21.09.2023
Laut der Schnellmeldung des Statistischen Bundesamtes zur Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zum II. Quartal stagniert die deutsche Wirtschaft nach zwei Quartalen mit abfallender Wirtschaftsleistung. Der Internationale Währungsfonds (IWF) geht sogar von einer BIP-Schrumpfung von 0,3 Prozent für das Jahr 2023 aus. Weiter prognostiziert der IWF für Deutschland ein BIP-Wachstum für 2024 von lediglich 1,3Prozent. Das globale Wachstum schätzt der IWF hingegen deutlich höher ein mit 3,0Prozent.
Diese Prognose für den Wirtschaftsstandort Deutschland leitet sich vor allem aus den steigenden Zinsen bei weiterhin hohen Energiekosten am Standort Deutschland ab. Weiter setzt die hohe Inflation sowie die vergleichsweise schwache Weltwirtschaft trotz Erholung bei den Lieferkettenproblemen der deutschen Wirtschaft zu.
Die Bundesregierung versucht unter anderem mit dem sogenannten Wachstumschancengesetz, welches vom Bundeskabinett am 30.08.23 verabschiedet wurde, den Wirtschaftsstandort Deutschland wieder zu stärken. Die Regierung möchte durch das Gesetz im Wesentlichen die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern, Investitionen fördern sowie durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen Unternehmen von Bürokratie entlasten.
Sprechen Sie uns gerne an, um mehr zu erfahren. Wir stehen an Ihrer Seite, um mit Ihnen die Zukunft zu gestalten.
StB Mathias Malewski
Geschäftsführer
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Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Oktober
31.08.2023
Vorausdenken, Gestalten, Erfolg sichern: Ihr Partner für ganzheitliche Unternehmensberatung
In einer Geschäftswelt, die durch Digitalisierung und gesetzliche Vorgaben einem steten Wandel unterliegt und unsere Mandanten vor große Herausforderungen stellt, ist kompetente Beratung der Schlüssel zur nachhaltigen Weiterentwicklung.
Die Digitalisierung hält auch bei der Finanzverwaltung zunehmend Einzug. So gewinnt die digitale Betriebsprüfung an Bedeutung. Tendenz steigend! Im Rahmen unserer Beratung analysieren wir den Status quo Ihrer steuerrelevanten Prozesse auf mögliche Verbesserungen und liefern Ihnen konkrete Handlungs-empfehlungen, um Ihr Unternehmen optimal aufzustellen und rechtssicher zu gestalten. Darauf aufbauend erhalten Sie im Anschluss eine individualisierte Verfahrensdokumentation, die Ihre Betriebsabläufe offenlegt und mit der Sie ganz nebenbei auch die Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllen.
In unserem Leistungsangebot stellen wir Ihnen zudem Ertrags- und Liquiditätsplanungen zur Verfügung, damit Sie Ihre Ertrags- und Finanzlage jederzeit im Blick haben. Benötigen Sie im Rahmen einer Unternehmensnachfolge eine Unternehmensbewertung, sind wir auch hier Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Damit Sie zusätzlich in unerwarteten Krisensituationen über ein Sicherheitsnetz verfügen, bieten wir Ihnen mit unserem Notfallordner ein Instrument an, welches den Fortbestand Ihres Unternehmens sichert.
Unser Team ist bereit, Ihr Unternehmen entsprechend der Anforderungen auszurichten, um Ihre Ziele zu erreichen. Die Sicherung und Weiterentwicklung Ihres Erfolgs treibt uns an. Wir freuen uns, Sie auf Ihrem Weg zu begleiten!
Monika Kampka, Daniel Molitor, Lilly Nölting
Team RINKE-Unternehmensberatung
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01.08.2023
Das Erbschaftsteuergesetz, ein Buch mit vielen Siegeln!
Ein wesentliches Merkmal des ErbStG ist die unterschiedliche Belastung von Privat- und Betriebsvermögen. Während Privatvermögen – abgesehen von persönlichen Freibeträgen – in vollem Umfang in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt, wird das Betriebsvermögen bis zu einem Umfang von bis zu 26 Mio Euro in Höhe von 85 % verschont. Auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen kann die Steuerbefreiung sogar 100 % betragen.
Wann jedoch liegt derart bevorzugtes Betriebsvermögen vor? Ein Auszug aus dem Gesetzestext schafft Klarheit!
„Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 7 gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des Absatzes 6 übersteigt (begünstigtes Vermögen).“ (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG)
Die durch die Lektüre geschaffene Klarheit macht eigentlich nur klar, dass die Frage nach dem Umfang des bevorzugten Betriebsvermögens keineswegs klar ist. Die Steuerpflichtigen müssen sich mühsam durch ein Dickicht von Vorschriften arbeiten, was ohne fachliche Unterstützung kaum zu bewältigen ist.
Eine sorgfältige Analyse des Status Quo, an die sich eine zielorientierte Gestaltungsplanung anschließen sollte, ist unerläßlich.
Um diese Aufgabe erfolgreich zu bewältigen, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung. Ob und in welchem Umfang Sie von derartigen Themen betroffen sind, können Sie sich ja einmal in diesem Spätsommer durch den Kopf gehen lassen. Ihren diesbezüglichen Fragen sehen wir gespannt entgegen.
WP/StB Andreas Niemeyer
Geschäftsführer
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29.06.2023
Neuer Schwung für Investitionen in den Mietwohnungsbau!
Der Gesetzgeber hat im Bereich der Abschreibungen für Gebäude zu Beginn dieses Jahres wichtige Verbesserungen eingeführt, die – so unser Eindruck – allgemein in der Wahrnehmung ein bisschen untergegangen sind.
So wurde der reguläre AfA-Satz von 2% auf 3% erhöht, zudem wurde ein neuer § 7b in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, der unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den drei folgenden Veranlagungsjahren eine Sonderabschreibung von 5% ansetzen zu dürfen.
Die Kombination dieser neuen steuerrechtlichen Regelungen führt bei Neu-bauten mit einem hohen Ausbaustandard zu interessanten Renditen auf das eingesetzte Eigenkapital. Denn ein hoher, energetischer Standard ist mit langfristigen Vorteilen für die laufenden Kosten der Energieversorgung für die Mieter verbunden. Dies wiederum hat positive Auswirkungen auf die Vermiet-barkeit und die am Wohnungsmarkt durchsetzbaren Netto-Kaltmieten.
Investitionen in für eine Fremdvermietung vorgesehenen Wohnraum werden dadurch auch außerhalb der traditionell sehr hochpreisigen Ballungsgebiete für Anleger interessant, sofern in längerfristiger Perspektive durch die individuelle Einkommenssituation die steuerlichen Verluste aufgrund der Abschreibungs-möglichkeiten zu einem hohen Steuersatz genutzt werden können.
Sprechen Sie uns gerne an, um mehr zu erfahren.
StB Thomas Pintzke
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 07-2023 (Download 150 KB)
Letzte Seite:
Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli
25.05.2023
Japan-Desk Düsseldorf
Wir – die RINKE Treuhand GmbH – unterstützen seit vielen Jahren japanische Unternehmen, die z. B. einen Markteintritt in Deutschland planen und natürlich auch solche, die weitere Beratung suchen. Verbunden mit der ETL AG sind wir auch mit dem internationalen Beraternetzwerk von ETL GLOBAL vernetzt. Unsere Mandanten betreuen wir mit einem interdisziplinären Team aus aktuell 157 qualifizierten Fachleuten in Wuppertal, Düsseldorf und Riesa.
Mit unserem Japan-Desk bieten wir in Deutschland angesiedelten japanischen Unternehmen sowie in Deutschland lebenden japanischen Privatpersonen kompetente und umfassende Unterstützung in den Bereichen Steuerberatung, Unternehmensberatung, Rechnungswesen und Personalwirtschaft. Dabei nimmt unsere japanische Muttersprachlerin und Koordinatorin – Frau Mika Tanaka – Ihre Anfragen entgegen und leitet diese direkt an mich weiter. Unsere vielfältigen Leistungen im Bereich ‚RINKE Japan-Desk‘ erbringen wir in japanischer und/oder englischer Sprache.
In Deutschland sind wir sehr gut mit der Japanischen Handelskammer zu Düsseldorf e.V., dem Deutschen Japanischen Wirtschaftskreis (DJW) und mit der Japanischen Außenhandelszentrale (JETRO) vernetzt.
Sie können uns auf Japanisch, Englisch und auf Deutsch kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihre Anfragen. Infos unter www.rinke-japan.de.
