01.02.2023
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) hat einen Wertekodex für den Berufsstand initiiert. Er ist Leitlinie für vertrauenswürdiges Verhalten der Wirtschaftsprüfer und gilt für deren gesamtes Tätigkeitsfeld. Wirtschaftsprüfer unterliegen einer Vielzahl von Vorschriften und Regeln, insbesondere denen der Wirtschaftsprüfer-ordnung (WPO) und der Berufsatzung (BS). Der Kodex soll nun das hinter diesen Vorschriften stehende Grundverständnis des Berufsstands formulieren und der Öffentlichkeit verdeutlichen. Anlass für diese Initiative sind sicher immer wieder öffentlich diskutierte mögliche Fehlleistungen von Abschlussprüfern.
Der Kodex enthält Verpflichtungen zu den Verhaltensgrundsätzen für Wirtschafts-prüfer sowie zur Führung einer Wirtschaftsprüferpraxis. Unabhängigkeit, Vertrau-lichkeit und Fachkompetenz sind dabei zentrale Themen sowie die Förderung unserer Arbeitnehmer nach deren individuellen Stärken, die qualitätsfördernde und faire Bezahlung aller Arbeitnehmer und ein Bekenntnis zum Schutz der Umwelt und zur Achtung der Sozialstandards.
Damit dieser Wertekodex zu einem besseren Verständnis der breiten Öffentlich-keit für die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers führt, ist es erforderlich, dass diese ihn auch zur Kenntnis nimmt. Sie finden den Wertkodex auf der Homepage des IdW unter www.idw.de/idw/idw-aktuell.
Die RINKE TREUHAND GmbH arbeitet schon immer im Sinne des Wertekodex und begrüßt die Initiative des IdW.
Clemens Dornseifer
Wirtschaftsprüfer
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 02-2023 (Download 189 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Februar
02.01.2023
Ein guter Start ins neue Jahr – mit Mathias Malewski in der Geschäftsführung
Wir wünschen allen Lesern ein gutes Neues Jahr, mit einer hinreichend großen Portion Zuversicht, Optimismus und Erfolg im unternehmerischen Handeln und Zufriedenheit im privaten Leben.
Nicht nur das Jahr 2023 wird herausfordernd. Die Lehren der nun hoffentlich tatsächlich überstandenen Covid-19-Pandemie und der seit fast einem Jahr an-haltende Ukraine-Krieg mit allen direkten und indirekten Folgen und humanitärem Elend führen uns in Verbindung mit der globalen Klimakrise deutlich vor Augen: Die Gesellschaft, die Unternehmen und wohl auch die private Lebensführung müssen sich einer strukturell veränderten Gesamtsituation anpassen. Wandel beginnt im Kopf. Er bedarf einer klugen Analyse, geistiger Agilität und Konsequenz in der Umsetzung. Das ist nicht einfach, aber einfach kann jeder, und richtig aufgesetzt reden wir nicht nur über Last, sondern auch über Lust und Freude an Veränderung. So wie aktuell bei uns selbst. In der Ausrichtung unserer Dienstleistungen zum Nutzen unserer Mandanten, jedoch auch in der personellen Aufstellung für die kommende Dekade schreiten wir sukzessive voran. Mit großer Freude begrüßen wir mit Mathias Malewski ein neues Mitglied unserer Geschäftsführung – ein Eigengewächs und richtig guter Typ, der unvorsichtig genug war, unser Angebot nicht auszuschlagen. Ambitionen und Können sind Eigenschaften, die es braucht, um Wandel voranzutreiben und erfolgreich auf den Weg zu bringen – beide sind Mathias Malewski zu eigen.
Unser gesamtes Team freut sich darauf, Sie auch zukünftig ganzheitlich zu unterstützen – z. B. auch als Sparringspartner Ihres Change-Managements.
