RINKE TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungegesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Wuppertal und Niederlassungen in Düsseldorf und Ries

AKTUELLES VON IHREM STEUERBERATER
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11.03.2024 Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerermittlung? Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (1) zur Ermittlung der für die Grundsteuer maßgeblichen Grundstückswerte werden zum 01.01.2025 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Die Berechnung der neuen Grundsteuerwerte für Grundstücke erfolgt jedoch nicht bundeseinheitlich. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen sowie die Länder Saarland und Sachsen haben die „Länderöffnungsklausel“ in Anspruch genommen und vom sog. Bundesmodell abweichende Regelungen geschaffen.Das Bundesmodell steht im Verdacht, verfassungswidrig zu sein. Ein Finanzgericht hat in zwei Beschlüssen (2) erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsmethode geäußert. Das Gericht beanstandete insbesondere, dass die gewählte Regelung eine gleichheitswidrige Nivellierung der Grundstücksbewertung bewirkt, die zu einer systematischen Unterbewertung hochwertiger Immobilien und zu einer systematischen Überbewertung von Immobilien mit schlechten Ausstattungsmerkmalen bzw. in schlechteren Lagen führt. Außerdem wurde das rechtmäßige Zustandekommen der Bodenrichtwerte wegen großer Datenlücken bei deren Ermittlung angezweifelt. Inzwischen sind die Verfahren beim Bundesfinanzhof (3) anhängig, sodass die weitere Entwicklung abzuwarten ist. (4) -------------------------------------------------------------(1) BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15,1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12.(2) Vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23 (EFG 2024 S. 93 und S. 135), anders Sächsisches FG vom 24.10.2023 2 K 574/23, das gegen das Bundesmodell (in Sachsen mit abweichenden Steuermesszahlen) keine Einwände hatte.(3) Az. des BFH: II B 78/23 und II B 79/23.(4) Weitere anhängige Verfahren: FG Berlin-Brandenburg 3 K 3142/23, FG Rheinland-Pfalz 4 K 1205/23, FG Köln 4 K 2189/23, FG Düsseldorf 11 K 2310/23 Gr und 11 K 2309/23 Gr.–––––––––––––––––––––––––––––––

20.02.2024
Lohnsteuerbescheinigungen  2023
 Bis Ende Februar 2024 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuer-bescheinigung 2023 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vor-geschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der über-mittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat. (1) -------------------------------------------------------------(1) Siehe dazu BMF-Schreiben vom 09.09.2019 – IV C 5 – S 2378/19/10002 (BStBl 2019 I S. 911) sowie das BMF-Schreiben vom 08.09.2022 – IV C 5 – S 2533/19/10030 (BStBl 2022 I S. 1397) mit amtlich vorgeschriebenem Muster.–––––––––––––––––––––––––––––––

15.02.2024 Wieder  19 %  Umsatzsteuer  auf  Restaurantdienstleistungen Die bis zum 31.12.2023 befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % für Speisen bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (1)  wurde entgegen einiger Ankündigungen nicht verlängert. Das bedeutet, dass ab 01.01.2024 auf diese Umsätze wieder der allgemeine Umsatz-steuersatz von 19 % anzuwenden ist.Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten lässt die Finanzverwaltung zu, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Silvester-nacht nach 24:00 Uhr ausgeführt wurden, noch der zuvor geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet wird. (2) -------------------------------------------------------------(1) Siehe § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG.(1) Vgl. BMF-Schreiben vom 21.12.2023 – III C 2 – S 7220/22/10001; Getränke sind hiervon nicht betroffen.–––––––––––––––––––––––––––––––

07.02.2024
Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar
 Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.Auch für geringfügig Beschäftigte (Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze) (1) müssen Jahres¬meldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck). (2)Die Jahresmeldungen für das Jahr 2023 müssen spätestens bis zum 15.02.2024 übermittelt werden. (3)Für gewerblich geringfügig Beschäftigte müssen Arbeitgeber zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steuer-Identifikationsnummer des Beschäftigten und die Art der Besteuerung (z. B. pauschal oder individuell) melden. (4)-------------------------------------------------------------(1)  Siehe § 8 Abs. 1a und 1b Sozialgesetzbuch IV; die Geringfügigkeits-grenze ist an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt und betrug im Jahr 2023  520 €, seit dem 01.01.2024  538 €.(2)  Vgl. § 28a Abs. 7 und 8 Sozialgesetzbuch IV.(3)  Siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 DEÜV.(4)  Siehe § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. f Sozialgesetzbuch IV.–––––––––––––––––––––––––––––––

29.01.2024 Dauerfristverlängerung  für  Umsatzsteuer-Vorauszahlungen  2024 Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldun-gen monatlich übermitteln, können eine Dauer-fristverlängerung für 2024 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2023 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2024 stellen.Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Voraus-zahlung sind dann grundsätzlich für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. (1)Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2023 angemeldet und bis zum 10.02.2024 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2025 fällige Vorauszahlung für Dezember 2024 angerechnet.Vierteljahreszahler (2) brauchen keine Sonder-vorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Vierteljahreszahler können einen erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 10.04.2024 beim Finanzamt stellen.Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 AO). -------------------------------------------------------------(1) Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.(2)  Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2023 nicht mehr als 1.000 €, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. im Einzelnen § 18 Abs. 2 UStG).–––––––––––––––––––––––––––––––

24.01.2024 Neue Werte in der Sozialversicherung für 2024 Ab dem 01.01.2024 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung).Tabelle siehe Infobrief 01-2024Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungs-beiträge; (1) dies gilt auch für den kassen-individuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. (2)Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,7 % (3) ) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für 2024 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50 % von 843,52 Euro =) 421,76 Euro monatlich. (4)-------------------------------------------------------------(1) Ausnahmen siehe Fußnote 22.(2) Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.(3) Vgl. die Bekanntmachung vom 16.10.2023 im Bundesanzeiger vom 31.10.2023.(4) Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.–––––––––––––––––––––––––––––––

22.01.2024 Umsatzsteuer: Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts bei Über-weisungen Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nach vereinbar-ten Entgelten berechnet; das bedeutet, dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungs-zeitraums entsteht, in dem die jeweilige Leistung ausgeführt worden ist (sog. Soll-Besteuerung, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Auf Antrag kann das Finanzamt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) gestatten; dann entsteht die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt für die Leistung tatsächlich vereinnahmt worden ist (sog. Ist-Besteuerung, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).Für Überweisungen hat der Bundesfinanzhof (1) aktuell entschieden, dass die Vereinnahmung erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers vorliegt, selbst wenn die Wertstellung (Valutierung) des Betrags bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wurde. Entschei-dend für die Vereinnahmung ist, dass der Konto-inhaber erst mit der Gutschrift über das Entgelt verfügen kann. Demgegenüber ist die Wertstellung eine von der Gutschrift unabhängige Buchung, die nur für die Zinswirksamkeit relevant ist.Auch wenn Wertstellung und Gutschrift regelmäßig am selben Tag erfolgen, ist beim Monats-, Quartals- oder Jahreswechsel verstärkt auf die richtige zeit-liche Zuordnung zu achten. -------------------------------------------------------------(1) BFH­Urteil vom 17.08.2023 V R 12/22.–––––––––––––––––––––––––––––––