StB Stephan Schmacks
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 06-2023 (Download 150 KB)
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27.04.2023
Talente halten: Bindung stärken!
Laut einer aktuellen Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ist Recruiting eine große Herausforderung. Folge: unbesetzte Stellen, mit der die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit enorm leiden. Um diesem Problem entgegenzuwirken, sollten auch Sie auf eine erfolgreiche sog. Employer-Branding-Strategie setzen, die aus verschiedenen Elementen besteht, darunter auch:
– Diversity Management: beachten Sie die Vielfalt in Ihrem Unternehmen. Dabei stellen Sie beispielsweise gezielt Mitarbeitende mit unterschiedlichen kulturellen Hintergründen, Geschlechtern, Altersgruppen ein und fördern diese.
– Nachhaltigkeitsmanagement: berücksichtigen Sie ökologische und soziale Aspekte und setzen auf erneuerbare Energien oder die Reduktion von Emissionen.
– Soziale Medien: Agieren Sie auf Bewertungsportalen wie kununu oder Glassdoor und erhöhen Ihre Sichtbarkeit in den sozialen Netzwerken.
– Mitarbeiterincentives: Um Menschen langfristig an das Unternehmen zu binden, können Incentives wie zum Beispiel Nettolohnoptimierungen eine Möglichkeit sein.
Eine erfolgreiche Employer-Branding-Strategie positioniert Ihr Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber, erhöht die Personalbindung und fördert die Talentgewinnung, wirkt also nach innen und außen.
Sprechen Sie uns gerne an, für Ihre Fragen stehen wir zur Verfügung.
Für das HR Team
René Schut, Christina Klöfkorn und Antje Backhaus
RINKE-Informationsbrief 05-2023 (Download 147 KB)
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03.04.2023
Im Leben verschenken, kann Erbschaftsteuer senken
Nach einer Studie des DIW haben etwa 7% aller erwachsenen Bundesbürger in den Jahren 2002 bis 2017 mindestens eine Erbschaft erhalten. Zwar betrug der durchschnittliche Wert einer Erbschaft im gleichen Zeitraum nur rd. 85.000 € (und lag damit deutlich unter den erbschaftsteuerlichen Freibeträgen für Kinder in Höhe von 400.000 € und Ehegatten in Höhe von € 500.000), feststellbar ist aber, dass der Durchschnittswert steigt. Und: Durchschnitt bedeutet natürlich auch, dass einige Erbschaften deutlich höher ausfallen. Insbesondere Wertsteigerungen von Grundvermögen dürften in den kommenden Jahren einen weiteren Anstieg der Erbschaftsbeträge bewirken.
Gleichzeitig sind die Werte der vor dem Tode verschenkten Vermögensgegenstände gewachsen. In den Jahren 2002 bis 2017 wurden sogar noch höhere Summen verschenkt als vererbt, nämlich durchschnittlich rd. 89.000 € je Schenkung. Das deutet darauf hin, dass eine der Möglichkeiten, potentielle Erbschaftsteuer zu reduzieren, sich mittlerweile in der Generation 60 plus herumgesprochen hat: die vorweggenommene Erbfolge, bei der der Schenker sich zunutze macht, dass die vorgenannten Erbschaftsteuerfreibeträge 10 Jahre nach der letzten Schenkung wieder aufleben.
In allen mit den Themen Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammenhängenden Fragen beraten wir Sie gern.
Mit freundlichen Grüßen im Namen des gesamten RINKE-Teams
Susanne Schäfer
Steuerberaterin
Geschäftsführerin
RINKE-Informationsbrief 04-2023 (Download 146 KB)
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28.02.2023
Grundsteuer
Das Thema Grundsteuerwerterklärung hat Sie und uns bereits viele Monate beschäftigt. Wir haben uns früh um den Aufbau einer Spezialabteilung bemüht und es hat sich herausgestellt, dass dies die richtige Maßnahme war, um die gewaltige Anzahl an notwendigen Erklärungen für Sie abwickeln zu können. Die Zahlen werden Ihnen bekannt sein: 36 Millionen Einheiten sind in Deutschland neu zu bewerten. Zwischenzeitlich ist die Abgabequote für diese Erklärungen auf über 75% gestiegen. Das heißt aber eben auch, dass knapp 25% der Erklärungen, also rd. 9 Mio. Erklärungen, noch nicht abgegeben sind.
