ÜBERBRÜCKUNGSHILFE 4. PHASE Antragsfrist endet 15.06.2022
WEITERE THEMEN ZU DEN ÜBERBRÜCKUNGSHILFEN I–IV
SONDERFONDS FÜR KULTURVERANSTALTUNGEN VERLÄNGERT
KURZARBEIT BEANTRAGEN
COVID-19: KRISENMANAGEMENT
Die aktuelle Situation stellt weltweit Unternehmen und Märkte vor enorme Herausforderungen. Ein schnelles Handeln ist erforderlich, um Schäden einzuschränken. Wir versuchen, in dieser Zeit mit allem, was wir können, an Ihrer Seite zu stehen und auf die Herausforderungen bestmöglich zu reagieren.
In unserem Maßnahmenpaket geben wir Ihnen einen ersten Überblick über zentrale Hilfsmaßnahmen, sammeln Informationen aus relevanten Quellen und stellen diese für Sie übersichtlich zusammen.
Zentrale Hilfsmaßnahmen sind derzeit:
– Kurzarbeitergeld
Wie man Kurzarbeit Schritt für Schritt beantragt, erfahren Sie: HIER.
– Steuerliche Liquiditätsmaßnahmen
– Weitere Finanzierungsmöglichkeiten wie KFW-Darlehen, Bürgschaften etc.
UNSER MASSNAHMENPAKET für Sie zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus – hier können Sie das Dokument herunterladen:
DOWNLOAD pdf 688 KB Update 19.05.2020, 14:52 Uhr – um den aktuellen Stand angezeigt zu bekommen, löschen Sie bitte Ihre Browserdaten und laden diese Seite neu.
Für den Nachvollzug der Änderungen:
19.05.2020, 14:52
– Überarbeitung des Fragenkatalogs zur Kurzarbeit, Anlage 2:
Wie sind Zuschüsse zum Kug zu behandeln? (Seite 7)
Was muss der Arbeitgeber bei Anzeige von Kurzarbeitergeld bezahlen? (Seite 12)
– Ergänzungen zur Soforthilfe für Neugründer, Anlage 4, Seite 20 f.
13.05.2020, 10:50
– Überarbeitung steuerliche Liquiditätshilfen, Anlage 3, Seite 15 ff.
– Update der Regelungen zur Soforthilfe, Anlage 4, Seite 19 ff.
– Überarbeitung der Fragen zum Kurzarbeitergeld:
Wie lange hat man Anspruch auf Kug?
Welche besonderen Regelungen gelten bei Auszubildenden?
Wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf das Elterngeld aus?
27.04.2020, 16:40
– Überarbeitung der Anlage 4: Regelungen zur Soforthilfe NRW
– Überarbeitung der Anlage 5: Erleichterungen bei der Darlehensgewährung
– Ergänzung Sonstige Hilfsmaßnahmen:
Sonderzahlungen des Arbeitgebers bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei
sowie: Corona-Unterstützung für Start-Ups
24.04.2020, 14:54
– Anlage 3, Seite 16: Detaillierte Ausführung zur neuen Maßnahme: Verrechnung absehbarer Verluste mit Gewinnen aus dem Vorjahr
23.04.2020, 17:17
Aufgrund der vielen Maßnahmen haben wir für Sie das Fact Sheet von der Darstellung etwas angepasst, sodass es übersichtlicher ist. Daneben wurden inhaltlich noch folgende Änderungen eingepflegt:
– Anlage 1, S. 1: Ergänzung um die Möglichkeit einer staffelweisen Anhebung des Kurzarbeitergeldes
– Anlage 2, S. 7: Ergänzung der Frage: „Was muss der Arbeitgeber bei Anzeige von Kurzarbeitergeld bezahlen?“
– Anlage 3, S. 15 f.: Ergänzung um Steuerliche Liquiditätshilfen für die Gastronomie sowie weitere geplante Entlastungen
08.04.2020, 15:00
Es wurden nur redaktionelle Einbesserungen vorgenommen.
07.04.2020, 10:00
Seite 3 und 4: Aufgrund der Relevanz stellen wir Ihnen die Maßnahmen und Voraussetzungen der KfW-Schnellkredite für den Mittelstand dar:
– Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
– Das mittelständische Unternehmen muss im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen haben.
– Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
– Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
– Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
– Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
– Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Seite 3: Anpassung Link zur Fristverlängerung Lohnsteueranmeldung
03.04.2020, 19:00
– S. 2, Anlage 3
– S. 21: Fristverlängerung der Lohnsteueranmeldung zum 10.04.2020 auf Antrag möglich
01.04.2020, 9:00
– Seite 7: Einige Berufsgenossenschaften bieten zinsfreie Stundung an: Einige Berufsgenossenschaften bieten ebenfalls eine zinsfreie Stundung der in Kürze fälligen Beiträge an. Weiter sollen Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden. Bitte prüfen Sie, ob Ihre Berufsgenossenschaft diese Hilfen anbietet. Auf den Internetseiten der jeweiligen Berufsgenossenschaft dürfte die Information vermerkt sein.