11.01.2024
Verbilligte Überlassung einer Wohnung
 Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z.B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohn-zwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z.B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Neben-kostenabrechnungen).Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten nicht geltend gemacht werden können.Bei einer verbilligten Vermietung ist zusätzlich zu beachten, dass eine sog. Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten werden muss, wenn der Werbungs-kostenabzug in voller Höhe erhalten bleiben soll: Diese Grenze beträgt 66 % der ortsüblichen Miete
(§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Auch bei Vereinbarung einer Miete von 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 %, ist eine volle Anerkennung der Werbungskosten möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt. (1)Erst wenn die vereinbarte Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt generell von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten. Beispiel:V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von a) 500 €,
 b) 280 €.
Die ortsübliche Miete beträgt 700 €.Im Fall a) liegt die gezahlte Miete über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskosten-abzug kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht.Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d.h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also nur zu    280 € / 700 €  = 40 % berücksichtigungsfähig. Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenver-ordnung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete). (2)Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten. Die Entgeltlichkeitsgrenze gilt somit regelmäßig auch bei Vermietung einer Wohnung an Fremde. (3)Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen. -------------------------------------------------------------(1) Siehe die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2020 (Bundestags-Drucksache 19/22850). Zur Anwendung der Totalüberschuss¬prognose siehe BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253 – 91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff.(2)  Siehe R 21.3 EStR und H 21.3 „Ortsübliche Marktmiete“ EStH.(3)  Siehe H 21.3 „Überlassung an fremde Dritte“ EStH.–––––––––––––––––––––––––––––––

08.01.2024 Steuerfreie  Zuschüsse  zu  Fahrten  mit  öffentlichen  Verkehrs-mitteln – Deutschlandticket Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Nutzung von öffent-lichen Verkehrsmitteln im Linien(fern)verkehr (1) können steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden.(2) Darüber hinaus können auch Zuschüsse zu den Aufwendungen für allgemeine (private) Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen; das gilt allerdings nur für den Personennahverkehr. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden.  Die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungs-pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird beim Arbeitnehmer um den Arbeitgeberzuschuss gemindert. (3)Danach wäre z. B. auch die Übernahme der Kosten für ein Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Die Finanzverwaltung (4) hat jetzt klargestellt, dass die Steuer- und Sozial¬versicherungsfreiheit eines solchen Zuschusses nicht dadurch gefährdet wird, dass in Einzelfällen auch die Nutzung bestimmter Fernzüge (IC-/ICE-Verbindungen) mit dem Deutsch-landticket gestattet ist.-------------------------------------------------------------(1) Ausgenommen sind Zuschüsse für den Luftverkehr.(2)  Vgl. im Einzelnen BMF-Schreiben vom 15.08.2019 – IV C 5 – S 2342/19/10007 (BStBl 2019 I S. 875).(3) Vgl. § 3 Nr. 15 EStG.(4) BMF-Schreiben vom 07.11.2023 – IV C 5 – S 2342/19/10007.–––––––––––––––––––––––––––––––

05.12.2023
Unterbringung in einer Wohngemein-schaft als außergewöhnliche Belastung
 Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom-mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können diese im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden. Hierzu gehören auch Aufwendungen für die krankheits- und pflege-bedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung. Aufwendungen erwachsen zwangs-läufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (vgl. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 EStG). (1)Der Bundesfinanzhof (2)  hat entschieden, dass dies auch für Aufwendungen gilt, die für die Unter-bringung in einer (selbstverantworteten) Wohn-gemeinschaft anfallen. Hierbei handelt es sich um ein nach Landesrecht geregeltes Wohn- und Betreuungsangebot, bei dem ältere oder pflege-bedürftige Menschen oder Menschen mit Behin-derung in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben.Nach Auffassung des Gerichts ist nicht Voraus-setzung, dass die betroffene Wohngemeinschaft einer Heimaufsicht oder einer ähnlichen Über-wachung unterliegt. Ebenso wenig kommt es für den Abzug der Unterbringungskosten darauf an, ob es sich um eine anbieterverantwortete oder um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft handelt. Beide Wohngemeinschaften dienen – nicht anders als ein „Heim“ oder eine Einrichtung mit umfassen-dem Leistungsangebot – primär dem Zweck, ältere, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und zu versorgen.Im Streitfall konnten daher die Kosten für die Unterbringung in einer selbstverantworteten Wohn-gemeinschaft im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Wird im Zusammenhang mit der Heimunterbringung der private Haushalt aufgelöst, sind jedoch die Aufwen-dungen um eine sog. Haushaltsersparnis (für 2023 in Höhe von 10.908 Euro)  zu kürzen. (3) -------------------------------------------------------------(1) Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen, soweit diese eine zumutbare Belastung (1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte;
§ 33 Abs. 3 EStG) überschreiten.
(2) BFH-Urteil vom 10.08.2023 VI R 40/20.(3) Siehe R 33.3 Abs. 2 Satz 2 EStR.–––––––––––––––––––––––––––––––

29.11.2023
Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler
 Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säumniszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 % (1) des abgerundeten rückständi-gen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.Erfolgt die Zahlung des Steuerbetrags durch Überweisung, werden Säumniszuschläge nicht erhoben, wenn der Fälligkeitstag (bei Voraus-zahlungen in der Regel der 10. eines Monats) lediglich um bis zu 3 Tage überschritten wird (sog. Schonfrist); entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung.Eine Besonderheit gilt bei Fälligkeitssteuern (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteuer-anmeldung): Hier werden Säumniszuschläge nicht vor Abgabe der Anmeldung festgesetzt.(2)Fallen Fälligkeitstag oder das Ende der 3-tägigen Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschieben sich die jeweils betroffenen Termine auf den folgenden Werktag (§ 240 i. V. m. § 108 Abs. 3 AO). -------------------------------------------------------------(1) Wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Höhe der Säumnis zuschläge ab 2019 siehe Informationsbriefe September 2022 Nr. 6 und Juni 2023 Nr. 1 sowie BFH-Beschluss vom 22.09.2023 VIII B 64/22 (AdV), aber auch BFH-Beschluss vom 16.10.2023 V B 49/22 (AdV).(2)  Bei nicht fristgemäßer Abgabe von Steueranmeldungen können aber Verspätungszuschläge festgesetzt werden (siehe § 152 AO).–––––––––––––––––––––––––––––––

23.11.2023 Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeit-nehmer und deren Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind grundsätzlich als Arbeitslohn lohnsteuer- und sozialversicherungs-pflichtig. Soweit die Zuwendungen den Freibetrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeit-nehmer nicht übersteigen, liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebs teils offensteht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.(1)Diese Regelung ist jedoch nicht direkt auf das Umsatzsteuerrecht übertragbar; hier gilt eine Freigrenze von 110 Euro (einschließlich Umsatz-steuer) je Arbeitnehmer für „Aufmerksamkeiten“, bei deren Überschreitung die Zuwendungen an Arbeit nehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen insgesamt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegen. In diesen Fällen ist auch ein Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen ausgeschlossen, wenn diese ausschließlich für die Betriebs veranstaltung bezogen wurden.Der Bundesfinanzhof hat noch einmal bestätigt, dass beim Überschreiten der Grenze von 110 Euro die Aufwendungen insgesamt als unentgeltliche Wertabgabe für den privaten Bedarf der Arbeit-nehmer gelten, sodass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.(2)Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass die Kosten für den äußeren Rahmen einer Betriebs-veranstaltung in die Berechnung der Freigrenze von 110 Euro dann einzubeziehen sind, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Im Streitfall wurde eine Weihnachtsfeier in Form eines Kochevents ausgerichtet, das insgesamt als einheitliche Leistung angesehen wurde. -------------------------------------------------------------(1) Vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG; siehe auch BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832).(2) Vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2023 V R 16/21; siehe auch Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 UStAE. –––––––––––––––––––––––––––––––

20.11.2023 Wertfeststellungen für Erbschaftsteuer bindend Für Zwecke der Erbschaftsteuer wird in vielen Fällen vorab ein besonderes Wertfeststellungsverfahren durchgeführt. So wird bei einer Schenkung oder im Erbfall z. B. der Wert für Betriebsvermögen und Grundstücke gesondert festgestellt; darüber ergeht ein besonderer Bescheid. Es ist wichtig, solche Bescheide – insbesondere bei Schenkungen – auch dann zu überprüfen und ggf. anzufechten, wenn diese noch nicht unmittelbar zu einer Steuer führen, weil der festgestellte Wert unter den persönlichen Freibeträgen bleibt.Zu beachten ist, dass Schenkungen mit späteren Schenkungen oder Erbschaften zusammengerechnet werden, wenn diese vom gleichen Schenker bzw. Erblasser innerhalb von zehn Jahren erfolgen (§ 14 ErbStG), sodass ein ursprünglich steuerfreier Vermögensgegenstand nachträglich noch steuer-pflichtig werden kann. Ist die frühere Feststellung des Werts eines jetzt bei der Steuerfestsetzung angesetzten Grundstücks fehlerhaft, aber bestands-kräftig, kann dieser Bescheid nicht mehr angefoch-ten werden. Darauf hat der Bundesfinanzhof (1) erneut hingewiesen.-------------------------------------------------------------(1) BFH-Urteil vom 26.07.2023 II R 35/21.–––––––––––––––––––––––––––––––