Aktuell hat Bayern die Abgabefrist bis zum 30.April verlängert. Andere Bundesländer sind diesem Beispiel nicht gefolgt. Die Finanzämter außerhalb Bayerns werden wohl kurzfristig damit beginnen, erste Erinnerungen zu versenden. Es wird damit gerechnet, dass spätestens im April Verspätungszuschläge festgesetzt werden können und als ultima ratio Schätzungen durch die Finanzämter erfolgen werden. Wer bis dann nicht reagiert, wird also Nachteile hinnehmen müssen.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch weiterhin gerne zur Verfügung, die noch nicht erledigten Grundsteuerwerterklärungen bald abzuschließen!
Bastian Koecke
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 03-2023 (Download 146 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im März
01.02.2023
Vertrauen und Nachhaltigkeit – Wertekodex für Wirtschaftsprüfer
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) hat einen Wertekodex für den Berufsstand initiiert. Er ist Leitlinie für vertrauenswürdiges Verhalten der Wirtschaftsprüfer und gilt für deren gesamtes Tätigkeitsfeld. Wirtschaftsprüfer unterliegen einer Vielzahl von Vorschriften und Regeln, insbesondere denen der Wirtschaftsprüfer-ordnung (WPO) und der Berufsatzung (BS). Der Kodex soll nun das hinter diesen Vorschriften stehende Grundverständnis des Berufsstands formulieren und der Öffentlichkeit verdeutlichen. Anlass für diese Initiative sind sicher immer wieder öffentlich diskutierte mögliche Fehlleistungen von Abschlussprüfern.
Der Kodex enthält Verpflichtungen zu den Verhaltensgrundsätzen für Wirtschafts-prüfer sowie zur Führung einer Wirtschaftsprüferpraxis. Unabhängigkeit, Vertrau-lichkeit und Fachkompetenz sind dabei zentrale Themen sowie die Förderung unserer Arbeitnehmer nach deren individuellen Stärken, die qualitätsfördernde und faire Bezahlung aller Arbeitnehmer und ein Bekenntnis zum Schutz der Umwelt und zur Achtung der Sozialstandards.
Damit dieser Wertekodex zu einem besseren Verständnis der breiten Öffentlich-keit für die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers führt, ist es erforderlich, dass diese ihn auch zur Kenntnis nimmt. Sie finden den Wertkodex auf der Homepage des IdW unter www.idw.de/idw/idw-aktuell.
Die RINKE TREUHAND GmbH arbeitet schon immer im Sinne des Wertekodex und begrüßt die Initiative des IdW.
Clemens Dornseifer
Wirtschaftsprüfer
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 02-2023 (Download 189 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Februar
02.01.2023
Ein guter Start ins neue Jahr – mit Mathias Malewski in der Geschäftsführung
Wir wünschen allen Lesern ein gutes Neues Jahr, mit einer hinreichend großen Portion Zuversicht, Optimismus und Erfolg im unternehmerischen Handeln und Zufriedenheit im privaten Leben.
Nicht nur das Jahr 2023 wird herausfordernd. Die Lehren der nun hoffentlich tatsächlich überstandenen Covid-19-Pandemie und der seit fast einem Jahr an-haltende Ukraine-Krieg mit allen direkten und indirekten Folgen und humanitärem Elend führen uns in Verbindung mit der globalen Klimakrise deutlich vor Augen: Die Gesellschaft, die Unternehmen und wohl auch die private Lebensführung müssen sich einer strukturell veränderten Gesamtsituation anpassen. Wandel beginnt im Kopf. Er bedarf einer klugen Analyse, geistiger Agilität und Konsequenz in der Umsetzung. Das ist nicht einfach, aber einfach kann jeder, und richtig aufgesetzt reden wir nicht nur über Last, sondern auch über Lust und Freude an Veränderung. So wie aktuell bei uns selbst. In der Ausrichtung unserer Dienstleistungen zum Nutzen unserer Mandanten, jedoch auch in der personellen Aufstellung für die kommende Dekade schreiten wir sukzessive voran. Mit großer Freude begrüßen wir mit Mathias Malewski ein neues Mitglied unserer Geschäftsführung – ein Eigengewächs und richtig guter Typ, der unvorsichtig genug war, unser Angebot nicht auszuschlagen. Ambitionen und Können sind Eigenschaften, die es braucht, um Wandel voranzutreiben und erfolgreich auf den Weg zu bringen – beide sind Mathias Malewski zu eigen.