Thomas Pintzke
Steuerberater
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 01-2023 (Download 155 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Januar
01.12.2022
Im letzten Jahr sprach ich an dieser Stelle von einem Jahr, das mit überwiegend negativen Erfahrungen in Erinnerung geblieben sein dürfte. Das nun zu Ende gehende Jahr wird als ein Jahr von Krisen in die Geschichtsbücher eingehen, welche sich noch kürzlich unserer Vorstellung entzogen. Krieg, Energiekosten, Inflation und politische Rechtsbewegungen. Aber nicht nur dies belastet das Wirtschaftsgeschehen. 50% der Wirtschaft ist Psychologie hat Alfred Herrhausen einmal gesagt und unsere Psyche wird durch ein wahres Trommelfeuer an schlechten Nachrichten belastet. Da ist es schon schwer, gute Neuigkeiten zu entdecken. Die Universität Freiburg hat in diesen Tagen den Glücksatlas 2022 vorgelegt. Dort heißt es „die Talsohle ist durchschritten“. Die Menschen in Deutschland sind wieder etwas glücklicher als im Jahr zuvor. Aufsteiger des Jahres ist Nordrhein-Westfalen (von Rang 6 auf Rang 3). Die Psyche der Menschen ist wohl widerstandsfähiger als befürchtet. Eine gute Nachricht aus dem Steuerrecht besteht nicht darin, dass es einfacher geworden wäre, sondern darin, dass wir gemeinsam mit Ihnen die Herausforderungen meistern werden. Wir freuen uns darauf, unsere Zusammenarbeit im kommenden Jahr erfolgreich fortzusetzen. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine besinnliche Adventszeit und fröhliche Feiertage.
Andreas Niemeyer
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 12-2022 (Download 232 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember
Anlage: Inventur-Hinweise 2022 (Download 44 KB)
31.10.2022
Steigt die Erbschaftsteuer auf Immobilien?
Im Jahressteuergesetz 2022 sind nicht nur Änderungen im Bereich der Umsatz- und Einkommensteuer vorgesehen, die tendenziell Erleichterungen für den Steuerzahler bringen, sondern auch mögliche Änderungen, die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung sind.
Das Erbschaftsteuergesetz selbst soll nicht geändert werden. Wichtige Grundlage für die Bewertung von Immobilien im Erbfall ist jedoch das Bewertungsgesetz. Und genau hier sind wesentliche Änderungen geplant, um eine Besteuerung von Immobilien mit dem Verkehrswert zu gewährleisten.
Das Ertrags- und Sachwertverfahren sieht bislang vereinfachte Verfahren zur Bewertung bestimmter Immobilien vor. Diese Verfahren sollen nach dem Gesetzesentwurf an die Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst werden. Aufgrund der Wertsteigerungen von Immobilien in den letzten Jahren, dürften die Verkehrswerte im Vergleich z. B. zum Ertragswertverfahren deutlich gestiegen sein. Werterhöhungen von 20% – 50% werden derzeit für möglich gehalten.
Es bleibt abzuwarten, welche Änderung tatsächlich als Gesetz ab 2023 in Kraft treten wird. Da der Gesetzgeber aber vom Bundesverfassungsgericht zu den Änderungen verpflichtet wurde, ist eine Annäherung an die Besteuerung mit den Verkehrswerten zumindest mittelfristig zu erwarten.
Carsten Scheel
Steuerberater
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 11-2022 (Download 135 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im November
29.09.2022
Reaktion des Steuergesetzgebers auf aktuelle Entwicklungen
Der Krieg in der Ukraine, der dadurch ausgelöste extreme Anstieg der Energiekosten, aber auch die Reaktionen auf den Klimawandel bestimmen die Diskussion und finden auch in der Steuergesetzgebung ihren Niederschlag.
Mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vom 14.09.2022 soll zur Förderung der Umstellung auf erneuerbare Energien eine – begrenzte – Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden eingeführt werden. Hinzu tritt eine umsatzsteuerliche Verbesserung durch das Instrument eines sogenannten Nullsteuersatzes (§ 12 UStG) für die Lieferung von Photovoltaikanlagen an deren Betreiber ein, sofern die Anlagen auf oder in der Nähe der Privatwohnung installiert werden. Dadurch wird der Vorsteuerabzug bei den Lieferanten der Photovoltaikanlagen nicht mehr nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Änderungen sind möglich.
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz (Nr. 10) sollen die mit der „kalten Progression“ einhergehenden Steuererhöhungen durch Anpassungen des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 gemindert werden. Für das Jahr 2022 sollen immerhin die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhaltshöchstbetrags erfolgen.