16.11.2023
Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder als Betriebsausgaben
 Arbeitnehmer werden zunehmend durch die Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber gefördert. Bei Arbeitgebern ist die Übernahme von Fortbildungskosten regel-mäßig als Betriebsausgabe abzugsfähig. Handelt es sich dabei um die eigenen Kinder des Betriebs-inhabers, ist das betriebliche Interesse und die Fremd üblichkeit der Vereinbarungen für den Betriebsausgabenabzug entscheidend.Das Finanzgericht Münster (1) hat in einem aktuellen Urteil den Betriebsausgabenabzug von über-nommenen Studienkosten für ein (ausländisches) Medizinstudium im Rahmen einer chirurgischen Praxis hinsichtlich der eigenen Kinder der Praxis-inhaberin abgelehnt. Bei Übernahme der Kosten für ein (ausländisches) Studium der eigenen Kinder nach dem Abitur handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine angemessene Ausbildung, für die die Eltern aufkommen müssen, und daher um Aufwendungen der privaten Lebensführung. Das Gericht zweifelte eine hinreichende betriebliche Veranlassung an.Hinsichtlich der Übernahme von Weiterbildungs-kosten der eigenen Kinder (wie z. B. Kosten für einen Meisterlehrgang oder eine Facharzt-ausbildung), die zu diesem Zeitpunkt weder Arbeitnehmer noch Gesellschafter waren, hat der Bundesfinanzhof (2) auch im Rahmen einer geplanten Unternehmensnachfolge eine betriebliche Veranlassung verneint und die Ausgaben nicht zum Abzug zugelassen. -------------------------------------------------------------(1) FG Münster vom 25.05.2023 5 K 3577/20E, AO.(2) BFH-Urteil vom 06.11.2012 VIII R 49/10 (BStBl 2013 II S. 309) und vom 29.10.1997 X R 129/94 (BStBl 1998 II S. 149).–––––––––––––––––––––––––––––––

13.11.2023
Inventur am Ende des Wirtschaftsjahrs
 Die Verpflichtung zur Inventur (1) ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:-  die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)-  die verständliche Bezeichnung der Vermögens-gegenstände (Art, Größe, Artikelnummer)-  der Wert der MaßeinheitZur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hin-weise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.-------------------------------------------------------------(1) In der Regel findet die Inventur „am“ 31. Dezember statt. Für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, gelten die Ausführungen sinngemäß für den jeweiligen Bilanzstichtag.–––––––––––––––––––––––––––––––

09.11.2023
Lohnsteuer-Ermäßigung
 Freibetrag beim LohnsteuerabzugErhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank. (1)Ab dem 01.10.2023 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2024 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt. (2) Bis zum 30.11.2023 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2023 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann. (3)Berücksichtigungsfähige AufwendungenWerbungskosten werden nur insoweit berück-sichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:– Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelte Haushalts-führung usw.),– Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepart-ner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungs-kosten),(4)– außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Belastung).Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:– Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 33b EStG),– Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,– Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Aufwendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt. (5)Faktorverfahren bei EhepartnernBerufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.-------------------------------------------------------------(1) (1) Siehe dazu §§ 39 und 39e EStG.(2) Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 Satz 2 EStG.(3) Vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG(4) Siehe dazu die Anlage zu diesem Informationsbrief.(5) Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG.–––––––––––––––––––––––––––––––

02.11.2023
Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023
 Durch das Jahressteuergesetz 2022 (1) wurden die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale mit Wirkung ab dem 01.01.2023 überarbeitet. Die Finanzverwaltung hat jetzt die Auswirkungen ausführlich erläutert. (2) Danach können folgende Sachverhalte unter-schieden werden:1. Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen BetätigungDie Aufwendungen für ein „häusliches Arbeits-zimmer“ können wie zuvor in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betäti-gung bildet. Alternativ kann eine Jahrespauschale von 1.260 Euro angesetzt werden, die allerdings für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraus-setzungen nicht vorlagen, um 1/12 zu kürzen ist. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines „häus-lichen Arbeitszimmers“ gelten unverändert weiter.2. Betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen WohnungFür jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung (Homeoffice) ausgeübt und keine außer-halb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann eine Tages-pauschale von 6 Euro abgezogen werden, höchstens jedoch 1.260 Euro pro Jahr (bis 2022: 5Euro/Tag, max. 600 Euro/Jahr). Ein „häusliches Arbeitszimmer“ ist nicht erforderlich. Neu ist, dass ab 2023 die Tagespauschale auch dann gilt, wenn am gleichen Tag z. B. eine Auswärtstätigkeit durchgeführt wird; dabei muss die Arbeitszeit im Homeoffice jedoch überwiegen, d. h. mehr als 50 % der gesamten Arbeitszeit des Tages betragen.3. Kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche BetätigungSteht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z.B. wie regelmäßig bei Lehrern), ist ab 2023 ein Abzug der Tagespauschale von 6 Euro (höchstens jedoch 1.260 Euro/Jahr) (3) auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder – anders als bei 2. – an der ersten Tätigkeits-stätte ausgeübt wird. Die Arbeitszeit im Homeoffice muss hier – anders als bei 2. – nicht überwiegen. Ein „häusliches Arbeitszimmer“ ist nicht erforderlich.4. Zuordnung bei verschiedenen EinkunftsartenWerden von einer Person mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander ausgeführt, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeits-zimmer bzw. die Jahrespauschale grundsätzlich entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn auf eine Aufteilung der Aufwendungen, der Jahres- oder der Tages-pauschalen auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet wird und die abziehbaren Beträge ins-gesamt einer Tätigkeit zuordnet werden.5. Nutzung durch mehrere PersonenWird ein „häusliches Arbeitszimmer“ von mehreren Personen (z. B. ein Ehepaar) genutzt, sind die Abzugsvoraussetzungen wie bisher für jede Person gesondert zu ermitteln. Die tatsächlichen Aufwendungen sind nach den bisher geltenden Regelungen auf die Personen aufzuteilen.Die Jahrespauschale und die Tagespauschale sind personenbezogen und können von jedem Nutzenden für sich geltend gemacht werden.-------------------------------------------------------------(1) JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294).(2) Siehe BMF-Schreiben vom 15.08.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 (BStBl 2023 I S. 1551).(3) Bis 2022 galt für diesen Personenkreis ein Höchstbetrag von 1.250 Euro/Jahr für die tatsächlichen Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer“; wahlweise konnte alternativ die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro/Tag, max. 600 Euro/Jahr, angesetzt werden.–––––––––––––––––––––––––––––––

31.10.2023
Dienstleistungs- und Handwerkerrech-nungen bis Jahresende 2023 bezahlen
 Für Ausgaben in Privathaushalten, z. B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, höchstens bis zu 4.000 Euro jährlich, beantragt werden. Für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.) (1) gilt ein Ermäßigungs-höchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG).Soll noch für 2023 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss eine Rechnung vorliegen und die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31.12.2023 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.-------------------------------------------------------------(1) Siehe hierzu im Einzelnen auch Informationsbrief Juni 2023 Nr. 6.–––––––––––––––––––––––––––––––