31.03.2020, 13:00
– Update Anlage 3, S. 16: Ist ein Nebenjob bei Bezug von Kug möglich?
31.03.2020, 11:00
– Seite 6: Selbstständige erhalten erleichterten Zugang zur Grundsicherung
– Seite 26: Soforthilfe Antrag bis 31.05.2020 möglich
– Seite 26: Im März oder April müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, um den Zuschuss zu erhalten. Der Antrag sollte im Monat gestellt werden, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Fraglich ist, wie streng es kontrolliert wird, ob der Antrag auch im richtigen Monat gestellt wird.
27.03.2020, 11:00
– Seite 7, Ergänzung Punkt 11: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
– Anlage 2, Seite 19: Überarbeitung der Frage „Muss der Jahresurlaub für Kurzarbeit vorab genommen werden?“
– Anlage 2, Seite 20: Ergänzung der Fragenkatalogs um die Frage: Wie lange sollte Kurzarbeit beantragt werden?
– Anlage 6, Seite 26-28: Regelungen zur Soforthilfe NRW
26.03.2020, 11:00
– Anlage 6, Seite 27: Links zur Beantragung der Soforthilfe
25.03.2020, 18:00
– Ergänzung der Anlage 2 um die folgenden Fragen (Seite 20 ff.)
Muss der Jahresurlaub für Kurzarbeit vorab genommen werden?
Wird Kurzarbeitergeld auch für Gehälter gezahlt, die über der Beitragsbemessungsgrundlage liegen?
Wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf das Elterngeld aus?
Müssen die Beschäftigten in einem Unternehmen ihre Arbeitszeit um jeweils den gleichen Prozentsatz reduzieren?
Welche Besonderheiten gibt es bei der Abrechnung vor Monatsende?
Welche
Wie
Wie
25.03.2020, 16:30 – Regelungen zu den Zuschüssen:
(– Update Seite 6-7: Konkretisierung der Regelungen zu den Zuschüssen)
Im Folgenden stellen wir die Regelung in NRW vor, welche in den anderen Bundesländern ähnlich lauten werden:
Der Antrag soll am 27.03.2020 unter www.wirtschaft.nrw/corona vollständig online gestellt werden können und muss bis spätestens 30.04.2020 gestellt werden. Der Eingang des Antrags wird automatisiert bestätigt.
Es wird ein direkter Zuschuss ausgeschüttet:
– Einmalzahlung in Höhe von € 9.000,00 bei bis zu fünf Beschäftigten
– Einmalzahlung in Höhe von € 15.000,00 bei bis zu zehn Beschäftigten
– Einmalzahlung in Höhe von € 25.000,00 bei bis zu 50 Beschäftigten (bis dato nur in NRW)
Zuschussberechtigt sind die folgenden Unternehmen/Freiberufler/Selbständige, die
– haupterwerblich und damit dauerhaft am Markt tätig sind
– ihren Hauptsitz in NRW haben
– ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 01.12.2019 am Markt angeboten haben.
Vorausgesetzt werden erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird laut der Landesregierung angenommen, wenn:
oder
oder
– die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen.
Weiter dürften sich die Antragsteller zum Stichtag 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
Die Beschäftigten werden wir folgt in Vollzeitkräfte „umgerechnet“:
– Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
– Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
– Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
– Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
– Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen
Die folgenden Informationen werden für die Antragsstellung benötigt:
– Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
– Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
– Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
– Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
– Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation).
– Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.
Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme versteuert.
Mit dem Antrag versichert der Antragssteller an Eides statt alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.
Weitere Informationen: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
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24.03.2020, 16:00
– Anlage 2, S. 17: Müssen vor Einführung von Kurzarbeit Überstunden genommen werden?
– Anlage 1, Seite 8-12: Überarbeitung verschiedener Punkte
– Seite 6: Hilfsmaßnahmen Freiberufler Selbständige: NRW will einen Zuschuss in Höhe von € 25.000,00 bei zehn bis 50 Beschäftigten bereitstellen. In den kommenden Tagen werden weitere Details und das Antragsformular veröffentlicht.
– Seite 6-7: Künstler können ab heute einen Zuschuss in Höhe von € 2.000,00 bei der zuständigen Bezirksregierung beantragen.
23.03.2020, 10:00
– Seite 6 Punkt 7: Hilfsmaßnahmen für Selbstständige
Direkte Zuschüsse in Höhe von € 9.000,00 bzw. € 15.000,00
– Seite 6 Punkt 9: Stabilisierungsfond für Großunternehmen
– Seite 7 Punkt 10: Mietschulden und Schulden aus anderen vertraglichen Pflichten infolge von Einkommensausfällen durch den Coronavirus sollen nicht zur Kündigung führen
20.03.2020, 13:30
– Seite 2 sowie Anlage 3, Seite 17: Stundung von Lohnsteuer ist nicht möglich
– Seite 4 sowie Anlage 4, Seite 20: Einreichung notwendiger Unterlagen zur Beantragung einer Bürgschaft
– Anlage 3, Seite 15: Was ist, wenn der Mitarbeiter sich weigert, die Vereinbarung zur Kurzarbeit zu unterzeichnen?