Matthias Aprath
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 10-2022 (Download 212 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Oktober
Anlage: Sonderausgaben 2022 (Download 38 KB)
01.09.2022
Energiepreis-Pauschale
Die Energiepreise steigen weiterhin sehr stark. Zum Ausgleich dieser Belastung hat die Regierung unter anderem die Energiepreispauschale beschlossen. Nachstehend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema „Energiepreispauschale“ geben. Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch, wenn sie am 01.09.2022:
§ 40a Abs. 2 EStG einen pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
Minijobber haben ebenfalls einen Anspruch auf die Energiepreispauschale, wenn der der Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das 1. Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber wird die ausbezahlte Energiepreispauschale dann vom Staat in der Regel über eine verminderte Lohnsteueranmeldung erstattet bekommen. Rentner haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Auszahlung der Energiepreispauschale, es sei denn, sie sind als Minijobber angestellt. Die Energiepreispauschale von 300 Euro ist einkommensteuerpflichtig, jedoch nicht sozialversicherungspflichtig. Selbstständige erhalten die Energiepreispauschale in Form einer verringerten Steuervorauszahlung.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns an.
WP/StB Katrin Schoenian,
Geschäftsführerin
RINKE-Informationsbrief 09-2022 (Download 126 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im September
01.09.2022
Gestiegene Energiekosten treffen Steuern
Während des Fortbestehens einer pandemischen Lage hat uns eine Energiekrise ereilt, deren Ausmaß derzeit noch gar nicht abschließend abzusehen ist. Die Energiepreise für Öl und Gas sind bereits in einem Maß angestiegen, die derzeit aber noch gar nicht überall angekommen sind. Die Versorger passen die Abschlagzahlungen mit Verzögerung an. Mit den nächsten Abrechnungen werden erst die Mehraufwendungen an die Verbraucher belastet. Strom wird ebenfalls noch deutlich teurer werden, da dieser noch mit Verfahren gewonnen wird, die zukünftig weniger bis keine Verwendung finden soll.
Ein Sparen wird notwendig sein, wird aber auch seine Grenzen haben, so dass man sich darüber hinaus Gedanken machen muss, wie und mit welchen Maßnahmen wir uns alle an einer Reduktion von Verbrauch und Emission beteiligen können.
Neben Energieberatungen sind Beratungen eines Steuerberaters hilfreich. Die Investition in Dämmung der Fassade, Dach und Heizungsleitungen oder der Austausch von Fenstern können für eine Reduktion der Heizkosten sorgen. Eine Photovoltaikanlage kann den Aufwand der Stromkosten mindern. Die individuellen steuerlichen Auswirkungen können Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der RINKE Treuhand gerne ermitteln.
Kommen Sie gesund und gut beraten durch den Sommer.
Rolf Baumgarten
Steuerberater
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 08-2022 (Download 140 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im August
30.06.2022
Wenig Aktion – viel Reaktion
Eigentlich heißt es immer, Wirtschafts-, Steuer- und Abgabenrecht schaffen die Rahmenbedingungen für das Handeln. In letzter Zeit scheint es allerdings eher umgekehrt zu sein. Die Rahmenbedingungen schaffen neues Recht.
Pandemie, Krieg und Inflation führen zu zahlreichen Gesetzesänderungen. Wenig Aktion und viel Reaktion sind die Folge. Von Vereinfachung und Entrümpelung kann keine Rede sein. Und nun steht die Umsetzung der Grundsteuerreform an, die uns das über das Gleichheitsgebot wachende Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. April 2018 beschert hat.