26.10.2023 Sachzuwendungen
an Arbeitnehmer (z. B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)
 Aufwendungen des Arbeitgebers für Sachleistungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer können regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; sie sind allerdings grundsätzlich beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungs-pflichtig. Unter anderem gelten für die folgenden Sachzuwendungen aber steuer- und sozialversiche-rungsrechtliche Vergünstigungen:Übliche Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass (z. B. Blumen, Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit) bleiben lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks die Freigrenze von 60 Euro brutto je Anlass nicht überschreitet; (1) Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an.Sonstige Sachbezüge (z. B. auch Gutscheine oder Geldkarten) (2) bleiben grundsätzlich steuerfrei, wenn der Wert – ggf. zusammen mit weiteren Sachbezügen – die Freigrenze von 50 Euro brutto monatlich nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG); die Zuwendungen sind dann auch sozialversicherungsfrei.Für teurere Sachzuwendungen (z. B. im Rahmen von Incentive-Veranstaltungen oder für VIP-Eintritts-karten) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30 % übernehmen (vgl. § 37b EStG). Danach pauschal versteuerte Zuwendungen sind regelmäßig nicht sozialversicherungsfrei. (3)Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Bewirtungen auf einer Weihnachtsfeier) bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit der Wert der Zuwendungen bei höchstens zwei Veranstaltungen jährlich für den einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro pro Veranstaltung beträgt. (4)Für einen den Freibetrag übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG); die pauschal versteuerten Zuwendungen sind dann beitragsfrei in der Sozialversicherung.Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer, die nicht bei einer Weihnachtsfeier überreicht werden, können ggf. im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuerfrei sein oder nach § 37b EStG mit 30 % pauschal versteuert werden; in diesem Fall ist die Pauschalversteuerung einheitlich für alle Zuwendungen an Arbeitnehmer im Jahr vorzunehmen.Die Überlassung von betrieblichen Datenver-arbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (einschließlich der Software, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt) sowie deren Zubehör an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG) und unterliegt nicht der Sozialversicherung; das gilt z. B. auch für damit im Zusammenhang stehende Telekommunikations-kosten. Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung dieser Geräte liegt allerdings Arbeits-lohn vor, der mit 25 % pauschal (zzgl. Solidaritäts-zuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG); bei Pauschal-versteuerung liegt insoweit Sozialversicherungs-freiheit vor.-------------------------------------------------------------(1) Vgl. R 19.6 LStR. Dies gilt regelmäßig auch für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde), siehe BMF-Schreiben vom 19.05.2015 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001 (BStBl 2015 I S. 468), Rz. 9c.(2) Siehe hierzu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 13.04.2021– IV C 5 – S 2334/19/10007 (BStBl 2021 I S. 624) sowie Informationsbrief Juni 2021 Nr. 1.(3) Siehe hierzu § 1 Abs. 1 Nr. 14 Sozialversicherungsentgeltverordnung.(4) Siehe § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowie BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832).–––––––––––––––––––––––––––––––

24.10.2023
Geringwertige Wirtschaftsgüter noch
bis Jahresende 2023 anschaffen
 Abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Büro-einrichtungen) können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die An-schaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschafts-guts 800 Euro (1) nicht übersteigen. Entscheidend für den Zeitpunkt der Anschaffung ist regelmäßig die Lieferung, d. h., wenn der Erwerber über das Wirtschaftsgut verfügen kann.Damit sich die Aufwendungen für diese sog. gering-wertigen Wirtschaftsgüter (GWG) noch im laufen-den Kalenderjahr in voller Höhe auswirken, muss die Anschaffung bis zum 31.12.2023 erfolgen.Für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro (1) ist bei Gewinneinkünften (wahlweise) die Bildung eines mit 20 % jährlich abzuschreibenden Sammelpostens möglich; in diesem Fall ist für alle anderen in diesem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter eine Sofort-abschreibung nur bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis zur Höhe von 250 Euro (1) zulässig.Für private Überschusseinkünfte (z. B. nicht-selbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) gilt nicht die Sammelposten-, sondern ausschließlich die 800-Euro-Regelung. (2)Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (3) ist die Anhebung der GWG-Grenze von 800 Euro auf 1.000 Euro vorgesehen. Die Abschreibungsmöglich-keiten für den Sammelposten sollen verbessert werden. Die Neuregelungen sollen erstmals für ab dem 01.01.2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter gelten.-------------------------------------------------------------(1) Maßgebend ist der Nettopreis ohne Umsatzsteuer; dies gilt auch, wenn die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar ist (siehe R 9b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStR).(2) Siehe § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG.(3) Siehe Bundesrats-Drucksache 433/23.–––––––––––––––––––––––––––––––

19.10.2023 Sonderausgaben 2023 Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebs-ausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2023 berücksichtigt werden sollen, sind regelmäßig bis spätestens 31.12.2023 zu leisten.Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird. (1)Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt.-------------------------------------------------------------(1) Vgl. H 11 EStH.–––––––––––––––––––––––––––––––

17.10.2023 Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen bei kleinen und mittleren Betrieben – Investitionsfristen beachten Bei Anschaffung und Herstellung von vermieteten oder (fast) ausschließlich betrieblich genutzten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-gens von Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Freiberuflern können – neben der normalen Abschreibung – bis zu 20 % der Aufwendungen in den ersten 5 Jahren gesondert abgeschrieben werden. (1) Die Sonderabschreibung kommt bei Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts bis zum Jahresende in vollem Umfang für das gesamte Jahr 2023 in Betracht.Werden entsprechende Investitionen geplant, kann durch Berücksichtigung eines Investitionsabzugs-betrags in Höhe von bis zu 50 % der voraussicht-lichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten die steuerliche Wirkung der Abschreibungen vorgezogen werden; der Abzugsbetrag ist begrenzt auf 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr. (2) Die Sonderabschreibung kann im Zeitpunkt der Investition zusätzlich geltend gemacht werden.Voraussetzung für die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist, dass die Investition innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt, da ansonsten der Abzugsbetrag rückgängig gemacht wird. (3) Die Frist beträgt normalerweise 3 Jahre. Allerdings sind die Fristen für in den Jahren 2017 bis 2019 gebildete Abzugsbeträge im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen (mehrmals) verlängert worden. (4)Somit kommt der Einhaltung der Frist zum 31.12.2023 ggf. auch für Investitionsabzugsbeträge aus mehreren Jahren Bedeutung zu, je nachdem, wann Abzugsbeträge geltend gemacht wurden.–––––Geltendmachung         Dauer              Investition bisdes Investitions             der                        Ende desabzugsbetrags              Frist           Wirtschaftsjahres        2017                 6 Jahre                      2023        2018                 5 Jahre                      2023        2019                 4 Jahre                      2023        2020                 3 Jahre (normal)        2023–––––Maßgebend für die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags ist der Zeitpunkt der Anschaffung, d. h. der Lieferung des Wirtschaftsguts. (5) Diese ist regelmäßig erfolgt, wenn der Erwerber die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat; eine bloße Bestellung reicht hierfür nicht aus.Wird die Investition rechtzeitig bis zum Ende der Frist durchgeführt, bleibt die (vorgezogene) steuerliche Wirkung des Investitionsabzugsbetrags erhalten.-------------------------------------------------------------(1) Vgl. § 7g Abs. 5 ff. EStG.(2) Zu beachten ist, dass im Hinblick auf die Geltendmachung von Sonderabschreibungen die Gewinngrenze von 200.000 Euro für das Jahr gilt, das der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht (siehe § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG).(3) Vgl. § 7g Abs. 3 EStG.(4) Siehe § 52 Abs. 16 EStG.(5) Vgl. § 9a EStDV.–––––––––––––––––––––––––––––––