20.03.2020, 9:15
– Seite 2: Land NRW erstattet Dauerfristverlängerungen
– Seite 4: Maßnahmen der Landesregierung NRW
Bürgschaften und Universalkredit der NRW.Bank wurde angepasst.
– Seite 6: NRW Regierung wird kurzfristig Soforthilfen mit zuschussähnlichem Charakter bereitstellen
19.03.2020, 13:00
– Ergänzung der Anlage 2 um die folgenden Fragen (Seite 14)
– Fällt für das Kug Einkommensteuer an?
– Welche Sozialbeiträge hat der Arbeitgeber zu zahlen?
– Wie sind Zuschüsse zum Kug zu behandeln?
– Sind die Arbeitnehmer bei Bezug von Kug weiterhin versichert?
– Update der Seiten bei den Anlagen in der Übersicht
19.03.2020, 10:52
– Ergänzung Punkt 3) Erleichterungen bei Darlehensgewährung, Seite 3, um die Einreichung notwendiger Unterlagen zur Risikoprüfung
– Update Punkt 7), Seite 5, zum Hilfspaket für Solo-Selbstständige und Kleinstfirmen
– Ergänzung Anlage 2 um die Frage: Können auch nur einzelne Abteilungen geschlossen werden?, Seite 13
– Ergänzung Anlage 4, Seite 17 um Anforderungen zur Beantragung des KfW-Kredits sowie S. 18 um die Einreichung notwendiger Unterlagen zur Risikoprüfung
Sind Sie Mandant bei uns, so nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Ansprechpartner auf, telefonisch oder per E-Mail, und wir kümmern uns umgehend um Ihre Anliegen.
Weitere Anfragen können Sie unter dem Betreff ,Krisenmanagement' an info@rinke.eu senden und dort Ihr Problem adressieren.
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ACHTUNG: Die hier dargestellte Rechtslage bezieht sich ausschließlich auf die aktuelle Krisensituation während der Corona-Covid-19-Pandemie.
Wir stellen Ihnen hiermit Erstinformationen zur Unterstützung bereit – als Serviceleistung zu Ihrer Entlastung. Unsere Hinweise ersetzen in dieser Form keine einzelfallbezogene Rechtsberatung. Alle Mustertexte oder Musterformulare sind beispielhaft und müssen unbedingt auf den Einzelfall hin angepasst werden. Hierbei unterstützen wir Sie kompetent. Bei Bedarf organisieren wir für Sie Rechtsberatung mit unseren Kooperationspartnern.
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Um unsere Mitarbeiter und Mandanten zu schützen, haben wir im Lock-down unseren Empfangsbereich und Kantinenbetrieb geschlossen; Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten bleiben für zwei Wochen zuhause. Außerdem richten wir zurzeit so viele Homeoffice-Arbeitsplätze ein, wie technisch und organisatorisch machbar ist. Damit vermeiden bzw. minimieren wir entsprechend den Empfehlungen der Krisenstäbe persönliche Kontakte wo irgend möglich, um das Tempo der Verbreitung zu drosseln. Vermeid- oder verschiebbare persönliche Kontakte versuchen wir konsequent zu unterlassen. Der öffentliche Teil unseres Gebäudes unterliegt ab sofort auch der Maskenpflicht; die Aufzüge sind nur einzeln zu nutzen. Wir bitten alle Besucher, den Mindestabstand von 1,5 bis 2 m dringend einzuhalten.
Vor Ort behalten wir den Betrieb – mit einer um die Homeoffice-Arbeitsplätze reduzierten Mannschaft – aufrecht. Posteingang und -weiterbearbeitung sowie alle weiteren Serviceleistungen wie Lohnbuchhaltung, Rechnungswesen stellen wir neben unseren Kernleistungen sicher.
ÜBER UNS UND UNSER ENGAGEMENTMANDANTENERWEITERTES KNOW-HOW STANDORTEGESCHÄFTS-FÜHRUNG TEAMZEHN GUTE GRÜNDE FÜR RINKEBRANCHEN-LÖSUNGEN IN KOOPERATIONGLOBAL VERNETZT KARRIERE MACHEN BEI RINKESTELLEN-ANGEBOTESTEUER
NEWSRINKE
INFOBRIEFEWPStBUBREWEPW – LOHNSEMINARE
Gemeinsam stärker. Verbunden mit der ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft und als Mitglied von ETL GLOBAL in über 50 Ländern weltweit vertreten.
10 GUTE GRÜNDE – WARUM
– sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50% verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Bspw.: Durchschnittlicher Umsatz Januar – März 2019:
€ 10.000, aktueller Umsatz März 2020: € 5.000 oder
– der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde oder