Hinweisgebermeldung
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Am 16.12.2019 trat die EU-Hinweisgeber-Richtlinie, auch Whistleblower-Richtlinie genannt, in Kraft und wurde 2023 in nationales Recht umgesetzt. Diese Richtlinie garantiert hinweisgebenden Personen, sogenannten Whistleblowern, die Gesetzes- oder Rechtsverstöße melden wollen, mehr Schutz.
Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz von Personen, die Informationen über Verstöße in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit melden wollen. Eine hinweisgebende Person, die einen Missstand bei der RINKE TREUHAND GmbH aufdeckt, darf keine Repressalien erfahren. Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet öffentliche und private Organisationen dazu, einen sicheren, vertraulichen Meldekanal für Whistleblower einzurichten.
Personen, die beabsichtigen, Hinweise auf einen Verstoß zu melden, können sich an unsere externe Meldestelle wenden. Man hat die Möglichkeit, seine Meldung per Telefon, Mail oder im persönlichen Gespräch abzugeben.
Als zentrale Meldestelle fungiert die externe Meldestelle der ETL consit GmbH:
Ansprechpartner:
Martin Stotz
Diplom-Kaufmann | CCM
ETL consit GmbH
Schützenstraße 25a
23843 Bad Oldesloe
Telefon: +49 4531/6696 436
E-Mail: hinweisgeber@etl-consit.de
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Die Meldewesenbeauftragten der RINKE TREUHAND GmbH sind Antje Backhaus und Sophie Janssen (Stv.):
E-Mail: hinweisgeber@rinke.eu
Die eingehenden Meldungen werden an die externe Meldestelle ETL consit GmbH, Herrn Martin Stotz, weitergeleitet.
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Sie können folgende Arten von Verstößen zu melden:
Verstöße gegen:
– Gesetzliche Bestimmungen
– Maßnahmen zur Verhinderung Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
– Bestechung und Korruption
– Rechnungslegung und Buchführung
– Steuerliche Rechtsnormen
– Umweltschutzverstöße
– Datenschutz
– Sicherheit der Informationstechnik
– Menschenrechte
– Meldung bzgl. Compliance-Beauftragten
– Sonstige Verstöße
NICHT gemeldet werden sollen zum Beispiel folgende Sachverhalte:
– Hinweise auf falsche Dokumentenbezeichnung
– Hinweise auf defekte Geräte
– Hinweise auf Nichteinhaltung interner Abläufe ohne Verstöße gegen gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Vorgaben
10 GUTE GRÜNDE – WARUM