Die durch die Lektüre geschaffene Klarheit macht eigentlich nur klar, dass die Frage nach dem Umfang des bevorzugten Betriebsvermögens keineswegs klar ist. Die Steuerpflichtigen müssen sich mühsam durch ein Dickicht von Vorschriften arbeiten, was ohne fachliche Unterstützung kaum zu bewältigen ist.
Eine sorgfältige Analyse des Status Quo, an die sich eine zielorientierte Gestaltungsplanung anschließen sollte, ist unerlässlich.
Um diese Aufgabe erfolgreich zu bewältigen, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung. Ob und in welchem Umfang Sie von derartigen Themen betroffen sind, können Sie sich ja einmal in diesem Spätsommer durch den Kopf gehen lassen. Ihren diesbezüglichen Fragen sehen wir gespannt entgegen.
WP/StB Andreas Niemeyer
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 08-2023 (Download 278 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im August
29.06.2023
Neuer Schwung für Investitionen in den Mietwohnungsbau!
Der Gesetzgeber hat im Bereich der Abschreibungen für Gebäude zu Beginn dieses Jahres wichtige Verbesserungen eingeführt, die – so unser Eindruck – allgemein in der Wahrnehmung ein bisschen untergegangen sind.
So wurde der reguläre AfA-Satz von 2% auf 3% erhöht, zudem wurde ein neuer § 7b in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, der unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den drei folgenden Veranlagungsjahren eine Sonderabschreibung von 5% ansetzen zu dürfen.
Die Kombination dieser neuen steuerrechtlichen Regelungen führt bei Neubauten mit einem hohen Ausbaustandard zu interessanten Renditen auf das eingesetzte Eigenkapital. Denn ein hoher, energetischer Standard ist mit langfristigen Vorteilen für die laufenden Kosten der Energieversorgung für die Mieter verbunden. Dies wiederum hat positive Auswirkungen auf die Vermietbarkeit und die am Wohnungsmarkt durchsetzbaren Netto-Kaltmieten.
Investitionen in für eine Fremdvermietung vorgesehenen Wohnraum werden dadurch auch außerhalb der traditionell sehr hochpreisigen Ballungsgebiete für Anleger interessant, sofern in längerfristiger Perspektive durch die individuelle Einkommenssituation die steuerlichen Verluste aufgrund der Abschreibungsmöglichkeiten zu einem hohen Steuersatz genutzt werden können.
Sprechen Sie uns gerne an, um mehr zu erfahren.
StB Thomas Pintzke
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 07-2023 (Download 150 KB)
Letzte Seite:
Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli
25.05.2023
Japan-Desk Düsseldorf
Wir – die RINKE Treuhand GmbH – unterstützen seit vielen Jahren japanische Unternehmen, die z. B. einen Markteintritt in Deutschland planen und natürlich auch solche, die weitere Beratung suchen. Verbunden mit der ETL AG sind wir auch mit dem internationalen Beraternetzwerk von ETL GLOBAL vernetzt. Unsere Mandanten betreuen wir mit einem interdisziplinären Team aus aktuell 157 qualifizierten Fachleuten in Wuppertal, Düsseldorf und Riesa.
Mit unserem Japan-Desk bieten wir in Deutschland angesiedelten japanischen Unternehmen sowie in Deutschland lebenden japanischen Privatpersonen kompetente und umfassende Unterstützung in den Bereichen Steuerberatung, Unternehmensberatung, Rechnungswesen und Personalwirtschaft. Dabei nimmt unsere japanische Muttersprachlerin und Koordinatorin – Frau Mika Tanaka – Ihre Anfragen entgegen und leitet diese direkt an mich weiter. Unsere vielfältigen Leistungen im Bereich ‚RINKE Japan-Desk‘ erbringen wir in japanischer und/oder englischer Sprache.
In Deutschland sind wir sehr gut mit der Japanischen Handelskammer zu Düsseldorf e.V., dem Deutschen Japanischen Wirtschaftskreis (DJW) und mit der Japanischen Außenhandelszentrale (JETRO) vernetzt.
Sie können uns auf Japanisch, Englisch und auf Deutsch kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihre Anfragen. Infos unter www.rinke-japan.de.
StB Stephan Schmacks
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 06-2023 (Download 150 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni
27.04.2023
Talente halten: Bindung stärken!