Unser gesamtes Team freut sich darauf, Sie auch zukünftig ganzheitlich zu unterstützen – z. B. auch als Sparringspartner Ihres Change-Managements.
Thomas Pintzke
Steuerberater
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 01-2023 (Download 155 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Januar
01.12.2022
Im letzten Jahr sprach ich an dieser Stelle von einem Jahr, das mit überwiegend negativen Erfahrungen in Erinnerung geblieben sein dürfte. Das nun zu Ende gehende Jahr wird als ein Jahr von Krisen in die Geschichtsbücher eingehen, welche sich noch kürzlich unserer Vorstellung entzogen. Krieg, Energiekosten, Inflation und politische Rechtsbewegungen. Aber nicht nur dies belastet das Wirtschaftsgeschehen. 50% der Wirtschaft ist Psychologie hat Alfred Herrhausen einmal gesagt und unsere Psyche wird durch ein wahres Trommelfeuer an schlechten Nachrichten belastet. Da ist es schon schwer, gute Neuigkeiten zu entdecken. Die Universität Freiburg hat in diesen Tagen den Glücksatlas 2022 vorgelegt. Dort heißt es „die Talsohle ist durchschritten“. Die Menschen in Deutschland sind wieder etwas glücklicher als im Jahr zuvor. Aufsteiger des Jahres ist Nordrhein-Westfalen (von Rang 6 auf Rang 3). Die Psyche der Menschen ist wohl widerstandsfähiger als befürchtet. Eine gute Nachricht aus dem Steuerrecht besteht nicht darin, dass es einfacher geworden wäre, sondern darin, dass wir gemeinsam mit Ihnen die Herausforderungen meistern werden. Wir freuen uns darauf, unsere Zusammenarbeit im kommenden Jahr erfolgreich fortzusetzen. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine besinnliche Adventszeit und fröhliche Feiertage.
Andreas Niemeyer
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 12-2022 (Download 232 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember
Anlage: Inventur-Hinweise 2022 (Download 44 KB)
31.10.2022
Steigt die Erbschaftsteuer auf Immobilien?
Im Jahressteuergesetz 2022 sind nicht nur Änderungen im Bereich der Umsatz- und Einkommensteuer vorgesehen, die tendenziell Erleichterungen für den Steuerzahler bringen, sondern auch mögliche Änderungen, die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung sind.
Das Erbschaftsteuergesetz selbst soll nicht geändert werden. Wichtige Grundlage für die Bewertung von Immobilien im Erbfall ist jedoch das Bewertungsgesetz. Und genau hier sind wesentliche Änderungen geplant, um eine Besteuerung von Immobilien mit dem Verkehrswert zu gewährleisten.
Das Ertrags- und Sachwertverfahren sieht bislang vereinfachte Verfahren zur Bewertung bestimmter Immobilien vor. Diese Verfahren sollen nach dem Gesetzesentwurf an die Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst werden. Aufgrund der Wertsteigerungen von Immobilien in den letzten Jahren, dürften die Verkehrswerte im Vergleich z. B. zum Ertragswertverfahren deutlich gestiegen sein. Werterhöhungen von 20% – 50% werden derzeit für möglich gehalten.
Es bleibt abzuwarten, welche Änderung tatsächlich als Gesetz ab 2023 in Kraft treten wird. Da der Gesetzgeber aber vom Bundesverfassungsgericht zu den Änderungen verpflichtet wurde, ist eine Annäherung an die Besteuerung mit den Verkehrswerten zumindest mittelfristig zu erwarten.
Carsten Scheel
Steuerberater
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 11-2022 (Download 135 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im November
29.09.2022
Reaktion des Steuergesetzgebers auf aktuelle Entwicklungen
Der Krieg in der Ukraine, der dadurch ausgelöste extreme Anstieg der Energiekosten, aber auch die Reaktionen auf den Klimawandel bestimmen die Diskussion und finden auch in der Steuergesetzgebung ihren Niederschlag.
Mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vom 14.09.2022 soll zur Förderung der Umstellung auf erneuerbare Energien eine – begrenzte – Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden eingeführt werden. Hinzu tritt eine umsatzsteuerliche Verbesserung durch das Instrument eines sogenannten Nullsteuersatzes (§ 12 UStG) für die Lieferung von Photovoltaikanlagen an deren Betreiber ein, sofern die Anlagen auf oder in der Nähe der Privatwohnung installiert werden. Dadurch wird der Vorsteuerabzug bei den Lieferanten der Photovoltaikanlagen nicht mehr nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Änderungen sind möglich.
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz (Nr. 10) sollen die mit der „kalten Progression“ einhergehenden Steuererhöhungen durch Anpassungen des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 gemindert werden. Für das Jahr 2022 sollen immerhin die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhaltshöchstbetrags erfolgen.
Matthias Aprath
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 10-2022 (Download 212 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Oktober
Anlage: Sonderausgaben 2022 (Download 38 KB)
01.09.2022
Energiepreis-Pauschale
Die Energiepreise steigen weiterhin sehr stark. Zum Ausgleich dieser Belastung hat die Regierung unter anderem die Energiepreispauschale beschlossen. Nachstehend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema „Energiepreispauschale“ geben. Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch, wenn sie am 01.09.2022:
§ 40a Abs. 2 EStG einen pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
Minijobber haben ebenfalls einen Anspruch auf die Energiepreispauschale, wenn der der Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das 1. Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber wird die ausbezahlte Energiepreispauschale dann vom Staat in der Regel über eine verminderte Lohnsteueranmeldung erstattet bekommen. Rentner haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Auszahlung der Energiepreispauschale, es sei denn, sie sind als Minijobber angestellt. Die Energiepreispauschale von 300 Euro ist einkommensteuerpflichtig, jedoch nicht sozialversicherungspflichtig. Selbstständige erhalten die Energiepreispauschale in Form einer verringerten Steuervorauszahlung.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns an.
WP/StB Katrin Schoenian,
Geschäftsführerin
RINKE-Informationsbrief 09-2022 (Download 126 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im September
01.09.2022
Gestiegene Energiekosten treffen Steuern
Während des Fortbestehens einer pandemischen Lage hat uns eine Energiekrise ereilt, deren Ausmaß derzeit noch gar nicht abschließend abzusehen ist. Die Energiepreise für Öl und Gas sind bereits in einem Maß angestiegen, die derzeit aber noch gar nicht überall angekommen sind. Die Versorger passen die Abschlagzahlungen mit Verzögerung an. Mit den nächsten Abrechnungen werden erst die Mehraufwendungen an die Verbraucher belastet. Strom wird ebenfalls noch deutlich teurer werden, da dieser noch mit Verfahren gewonnen wird, die zukünftig weniger bis keine Verwendung finden soll.
Ein Sparen wird notwendig sein, wird aber auch seine Grenzen haben, so dass man sich darüber hinaus Gedanken machen muss, wie und mit welchen Maßnahmen wir uns alle an einer Reduktion von Verbrauch und Emission beteiligen können.
Neben Energieberatungen sind Beratungen eines Steuerberaters hilfreich. Die Investition in Dämmung der Fassade, Dach und Heizungsleitungen oder der Austausch von Fenstern können für eine Reduktion der Heizkosten sorgen. Eine Photovoltaikanlage kann den Aufwand der Stromkosten mindern. Die individuellen steuerlichen Auswirkungen können Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der RINKE Treuhand gerne ermitteln.
Kommen Sie gesund und gut beraten durch den Sommer.
Rolf Baumgarten
Steuerberater
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 08-2022 (Download 140 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im August
30.06.2022
Wenig Aktion – viel Reaktion
Eigentlich heißt es immer, Wirtschafts-, Steuer- und Abgabenrecht schaffen die Rahmenbedingungen für das Handeln. In letzter Zeit scheint es allerdings eher umgekehrt zu sein. Die Rahmenbedingungen schaffen neues Recht.
Pandemie, Krieg und Inflation führen zu zahlreichen Gesetzesänderungen. Wenig Aktion und viel Reaktion sind die Folge. Von Vereinfachung und Entrümpelung kann keine Rede sein. Und nun steht die Umsetzung der Grundsteuerreform an, die uns das über das Gleichheitsgebot wachende Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. April 2018 beschert hat.