12.10.2023 Erbschaftsteuerbefreiung des „Familienheims“ bei Selbstnutzung Das Erbschaftsteuergesetz stellt den Erwerb von Todes wegen einer vom Erblasser selbstgenutzten Immobilie (sog. Familienheim) durch die Kinder steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser das Objekt bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Der Erwerber (z. B. ein Kind) muss das Objekt unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und die Selbstnutzung des Familienheims mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten. (1)Unverzüglich ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedenfalls ein Zeitraum von
6 Monaten nach dem Erbfall. Bei Aufnahme der Selbstnutzung des Objekts nach Ablauf von
6 Monaten muss der Erwerber in diesem Fall darle-gen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. (2)
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass bei einer zeitlichen Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten, die der Kläger nachweislich umgehend nach Eintritt des Erbfalls in Auftrag gegeben hat, die aber wegen der hohen Auftragslage der beauftragten Handwerker und schlechter Witterungsbedingungen nicht rechtzeitig ausgeführt werden konnten, die Steuerbefreiung trotz Überschreitens des 6-Monats-Zeitraums nicht gefährdet ist. (3)Das Finanzgericht München (4) hat entschieden, dass die Steuerbefreiung auch in Betracht kommt, wenn eine pflegebedürftige Erblasserin ihre Wohnung wegen ihres dauerhaften Aufenthalts in einem Pflegeheim für einen festen Zeitraum von
4 Jahren vermietet hatte. In diesem Fall konnte der Erbe mangels Möglichkeit zur Kündigung des zeitlich befristeten Mietvertrags nicht innerhalb von
6 Monaten, sondern erst nach über 2 Jahren nach dem Erbfall in die Wohnung einziehen.
Steuerpflichtige Erben sollten darauf achten, die Beauftragung von Handwerkern oder anderer Maßnahmen, die die Umsetzung der Absicht zur Selbstnutzung belegen können, frühzeitig in die Wege zu leiten und entsprechend zu dokumentieren.-------------------------------------------------------------(1) Näheres siehe § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.(2) BFH-Urteile vom 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678), vom 06.05.2021 II R 46/19 (BStBl 2022 II S. 342) und vom 16.03.2022 II R 6/21; vgl. Informationsbriefe April 2020 Nr. 3 und Juni 2021 Nr. 3.(3) FG Münster vom 30.06.2022 3 K 3184/17 Erb.(4) FG München vom 26.10.2022 4 K 2183/21 (EFG 2023 S. 210); Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 48/22).–––––––––––––––––––––––––––––––

10.10.2023
„Essen auf Rädern“: Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen
 Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig – z. B. durch Krankheit, durch eine Behinderung oder durch Pflegebedürftigkeit – höhere Aufwendungen als anderen, können diese grundsätzlich als außer-gewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit die Gesamtaufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen. (1) Für die Lieferung von Mittagessen nach Hause – dem sog. „Essen auf Rädern“ – entstehen regelmäßig höhere Kosten als für selbst zubereitete Mahlzeiten. Bei Menschen mit einer (krankheitsbedingten) Einschränkung der Selbständigkeit, insbesondere bei Senioren, die auf solche Essenslieferungen angewiesen sind, stellt sich die Frage, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.Das Finanzgericht Münster (2) hat in einem aktuellen Urteil die Berücksichtigung von entsprechenden Essenlieferungen als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt, auch wenn man auf einen solchen Menüservice angewiesen ist. Das Gericht sieht in diesen Essenslieferungen nicht berücksichtigungs-fähige Kosten, die zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung gehören.Zu beachten ist, dass ein gesetzliches Abzugs-verbot für Diätverpflegung besteht. (3) Der Bundesfinanz-hof (4) hat hierzu zuletzt ausgeführt, dass die Diät-verpflegung nicht nur an die Stelle einer medika-mentösen Behandlung tritt, sondern auch an die Stelle üblicher Nahrungsmittel, auf deren Verzehr und Beschaffung alle Steuerpflichtigen angewiesen sind. Die Aufwendungen für (eine spezielle) Verpflegung sind damit nicht außergewöhnlich und daher nicht abzugsfähig.-------------------------------------------------------------(1) Siehe § 33 Abs. 3 EStG.(2) FG Münster vom 27.04.2023 1 K 759/21 E.(3) Vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 EStG.(4) BFH-Beschluss vom 04.11.2021 VI R 48/18 (BFH/NV 2022 S. 120).–––––––––––––––––––––––––––––––

05.10.2023 Angemessene Verzinsung
bei Gesellschafterkonten
 Bei einer GmbH und anderen Kapitalgesellschaften werden Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern regelmäßig darauf über-prüft, ob sie dem entsprechen, was auch zwischen Fremden vereinbart worden wäre. Ergeben sich in diesem Zusammenhang zu hohe Entgelte – z. B. für Gehälter oder Mieten –, wird hinsichtlich des unan-gemessenen Teils eine verdeckte Gewinnausschüt-tung angenommen. Diese erhöht das körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Einkommen der Gesellschaft und ist beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.Aber nicht nur solche Vermögensminderungen führen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, sondern auch verhinderte Vermögensmehrungen.Vor diesem Hintergrund können z. B. Verrechnungs-konten, die permanent einen Saldo zu Lasten des Gesellschafters aufweisen, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn keine oder eine unangemessen niedrige Verzinsung vorliegt.Der Bundesfinanzhof (1) hat jetzt Hinweise gegeben, was in diesem Zusammenhang als angemessen beurteilt werden kann. Danach liegt ein solcher Zins zwischen den banküblichen Guthabenzinsen und dem Zinssatz von z. B. Dispo- bzw. Überziehungs-krediten. Dabei kann die jeweilige „Marge“ geteilt werden; ein Zinssatz genau zwischen dem Soll- und dem Habenzinssatz wäre also für die Verzinsung eines Verrechnungskontos nicht zu beanstanden und würde eine verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden.-------------------------------------------------------------(1) BFH-Urteil vom 22.02.2023 I R 27/20 (BStBl 2023 II S. 840).–––––––––––––––––––––––––––––––

03.10.2023 Handwerkerleistungen in unentgeltlich überlassener Wohnung Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro, durch Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gewährt (§ 35a Abs. 3 EStG). Erforderlich ist u. a., dass die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundes-finanzhof zu der Frage Stellung genommen, ob ein „Haushalt“ das Bestehen eines Nutzungsrechts des Steuerpflichtigen – z. B. als Eigentümer oder Mieter – erfordert. (1) Nach Ansicht des Gerichts verlangt das Gesetz neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen; er kann somit auch in unentgelt-lich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. (2)Dies gilt – so der Bundesfinanzhof – unabhängig davon, ob sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.Im Streitfall hatte der Sohn das Dach eines im Eigentum seiner Mutter stehenden Hauses, in dem diese ihm die Dachgeschosswohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen hat, auf seine Kosten neu eindecken lassen und für die Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung – zutreffend – die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht.-------------------------------------------------------------(1) BFH-Urteil vom 20.04.2023 VI R 23/21 (BFH/NV 2023 S. 955).(2) Ebenso die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 27.–––––––––––––––––––––––––––––––

21.09.2023
Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung
 Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, sind grundsätzlich als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen der sonstigen Einkünfte einkommensteuerpflichtig; ausgenommen von der Besteuerung sind u. a. Objekte, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. (1)Wird bei einem bebauten und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück ein Teil des Gartens abgeteilt und innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung veräußert, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht (2) entschieden.Mit der Grundstücksteilung und Bildung des neuen Flurstücks zum Zwecke des Verkaufs wurde der Zusammenhang mit dem weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude aufgehoben. Der Grund und Boden „gehörte“ nicht zum eigenge-nutzten Gebäude und konnte daher auch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Das Gericht verweist insbesondere auf den Zweck der Aus-nahmeregelung, nur Grundstücksveräußerungen, die durch einen – im Streitfall nicht gegebenen – Wohn-sitzwechsel ausgelöst werden, von der Besteuerung als Veräußerungsgeschäft zu befreien.-------------------------------------------------------------(1) Vgl. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.(2) Niedersächsisches FG vom 20.07.2022 4 K 88/21 (EFG 2023 S. 494); Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 14/22).–––––––––––––––––––––––––––––––