Sie – unsere Mandanten – müssen den Überblick behalten und Ihre Pflichten kennen und erfüllen. Hierbei stehen wir Ihnen in gewohnter Weise tatkräftig zur Seite.
ppa. Claudia Niemeyer
Wirtschaftsprüferin · Steuerberaterin
RINKE-Informationsbrief 07-2022 (Download 126 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli
01.06.2022
Persönliche Beratung bleibt der Fokus
Digitalisierung ist die Nutzung von Informationstechnologie in geschäftlichen und sozialen Prozessen. Dies ist ein viel genutzter Begriff, der Fortschritt, Produktivität und anderes mehr impliziert. Digitalisierung beeinflusst Lebens- und Arbeitsweisen, verändert die Art und Geschwindigkeit von Informationsbeschaffung sowie der Kommunikation. Die Lebens- und Arbeitswelt ist im Wandel: Fluggäste checken selber ein, Kunden erfassen Bestellungen und Reklamationen, Hotels und Restaurants werden gesucht, gefunden und bewertet. Daten werden hochgeladen, transformiert und geteilt, um auf verschiedenen Plattformen nutzbar zu sein. Jeder kennt das, nutzt es für Arbeit, Freizeit und Sport – zum Entspannen, Spielen, Suchen und Recherchieren. Mail, Messenger-Dienste, Telefon und Datenplattformen verändern nachhaltig die Kommunikation und verschmelzen mehr und mehr. Dies alles ist der Standard für uns und unsere Arbeit: Steuererklärung, Meldungen, Anträge, Kommunikation intern und extern mit Behörden, Finanzämtern und Mandanten läuft über alle diese Kanäle. Und dann war da doch noch… – bitte lehnen Sie sich zurück und schauen Sie einmal aus dem Fenster, richten den Blick auf die Welt. Es geht digital aber auch auf analogen Wegen.
An erster Stelle allerdings stehen wir Ihnen persönlich zur Seite – um Ihre Belange, Fragen und Sachverhalte zu klären und zu erledigen.
ppa. Jan Bootsmann
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
RINKE-Informationsbrief 06-2022 (Download 182 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni
02.05.2022
Förderung der wirtschaftlichen Erholung: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz und Steuerentlastungsgesetz
Vor dem Hintergrund der Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie und der stark steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung kürzlich einige Neuregelungen in Form von steuerlichen Entlastungen und unterstützenden Maßnahmen auf den Weg gebracht. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz werden zusätzliche Investitionsanreize unter anderem mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen gesetzt. Gleichzeitig wird die herausragende Leistung der Pflegekräfte durch einen steuerfreien Corona-Bonus finanziell honoriert. Und wichtige Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen werden noch ein-mal verlängert. Darüber hinaus soll eine kurzfristige und befristete Entlastung bei den Energiekosten erfolgen. Dazu zählen die Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate, die einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro, vergünstigte Tickets für den ÖPNV und eine zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind. Durch das Steuerentlastungsgesetz steigen rückwirkend zum 01.01.2022 der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro, der Grundfreibetrag um 363 auf 10.347 Euro und die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie auf 38 Cent.
Sprechen Sie uns bei allen steuerlichen Fragen gerne an.
StB Stephan Schmacks
Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 05-2022 (Download 147 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Mai
31.03.2022
Ausbildungs- und Studienkosten in der Steuererklärung geltend machen
Können Studien- oder Ausbildungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden? Falls Sie sich diese Frage auch stellen, können wir Sie beruhigen: Wir stehen Ihnen als kompetente Beraterinnen und Berater hilfreich zur Seite, denn vielleicht können auch Sie Steuern sparen.
Es ist ein komplexes und umfassendes Thema, das seitens des Gesetzgebers ständig angepasst und aktualisiert wird. Da Studierende über oft nur geringe oder gar keine Einnahmen verfügen und sowohl Studierende wie auch Auszubildende in diesem Fall keine Steuern zahlen, sind sie nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, Studienkosten in der Steuererklärung geltend zu machen.
– Werbungskosten für Studenten mit einem bereits abgeschlossenen Erststudium/Erstausbildung und berufsbegleitende Studenten
– Sonderausgaben für Studenten im Erststudium
Daneben gibt es noch umfassende Möglichkeiten für die Eltern, die Ausbildung und Unterstützung der Kinder in der Steuererklärung steuermindernd zu berücksichtigen:
– Freibetrag für auswärtige Unterbringung
– Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung für Kinder ab dem 25. Lebensjahr
Wenn Sie das Thema interessiert, besprechen wir die Details gerne mit Ihnen persönlich.