Sie – unsere Mandanten – müssen den Überblick behalten und Ihre Pflichten kennen und erfüllen. Hierbei stehen wir Ihnen in gewohnter Weise tatkräftig zur Seite.
ppa. Claudia Niemeyer
Wirtschaftsprüferin · Steuerberaterin
RINKE-Informationsbrief 07-2022 (Download 126 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli
01.06.2022
Persönliche Beratung bleibt der Fokus
Digitalisierung ist die Nutzung von Informationstechnologie in geschäftlichen und sozialen Prozessen. Dies ist ein viel genutzter Begriff, der Fortschritt, Produktivität und anderes mehr impliziert. Digitalisierung beeinflusst Lebens- und Arbeitsweisen, verändert die Art und Geschwindigkeit von Informationsbeschaffung sowie der Kommunikation. Die Lebens- und Arbeitswelt ist im Wandel: Fluggäste checken selber ein, Kunden erfassen Bestellungen und Reklamationen, Hotels und Restaurants werden gesucht, gefunden und bewertet. Daten werden hochgeladen, transformiert und geteilt, um auf verschiedenen Plattformen nutzbar zu sein. Jeder kennt das, nutzt es für Arbeit, Freizeit und Sport – zum Entspannen, Spielen, Suchen und Recherchieren. Mail, Messenger-Dienste, Telefon und Datenplattformen verändern nachhaltig die Kommunikation und verschmelzen mehr und mehr. Dies alles ist der Standard für uns und unsere Arbeit: Steuererklärung, Meldungen, Anträge, Kommunikation intern und extern mit Behörden, Finanzämtern und Mandanten läuft über alle diese Kanäle. Und dann war da doch noch… – bitte lehnen Sie sich zurück und schauen Sie einmal aus dem Fenster, richten den Blick auf die Welt. Es geht digital aber auch auf analogen Wegen.
An erster Stelle allerdings stehen wir Ihnen persönlich zur Seite – um Ihre Belange, Fragen und Sachverhalte zu klären und zu erledigen.
ppa. Jan Bootsmann
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
RINKE-Informationsbrief 06-2022 (Download 182 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni
02.05.2022
Förderung der wirtschaftlichen Erholung: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz und Steuerentlastungsgesetz
Vor dem Hintergrund der Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie und der stark steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung kürzlich einige Neuregelungen in Form von steuerlichen Entlastungen und unterstützenden Maßnahmen auf den Weg gebracht. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz werden zusätzliche Investitionsanreize unter anderem mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen gesetzt. Gleichzeitig wird die herausragende Leistung der Pflegekräfte durch einen steuerfreien Corona-Bonus finanziell honoriert. Und wichtige Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen werden noch ein-mal verlängert. Darüber hinaus soll eine kurzfristige und befristete Entlastung bei den Energiekosten erfolgen. Dazu zählen die Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate, die einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro, vergünstigte Tickets für den ÖPNV und eine zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind. Durch das Steuerentlastungsgesetz steigen rückwirkend zum 01.01.2022 der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro, der Grundfreibetrag um 363 auf 10.347 Euro und die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie auf 38 Cent.
Sprechen Sie uns bei allen steuerlichen Fragen gerne an.
StB Stephan Schmacks
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 05-2022 (Download 147 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Mai
aktuellen allgemeinen Steuerzahlungstermine
Achtung: Die abweichenden Termine für die „Zusammenfassende Meldung“ zur Umsatzsteuer, die an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln ist, fallen immer auf den 25. des Folgemonats.
ÜBER UNS UND UNSER ENGAGEMENTMANDANTENERWEITERTES KNOW-HOW STANDORTEGESCHÄFTS-FÜHRUNG TEAMZEHN GUTE GRÜNDE FÜR RINKEBRANCHEN-LÖSUNGEN IN KOOPERATIONGLOBAL VERNETZT KARRIERE MACHEN BEI RINKESTELLEN-ANGEBOTE21.09.2023 Privates Veräußerungs-geschäft nach Grundstücksteilung>>> Artikel lesenRINKE
INFOBRIEFEWPStBUBREWEPW – LOHNSEMINAREAKTUELLES
Gemeinsam stärker. Verbunden mit der ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft und als Mitglied von ETL GLOBAL in über 50 Ländern weltweit vertreten.
10 GUTE GRÜNDE – WARUM