19.09.2023 Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Verein-barung eines Vorbehaltsnießbrauchs Seit 2020 können für energetische Maßnahmen an älteren, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Wärmedämmung, Heizungsmoder-nisierung oder neue Fenster) Steuerermäßigungen geltend gemacht werden. Diese betragen in den ersten beiden Jahren jeweils 7 % der Aufwendun-gen, höchstens je 14.000 Euro, und im dritten Kalenderjahr 6 %, höchstens 12.000 Euro, woraus sich eine höchstmögliche Steuerermäßigung von 40.000 Euro ergibt. Für ein Objekt können somit insgesamt Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro berücksichtigt werden (vgl. § 35c EStG).Für Eltern, die frühzeitig die Nachfolge regeln wollen und die Übertragung von Vermögen auf ihre Kinder planen, ist z. B. die Übertragung einer selbstge-nutzten Wohnung gegen ein (dingliches) Nutzungs- bzw. Wohnrecht zugunsten der Eltern ggf. ein denkbares Modell.Die Konstellation hat den Vorteil, dass die Kinder die Immobilie bereits übernehmen können, während die Eltern durch den Nießbrauchsvorbehalt gleichzeitig weiterhin z. B. Mieterträge erzielen oder (bis ans Lebensende) in „ihrer“ Immobilie wohnen bleiben können.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Gestaltung nachteilig sein kann, wenn nach der Übertragung energetische Maßnah-men an dem Gebäude durchgeführt werden sollen. Dabei können die Eltern die Steuerermäßigung nach § 35c EStG regelmäßig nicht in Anspruchnehmen, weil sie weder bürgerlich-rechtlicher Eigentümer noch wirtschaftlicher Eigentümer sind, was von der Finanzverwaltung derzeit gefordert wird. (1)Aber auch bei den Eigentümern (Kinder) kommt bei dieser Konstellation eine Steuerermäßigung nicht in Betracht, weil diese nur derjenige erhält, der das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt. (2)Sind derartige Übertragungen (mittelfristig) geplant, ist ggf. zu prüfen, ob entsprechende energetische Maßnahmen vorgezogen werden können bzw. sollen, damit die Steuerermäßigung nicht„verloren“ geht.-------------------------------------------------------------(1) Siehe BMF-Schreiben vom 14.01.2021 – IV C 1 – S 2296-c/20/10004 (BStBl 2021 I S. 103), Rz. 3 ff.(2) Vgl. BMF-Schreiben vom 14.01.2021 – IV C 1 – S 2296-c/20/10004 (BStBl 2021 I S. 103), Rz. 1.–––––––––––––––––––––––––––––––

14.09.2023
Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus
EU-Mitgliedstaaten
 In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammen-hang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer ­Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem ­besonderen Verfahren vergütet bekommen.Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die ­Erstattung beantragt wird, keine steuer-pflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ ­Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzu­geben haben.Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektro-nischer Form (1) über das Portal des Bundeszentral-amtes für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundes-zentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.Im Vergütungsantrag sind neben den unternehme-rischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. (2) Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Original-rechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungs-antrag beizufügen. (3)Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30.09. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern). (4)Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen ­Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitglied-staaten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraft­stoffen).Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro (bzw. den entsprechenden Betrag in der Landes-währung) betragen. (4)-------------------------------------------------------------(1) Siehe § 18g UStG.(2) Siehe dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und Abs. 5 UStAE.(3) Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 6 UStAE; siehe hierzu auch die ­Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten unter www.bzst.de. Suche nach „Prä­ferenzliste EU-Staaten“.(4) Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 3 UStAE.–––––––––––––––––––––––––––––––

12.09.2023 Entwurf eines Wachstums-chancengesetzes Das Bundesfinanzministerium hat einen ersten Entwurf eines Wachstumschancengesetzes (1) vorgelegt. Hervorzuheben sind folgende Maßnahmen, die überwiegend ab 2024 anzuwenden sein sollen:– Einführung eines Klimaschutz-Investitions-prämiengesetzes mit einer Investitionsprämie von 15 % für bestimmte betriebliche Klimaschutz-Investitionen von mindestens 10.000 Euro und höchstens 200 Mio. Euro, mit denen nach der Gesetzesverkündung begonnen wird– Verbesserungen bei der Forschungszulage– Anhebung der Grenzen für die Buchführungs-pflicht beim Umsatz von 600.000 Euro auf 800.000 Euro und beim ­Gewinn von 60.000 Euro auf 80.000 Euro– Anhebung der Abzugsgrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von 35 Euro auf 50 Euro– Anhebung der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf 1.000 Euro und für die sog. Pool-Abschreibung von
1.000 Euro auf 5.000 Euro
– Anhebung des Abschreibungsvolumens bei
§ 7g Abs. 5 EStG von 20 % auf 50 % der Investitionskosten
– Anhebung der Reisekostenpauschalen für Verpflegungsmehraufwand von 28 Euro auf
30 Euro bzw. von 14 Euro auf 15 Euro
– Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveran-staltungen von 110 Euro auf 150 Euro– Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 1.000 Euro
pro Jahr
– Anhebung der Freigrenze für private Veräuße-rungsgeschäfte von 600 Euro auf 1.000 Euro– Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung: Anstieg des Besteuerungs-anteils bzw. Kürzung des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags werden ab dem Jahr 2023 zeitlich gestreckt, sodass die Vergünstigungen erst bei Rentenbeginn im Jahr 2058 auslaufen (vorher 2040)– Abschaffung der sog. Fünftelregelung im Lohn-steuer-Abzugsverfahren (z. B. bei Entlassungs-entschädigungen); die Fünftelregelung muss dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden– Verbesserung des Verlustabzugs bei Einkommen- und Körperschaftsteuer durch Ausweitung des Verlustrücktrags um ein Jahr und Verlängerung der bis 2023 geltenden Höchstbeträge von
10 Mio. bzw. 20 Mio. Euro bis 2027 sowie beim Verlustvortrag (auch bei der Gewerbesteuer) durch Streichung der Betrags­begrenzung bis 2027
– Erhöhung der Grenze für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro– Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten) von 600.000 Euro auf 800.000 Euro.-------------------------------------------------------------(1) Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness.–––––––––––––––––––––––––––––––

07.09.2023 Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen Seit 2022 gilt eine Einkommensteuerbefreiung (vgl. § 3 Nr. 72 EStG) für folgende Photovoltaikanlagen:––––    Gebäudeart                Höchstleistung je Betreiber                                                       in kW (peak)Einfamilienhaus oderGewerbeimmobilienmit einer Gewerbeeinheit        30,00 je Objektandere Gebäude mit mehrals einer Wohn- und/oderGewerbeeinheit                       15,00 je Einheit––––Insgesamt sind höchstens 100 kW (peak) je Betreiber begünstigt.In einem Anwendungsschreiben (1) werden Einzelheiten der Steuerbefreiung erläutert. Danach kann z. B. bei einem Ehepaar jeder Ehepartner die Steuerbefreiung für eine jeweils eigenständige 30 kW-Photovoltaikanlage auf dem gemeinsamen Ein-familienhaus erhalten (also zusammen für 60 kW).Die Steuerbefreiung umfasst Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms; dazu gehören insbesondere:– die Einspeisevergütung,– Einnahmen aus anderweitigen Stromlieferungen (z. B. an Mieter),– Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen an der eigenen Wallbox (z. B. THG-Prämie),– Zuschüsse und– bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.Zu den begünstigten Entnahmen gehören der Verbrauch in den zu eigenen Wohnzwecken (einschließlich des häuslichen Arbeitszimmers) genutzten oder unentgeltlich überlassenen Räumen sowie zur Aufladung privater Elektro-/Hybrid-fahrzeuge.Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftl-ichem Zusammenhang mit dem (ggf. zukünftigen) Betrieb von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen stehen, sind nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig. Der Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2021 bleibt erhalten.Wird der mit der eigenen Photovoltaikanlage erzeugte Strom in einem eigenen Gewerbebetrieb oder zur Aufladung eines betrieblichen Kfz verwendet, bleibt der Betriebsausgabenabzug aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage insoweit erhalten, als dieser auf die eigenbetriebliche Nutzung des Stroms aus der Photovoltaikanlage entfällt. Bis zur Höhe der nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Einnahmen und Entnahmen soll das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG jedoch bestehen bleiben.Diese Regelungen gelten auch für Photovoltaik-anlagen, die vor 2022 errichtet worden sind.-------------------------------------------------------------(1) Vgl. BMF-Schreiben vom 17.07.2023 – IV C 6 – S 2121/23/10001 (BStBl 2023 I S. 1494).–––––––––––––––––––––––––––––––