Mit freundlichen Grüßen im Namen des gesamten RINKE-Teams
Janina Cammann *
Studentin „Taxation Dual“ und angehende Steuerfachangestellte
RINKE-Informationsbrief 04-2022 (Download 182 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im April
01.03.2022 Die optimale Vergütungsstruktur für Ihre MitarbeiterInnen finden? Wir beraten Sie gern!
In Arbeitsmärkten mit generellem Nachwuchs- und spezifischem Fach- und Führungskräftemangel ist es insbesondere auch in der aktuell unsicheren Zeit herausfordernd, engagierte und qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden und produktiv im Unternehmen zu halten. Häufig werden hierfür nichtfinanzielle und finanzielle Leistungsanreize gesetzt. An nichtfinanziellen Möglichkeiten, die sich langfristig positiv auswirken können, bieten sich z. B. individuelle Fördermaßnahmen, innovative Arbeitszeitmodelle oder ein positives Betriebsklima an. An finanziellen Möglichkeiten stehen z. B. die klassische Gehaltserhöhung, die Altersvorsorge oder auch die Gewährung von Sonderprämien zur Verfügung.
Doch wie kann die Vergütungsstruktur hinsichtlich der lohn- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung optimiert werden? Der Gesetzgeber bietet hierfür eine Reihe von steuerbegünstigten oder steuerfreien Arbeitgeberleistungen an, um – bei korrekter Ausgestaltung – einerseits die Steuerbelastung beim Arbeitnehmer zu mindern und andererseits die Arbeitgeberkosten möglichst niedrig zu halten. Beispiele hierfür sind Tankgutscheine, Beihilfen für Sport wie die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio, Firmen-E-Bikes, Zuschüsse zur Kinderbetreuung u.v.m. Häufig reduzieren sich hierbei auch die Sozialversicherungsbeiträge.
Sie sind neugierig geworden? Gerne stellen wir Ihnen alle Möglichkeiten im Detail vor. Sprechen Sie uns an!
ppa. Jennifer Timmer, Wirtschaftsprüferin
RINKE-Informationsbrief 03-2022 (Download 133 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im März
31.01.2022 Grundsteuerreform zwingt Grundstückseigentümer zum Handeln
Wir unterstützen Sie bei der Abgabe Ihrer Grundsteuerwerterklärung
Die vom Bundesverfassungsgericht ausgelöste Reform der Grundsteuer wird nach ihrer Verabschiedung im Jahr 2019 nun konkret umgesetzt. Für jedes Grundstück müssen neue Bewertungen vorgenommen werden, anhand der Ergebnisse wird dann die Grundsteuer neu festgelegt. Schon im März 2022 sollen durch öffentliche Bekanntmachungen alle Eigentümer aufgefordert werden, eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben, und zwar bis zum 31. Oktober 2022. Grundlage sind dabei die Wertverhältnisse, die vom Bodenrichtwert, der Netto-Kalt-miete, den Gebäude- und Wohnflächen, dem Baujahr sowie der Immobilienart abhängig sind. Erst ab 2025 wird die Grundsteuer auf der neuen Basis erhoben.
Auch wenn bis zum Herbst 2022 noch etwas Zeit ist, ist es sinnvoll, mit den Vorbereitungen bereits frühzeitig zu beginnen. Denn die Sammlung der für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts benötigten Daten ist aufwendig.
Wichtig sind beispielsweise:
– frühere Einheitswertbescheide hinsichtlich Steuernummern, Aktenzeichen oder Nummerierung der Gebäude,
– Grundbuchauszüge hinsichtlich Grundbuchblattnummer, Flurstücknummer, Grundstücksflächen und ggf. Bruchteilen sowie
– Unterlagen zur Flächenberechnung sowohl der Wohnfläche für das Ertrags-wertverfahren als auch der Bruttogrundfläche für das Sachwertverfahren.
... Lesen Sie das Vorwort in der pdf weiter.
StB Thomas Pintzke, Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 02-2022 (Download 131 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Februar
03.01.2021 Grußwort der Geschäftsleitung zum neues Jahr
Letztes Jahr schrieb ich darüber, dass das Jahr 2020 uns aufgrund der CORONA-Thematik noch lange in Erinnerung bleiben würde. Ich drückte meine Hoffnung aus, dass 2021 von weniger Distanz geprägt sein möge. Diese Hoffnung hat sich für uns alle leider noch nicht erfüllt.