Laut einer aktuellen Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ist Recruiting eine große Herausforderung. Folge: unbesetzte Stellen, mit der die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit enorm leiden. Um diesem Problem entgegenzuwirken, sollten auch Sie auf eine erfolgreiche sog. Employer-Branding-Strategie setzen, die aus verschiedenen Elementen besteht, darunter auch:
– Diversity Management: beachten Sie die Vielfalt in Ihrem Unternehmen. Dabei stellen Sie beispielsweise gezielt Mitarbeitende mit unterschiedlichen kulturellen Hintergründen, Geschlechtern, Altersgruppen ein und fördern diese.
– Nachhaltigkeitsmanagement: Berücksichtigen Sie ökologische und soziale Aspekte und setzen auf erneuerbare Energien oder die Reduktion von Emissionen.
– Soziale Medien: Agieren Sie auf Bewertungsportalen wie kununu oder Glassdoor und erhöhen Ihre Sichtbarkeit in den sozialen Netzwerken.
– Mitarbeiterincentives: Um Menschen langfristig an das Unternehmen zu binden, können Incentives wie zum Beispiel Nettolohnoptimierungen eine Möglichkeit sein.
Eine erfolgreiche Employer-Branding-Strategie positioniert Ihr Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber, erhöht die Personalbindung und fördert die Talentgewinnung, wirkt also nach innen und außen.
Sprechen Sie uns gerne an, für Ihre Fragen stehen wir zur Verfügung.
Für das HR Team
René Schut, Christina Klöfkorn und Antje Backhaus
RINKE-Informationsbrief 05-2023 (Download 147 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Mai
03.04.2023
Im Leben verschenken, kann Erbschaftsteuer senken
Nach einer Studie des DIW haben etwa 7% aller erwachsenen Bundesbürger in den Jahren 2002 bis 2017 mindestens eine Erbschaft erhalten. Zwar betrug der durchschnittliche Wert einer Erbschaft im gleichen Zeitraum nur rd. 85.000 € (und lag damit deutlich unter den erbschaftsteuerlichen Freibeträgen für Kinder in Höhe von 400.000 € und Ehegatten in Höhe von € 500.000), feststellbar ist aber, dass der Durchschnittswert steigt. Und: Durchschnitt bedeutet natürlich auch, dass einige Erbschaften deutlich höher ausfallen. Insbesondere Wertsteigerungen von Grundvermögen dürften in den kommenden Jahren einen weiteren Anstieg der Erbschaftsbeträge bewirken.
Gleichzeitig sind die Werte der vor dem Tode verschenkten Vermögensgegenstände gewachsen. In den Jahren 2002 bis 2017 wurden sogar noch höhere Summen verschenkt als vererbt, nämlich durchschnittlich rd. 89.000 € je Schenkung. Das deutet darauf hin, dass eine der Möglichkeiten, potentielle Erbschaftsteuer zu reduzieren, sich mittlerweile in der Generation 60 plus herumgesprochen hat: die vorweggenommene Erbfolge, bei der der Schenker sich zunutze macht, dass die vorgenannten Erbschaftsteuerfreibeträge 10 Jahre nach der letzten Schenkung wieder aufleben.
In allen mit den Themen Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammenhängenden Fragen beraten wir Sie gern.
Mit freundlichen Grüßen im Namen des gesamten RINKE-Teams
Susanne Schäfer
Steuerberaterin
Geschäftsführerin
RINKE-Informationsbrief 04-2023 (Download 146 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im April
aktuellen allgemeinen Steuerzahlungstermine
Achtung: Die abweichenden Termine für die „Zusammenfassende Meldung“ zur Umsatzsteuer, die an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln ist, fallen immer auf den 25. des Folgemonats.
ÜBER UNS UND UNSER ENGAGEMENTMANDANTENERWEITERTES KNOW-HOW STANDORTEGESCHÄFTS-FÜHRUNG TEAMZEHN GUTE GRÜNDE FÜR RINKEBRANCHEN-LÖSUNGEN IN KOOPERATIONGLOBAL VERNETZT KARRIERE MACHEN BEI RINKESTELLEN-ANGEBOTE01.08.2024
Entscheidungen zur Grundsteuerwertfeststellung
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INFOBRIEFEWPStBUBREWEPW – LOHNSEMINAREAKTUELLES
Gemeinsam stärker. Verbunden mit der ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft und als Mitglied von ETL GLOBAL in über 50 Ländern weltweit vertreten.
10 GUTE GRÜNDE – WARUM