05.09.2023 Gewinne aus (Online-)Pokerspielen als gewerbliche Einkünfte Gewinne aus Glücksspielen unterliegen grundsätz-lich weder der Ertragsteuer noch der Umsatzsteuer. Für Pokerspiele gilt diese generelle Annahme hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbesteuer jedoch nicht. Die Rechtsprechung (1) geht davon aus, dass Turnier- und Casinopokerspiele (wie die Varianten „Texas Hold’em“ und „Omaha“) als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen sind und daher gewerbliche Einkünfte vorliegen können, wenn es sich um eine nachhaltige Tätigkeit mit Gewinn­erzielungsabsicht handelt. Der Bundesfinanzhof (2) hat diese Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil fortgeführt; danach kann auch eine (nachhaltige) Tätigkeit im Bereich der (Online-)Pokerspiele zu gewerblichen Einkünften führen.Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Mathematikstudenten, der über eine hohe mathematische ­Begabung verfügte; er erzielte im ersten Jahr einen Gewinn von ca. 80.000 Euro aus Online-Pokerspielen. Hierbei investierte er mehrere hundert Stunden in die Spiele; zudem stiegen im Laufe des ersten Jahres der Zeitumfang sowie die Höhe der Geldeinsätze deutlich an. In den nachfolgenden Jahren wurde der Kläger ebenfalls umfangreich tätig, zum Teil auch in Spielen mit besonders hohen Geldeinsätzen.Der Kläger hatte bereits im Laufe des ersten Jahres den Bereich der privaten Hobbytätigkeit überschritten.Das Gericht entschied, dass in einem solchen Fall aufgrund der Art und des Umfangs der Tätigkeit gewerb­liche Einkünfte vorliegen.-------------------------------------------------------------(1) BFH-Urteile vom 16.09.2015 X R 43/12 (BStBl 2016 II S. 48) und vom 25.02.2021 III R 67/18 (BFH/NV 2021 S. 1070).(2) BFH-Urteil vom 22.02.2023 X R 8/21.–––––––––––––––––––––––––––––––

29.08.2023 Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit des Kindes Zur steuerlichen Abgeltung der Aufwendungen für Kinder werden der Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von insgesamt 8.952 Euro steuermindernd ­abgezogen, sofern die steuerliche Auswirkung größer ist als die Höhe des Kindergelds. Werden die Eltern nicht zusammenveranlagt, erhält jeder Elternteil grundsätzlich die Hälfte der Freibeträge, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt.Fallen bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr (1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes (ohne Ausgaben für Unterricht, Sport und Freizeitaktivitäten) – z. B. für einen Kindergarten – an, können zusätzlich zwei Drittel der Aufwendun-gen, höchstens 4.000 Euro, als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Voraussetzung für den Abzug ist, dass das Kind im elterlichen Haushalt lebt.Leben die Eltern getrennt, kommt – anders als beim Kinderfreibetrag – ein Abzug von Kinderbetreuungs­kosten nur bei dem Elternteil in Betracht, bei dem das Kind lebt, auch wenn der andere Elternteil durch Unterhaltszahlungen seinen Beitrag zu den Kinderbetreuungskosten geleistet hat. Der Bundesfinanzhof (2) hat entschieden, dass diese Regelung den anderen Elternteil nicht unzulässig benachteiligt und nicht verfassungswidrig ist.-------------------------------------------------------------(1) Bei älteren Kindern gilt das nur im Fall einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung.(2) BFH-Urteil vom 11.05.2023 III R 9/22.–––––––––––––––––––––––––––––––

22.08.2023 Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Mieter Fallen in einem privaten Haushalt bzw. Garten Reinigungs- oder Pflegearbeiten an, kann hierfür eine Steuer­ermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro jährlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass hierfür eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Begünstigt ist dabei die Arbeitsleistung, nicht jedoch der Material­aufwand. (1)Die Steuerermäßigung kann grundsätzlich nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahlten Nebenkosten Beträge enthalten, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. des Verwalters) nachgewiesen werden. (2)Der Bundesfinanzhof­ (3) hat jetzt klargestellt, dass der Steuerermäßigung nicht entgegensteht, dass der Mieter die Verträge z. B. mit dem jeweiligen (Reinigungs-)Unternehmen regelmäßig nicht selbst abschließt. Für die Begünstigung reicht nach Auf-fassung des Gerichts aus, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen dem ­Mieter „zugute“ kommen. Im Streitfall wurde ein Betrag für Reinigungsarbeiten wie z. B. Schneeräumdienst oder Gartenpflege an andere Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gezahlt, da diese die Arbeiten in Eigenregie durch-geführt hatten; auch dies hielt das Gericht für unschädlich.Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass in diesen Fällen – statt einer gesetzlich geforderten Rechnung – als Nachweis regelmäßig auch eine Wohnneben-kostenabrechnung oder eine von der Finanzver-waltung anerkannte Muster-Bescheinigung (4) ausreichend ist.Dies gilt entsprechend für Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienst-leistungen durch eine Wohnungseigentümergemein-schaft bzw. deren Verwalter erfolgt.-------------------------------------------------------------(1) Haushaltsnahe Dienstleistungen, vgl. § 35a Abs. 2 und Abs. 5 EStG.(2) Vgl. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 26 f.).(3) Siehe BFH-Urteil vom 20.04.2023 VI R 24/20.(4) Siehe BStBl 2016 I S. 1235.–––––––––––––––––––––––––––––––

17.08.2023 Exklusive Feier im Zusammenhang mit der Verabschiedung eines Geschäftsführers Entstehen einem Arbeitnehmer Aufwendungen, die objektiv durch die besonderen beruflichen Verhält-nisse des Arbeitnehmers veranlasst sind, können diese als Werbungskosten berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung können danach z. B. Auf-wendungen des Arbeitnehmers für eine Feier anlässlich seiner Beförderung oder seines Dienst-jubiläums (1) als Werbungskosten anerkannt werden. Auch eine Verabschiedung in den Ruhestand (2) kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls als „letzter Akt“ des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter haben und zur Anerkennung der Werbungskosten führen.Bei der Beurteilung, ob abzugsfähige Werbungs-kosten vorliegen, sind insbesondere Faktoren wie Anlass der Feier, Veranstalter, Einladender, Zusammensetzung der Gäste, Ort und Charakter der Veranstaltung zu berücksichtigen.In einer neueren Entscheidung hat das Finanzgericht Nürnberg (3) zu einem Fall Stellung genommen, in dem ein Geschäftsführer zu einer aufwändigen Abschiedsfeier mit zahlreichen Gästen eingeladen hatte.Die Veranstaltung fand auf einem luxuriösen Guts-hof auf einem großzügigen parkähnlichen Gelände mit einem See und historischen Gebäuden statt. Das umfangreiche Unterhaltungsprogramm bestand u. a. aus Live-Entertainment mit professioneller Livemusik, Feuershow, Trommel-Workshops sowie zahlreichen künstlerischen und artistischen Darbietungen im Stile eines Zirkusprogramms. Der veranstaltende Geschäftsführer beantragte den Abzug der gesamten Kosten in Höhe von ca. 100.000 Euro als Werbungskosten.Das Gericht beurteilte die Ausgaben als besonderen Repräsentationsaufwand, wonach ein gesetzliches Abzugsverbot für Jagd, Fischerei, Jachten und „ähnliche Zwecke“ besteht. (4)Im vorliegenden Fall dienten die Aufwendungen für die Feier nach Auffassung des Gerichts einem „ähnlichen Zweck“ und fallen damit auch bei einer beruflichen Veranlassung unter die gesetzliche Regelung. Die Aufwendungen seien unüblich und unangemessen, da besondere Umstände erkennbar sind, die diese Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abhebt, was sich insbesondere aus dem umfangreichen und hochwertigen Unterhaltungs-programm ergibt. Auch die Pro-Kopf-Kosten (im Streitfall ca. 600 Euro) überstiegen den Rahmen für vergleichbare betriebliche Veranstaltungen.Die Beurteilung dieser Kosten als Repräsentationsaufwand führte im Streitfall dazu, dass die Aufwendungen für die Veranstaltung – einschließlich dabei anfallender Bewirtungskosten – auch nicht mit einem angemessenen Anteil abzugsfähig waren.-------------------------------------------------------------(1) Siehe z. B. BFH-Urteil vom 20.01.2016 VI R 24/15 (BStBl 2016 II S. 744).(2) Siehe z. B. BFH-Urteil vom 11.01.2007 VI R 52/03 (BStBl 2007 II S. 317); zum Abschied beim Arbeitgeberwechsel siehe FG Münster, Urteil vom 29.05.2015 4 K 3236/12 E (EFG 2015 S. 1520).(3) FG Nürnberg, rechtskräftiges Urteil vom 19.10.2022 3 K 51/22.(4) Vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG.–––––––––––––––––––––––––––––––