Die aktuellen Ereignisse bezüglich neuer Varianten, erhöhter Inzidenzen werden auch bis weit nach 2022 eine gewisse Unsicherheit und teilweise auch Angst bei uns hinterlassen.
Der Fokus muss nun weiterhin darauf liegen, dass wir alles Mögliche tun, um unsere Gesundheit, die Gesundheit unserer Familien, Freunde und unserer Mitarbeiter zu schützen.
Auch und insbesondere in diesen anspruchsvollen und fordernden Zeiten begleiten wir Sie gerne und machen den Dialog möglich. Ob im persönlichen Gespräch, mittels Videokonferenzen, telefonisch oder per Mail. Lassen Sie uns gemeinsam Lösungen für die Sie betreffenden Themen finden.
Ich wünsche Ihnen, Ihren Familien und Freunden für das Jahr 2022 wiederum Gesundheit und vor allem aber die Zuversicht, dass sich die Zeiten nachhaltig verbessern.
Im Namen des gesamten Rinke-Teams
WP/StB Peter Temmert, Geschäftsführer
RINKE-Informationsbrief 01-2022 (Download 155 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Januar
01.12.2021 Ein bemerkenswertes Jahr geht zu Ende
Im Rückblick überwiegen für die Mehrzahl der Menschen wahrscheinlich die negativen Erinnerungen. Die internationale Lage ist so konfliktträchtig wie zu Zeiten des „kalten Krieges“ nicht mehr. Dies geht einher mit Herausforderungen, die nur von der gesamten Völkergemeinschaft gemeinsam wirksam bewältigt werden können. Wie schwierig es ist, einen gemeinsamen Nenner zu finden, haben die Verhandlungen auf der Klimakonferenz in Schottland gezeigt. Die unschätzbar hoch zu würdigende Fähigkeit des Menschen zu kooperieren hat dazu geführt, uns die Erde Untertan zu machen. Mehr und mehr setzt sich die Erkenntnis durch, wir können mit diesem Untertan nicht länger so verfahren wie bisher. Kooperation und Solidarität mit der eigenen Gruppe, sei es die Familie, das Unternehmen oder die Nation behalten ihre Bedeutung. Die globalen Probleme jedoch, können nur bewältigt werden, wenn sich die Menschheit insgesamt als eine Gemeinschaft versteht.
Deutschland ist in diesem Jahr relativ glimpflich davongekommen. Zwar haben auch bei uns Wetterkatastrophen stattgefunden, die vermutlich nicht zu Unrecht dem globalen Klimawandel zugeschrieben werden. Die Diskussion über die globale Erwärmung ist endgültig in der Politik angekommen. ... Lesen Sie das Vorwort in der pdf weiter.
RINKE-Informationsbrief 12-2021 (Download 237 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember
Anlage: Inventur-Hinweise 2021 (Download pdf 111 KB)
28.10.2021 Neue Option für Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Möglichkeit eröffnet, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Es wird damit ein rein steuerlicher Formwechsel zur Kapitalgesellschaft fingiert. Mit Ausübung der Option wird für ertragsteuerliche Zwecke die Personengesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft behandelt. Tätigkeitsvergütungen, Vergütungen für gewährte Darlehen und Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern sind bei der Gesellschaft Betriebsausgaben und bei den Gesellschaftern nicht mehr gewerbliche Sondereinkünfte sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung.
Sofern die Option bereits für das Jahr 2022 genutzt werden soll, muss der Antrag bis Ende November 2021 gestellt werden. Viele Fragen der steuerlichen Umsetzung sind auch seitens der Finanzverwaltung noch nicht abschließend geklärt. Eine Detailanalyse muss im Einzelfall erfolgen.
Gerne besprechen wir Vor- und Nachteile sowie Risiken des neuen Optionsmodells mit Ihnen.
ppa. Dr. Doris Christophersen, Steuerberaterin
RINKE-Informationsbrief 11-2021 (Download 148 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im November
Anlage: Inventur-Hinweise 2021 (Download pdf 79 KB)
30.09.2021 Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) verabschiedet
…wussten Sie, dass die aktuelle Gesetzeslage zur GbR im Wesentlichen aus dem Jahre 1900 stammt? Damals hatte der Gesetzgeber eine Gelegenheitsgesellschaft vor Augen, die sich eher zufällig bildet und genauso schnell wieder auflösen kann.
Die Praxis sieht völlig anders aus: Die GbR ist die gängige Rechtsform von sehr unterschiedlichen, aber meist auf Dauer angelegten Gesellschaften, wie z. B. zahlreichen Arztpraxen und Anwaltskanzleien.
Nun endlich sollen sie kommen, die langersehnten Neuregelungen. Das neue MoPeG sieht eine umfassende Neuregelung vor, mit denen endlich die Gesetzeslage an die Praxis angepasst wird. Zahlreiche Neuregelungen beinhalten das, was bei der Formulierung guter Gesellschaftsverträge bereits „state of the art“ ist. Aber auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag weniger gut gelungen sein sollte, bietet das neue Gesetz Regelungen für die Handhabung in der Praxis.
Ganz neu ist dabei die Einrichtung eines Gesellschaftsregisters, deren Eintragung jedoch freiwillig ist. Leider kommt das MoPeG-Gesetz im Moped-Tempo: Es ist nun verabschiedet, tritt allerdings erst am 1. Januar 2024 in Kraft.
ppa. Juliane Baganz, Rechtsanwältin
RINKE-Informationsbrief 10-2021 (Download 150 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im Oktober
Anlage: Sonderausgaben 2021
Am 1. August 2021 ist das Transparenz- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten. Neben der Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbar-keit des Transparenzregisters soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terroris-musfinanzierung weiter vorangetrieben werden. Bislang mussten Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits aus elek-tronisch abrufbaren Registern wie dem Handelsregister ersichtlich waren, keine Eintragung in das Transparenz-register vornehmen. Es galt die sogenannte Mitteilungsfiktion aus § 20 Abs. 2 GwG. Kern des TraFinG ist der ersatzlose Wegfall dieser Mitteilungsfiktion, das Transpa-renzregister wird vom Auffang- zum Vollre-gister. Künftig sind alle Unternehmen verpflichtet, ihre tatsächlichen oder fiktiven wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen.
Für die nun erforderlich gewordenen Meldungen an das Transparenzregister gelten nach Rechtsform gestaffelte Übergangsvorschriften (AG, SE oder KGaA bis zum 31.03.22; GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Part-nerschaft bis zum 30.06.22 und in allen anderen Fällen bis zum 31.12.22). Diese gelten allerdings nur für Unternehmen, die sich auf die bisherige Mitteilungsfiktion berufen konnten. Für neu gegründete Unternehmen gilt eine unverzügliche Meldepflicht. Bei Nichtmeldungen oder Fehlern drohen Bußgelder.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten und der Meldung an das Transparenzregister.
ppa. Marie Eigen, Steuerberaterin
RINKE-Informationsbrief 09-2021 (Download 140 KB)
Letzte Seite: Allgemeine Steuerzahlungstermine im September
aktuellen allgemeinen Steuerzahlungstermine
Achtung: Die abweichenden Termine für die „Zusammenfassende Meldung“ zur Umsatzsteuer, die an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln ist, fallen immer auf den 25. des Folgemonats.
ÜBER UNS UND UNSER ENGAGEMENTMANDANTENERWEITERTES KNOW-HOW STANDORTEGESCHÄFTS-FÜHRUNG TEAMZEHN GUTE GRÜNDE FÜR RINKEBRANCHEN-LÖSUNGEN IN KOOPERATIONGLOBAL VERNETZT KARRIERE MACHEN BEI RINKESTELLEN-ANGEBOTE02.02.2023
Überblick Jahressteuergesetz 2022
>>> Artikel lesenRINKE
INFOBRIEFEWPStBUBREWEPW – LOHNSEMINAREAKTUELLES
Gemeinsam stärker. Verbunden mit der ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft und als Mitglied von ETL GLOBAL in über 50 Ländern weltweit vertreten.
10 GUTE GRÜNDE – WARUM