15.08.2023 Pensionszahlungen neben laufendem Geschäftsführergehalt Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels oder im Rahmen einer Nachfolgeregelung arbeiten Gesell-schafter-Geschäftsführer immer häufiger auch nach Eintritt des Rentenalters bzw. des vereinbarten Pensionsalters für die Gesellschaft. Eine Fortführung der Tätigkeit bei gleichzeitigem Bezug von Pensions-zahlungen aus betrieblichen Mitteln (Direktzusage) kann bei Kapitalgesellschaften eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auslösen, wenn dies als nicht fremdüblich angesehen wird. Dadurch würde sich der Gewinn der Gesellschaft erhöhen und beim Gesellschafter eine Gewinnausschüttung angenom-men werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung kann dies vermieden werden, indem die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet werden oder der Eintritt der Versor-gungsfälligkeit bis zur Beendigung der Tätigkeitaufgeschoben wird. (1)Der Bundesfinanzhof (2) hat diese Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil weiterentwickelt; danach kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die ungekürzte Zahlung der Versorgungsbezüge bei Reduzierung des Gehalts als fremdüblich angesehen werden. In solchen Fällen sind die Fremdvergleichs-grundsätze erfüllt, wenn die Gehaltszahlungen zusammen mit den Versorgungsleistungen die letzten Aktivbezüge nicht überschreiten.Beispiel: A ist Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH, mit der er eine Pensionszusage vereinbart hat. Ab dem 01.01.2023 erfolgte mit Vollendung des 67. Lebensjahres vereinbarungsgemäß die Zahlung der Versorgungsbezüge von 4.500 € monatlich. Für seine bisherige Geschäftsführertätigkeit hat er zuletzt ein Gehalt von 8.000 € monatlich erhalten. Auch nach Versorgungseintritt war A im bisherigen Umfang als Geschäftsführer tätig, jedoch mit einem reduzierten Gehalt von 2.500 €.Lösung: Die Summe aus den monatlichen Versorgungsleistungen von 4.500 € und dem Gehalt von 2.500 € ist geringer als die früheren Aktivbe-züge von 8.000 €. Die Versorgungsleistungen führen damit nicht zu einer vGA.Wird die Tätigkeit jedoch nur in einem geringeren Umfang im Hinblick auf Arbeitszeiten oder Arbeitsbereiche fortgeführt, ist zur Vermeidung einer vGA zu beachten, dass das Gehalt entsprechend weiter reduziert werden muss.-------------------------------------------------------------(1) Siehe BFH-Urteil vom 23.10.2013 I R 60/12 (BStBl 2015 II S. 413).(2) BFH-Urteil vom 15.03.2023 I R 41/19.–––––––––––––––––––––––––––––––

10.08.2023 Verzinsung von Kaufpreisraten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Privatvermögen Werden im Zusammenhang mit der Übertragung von Privatvermögen (z. B. eines Einfamilienhauses) Kaufpreisforderungen langfristig, d. h. länger als ein Jahr, gestundet, so sind die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) nach langjähriger Rechtsprechung (1) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzu-teilen. Der Zinsanteil unterliegt dann beim Verkäufer als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1Nr. 7 EStG der Einkommensteuer und ist im Fall einer Ratenzahlung jährlich zu versteuern.Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten (z. B. Angehörige) keine Zinsen vereinbart oder diese sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Das Finanzgericht Köln (2) hat diese Praxis in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Vereinbarung langfristiger unverzinslicher Ratenzahlungen zur Tilgung einer Schuld eine Kreditgewährung durch den Gläubiger der Forderung dar.Ist die unverzinsliche Forderung dem Privatvermögen zuzuordnen, erfolgt eine Aufteilung zwischen Tilgungs- und Ertragsanteil nach den bewertungsrechtlichen Vorschriften mit einem gesetzlichen Abzinsungssatz von 5,5 %. (3)Es ist danach darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung zinsloser Forderungen ggf. vermieden werden sollte.-------------------------------------------------------------(1) Vgl. z. B. BFH-Urteil vom 25.06.1974 VIII R 163/71 (BStBl 1975 II S. 431).(2) FG Köln, Urteil vom 27.10.2022 7 K 2233/20 (EFG 2023 S. 682); Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 1/23).(3) Siehe § 12 Abs. 3 BewG.–––––––––––––––––––––––––––––––

08.08.2023 Abfindung zur Abgeltung
von Scheidungsfolgeansprüchen schenkungsteuerpflichtig?
 Eine Schenkung unterliegt als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, soweit der Beschenkte dadurch auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Das gilt also nur, soweit eine Zuwendung nicht mit einer Gegenleistung im Zusammenhang steht.Der Bundesfinanzhof (1) hatte daher Abfindungen, die im Fall einer Scheidung zur Abgeltung aller Scheidungsfolgen gezahlt werden, nicht als (steuerpflichtige) Schenkung beurteilt, weil der Verzicht auf z. B. Unterhalt und/oder Zugewinnaus-gleich als Gegenleistung für die Abfindung zu beurteilen sei. Das sollte selbst dann gelten, wenn die Abfindung – auch der Höhe nach – bereits vorher (z. B. bei Eheschließung) vereinbart wurde.Die Finanzverwaltung (2) hat nun entschieden, diese Rechtsprechung nicht anzuwenden. Sie ist der Auffassung, dass bei solchen freiwillig getroffenen Vereinbarungen nicht generell von einer Gegen-leistung ausgegangen und auch nicht unterstellt werden kann, dass der Zuwendende seine Leistung subjektiv als entgeltlich ansieht.Es ist daher davon auszugehen, dass bei Leistung entsprechender Abfindungen Schenkungsteuer erhoben wird.-------------------------------------------------------------(1) BFH-Urteil vom 01.09.2021 II R 40/19 (BStBl 2023 II S. 146) sowie Informationsbrief April 2022 Nr. 5.(2) Gleichlautende Ländererlasse vom 13.10.2022 (BStBl 2023 I S. 203).–––––––––––––––––––––––––––––––

03.08.2023 Dauernde Berufsunfähigkeit bei Betriebsveräußerung Bei der Veräußerung oder Aufgabe eines (Teil-) Betriebs wird auf Antrag ein Freibetrag berücksichtigt und eine Steuerermäßigung gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (1) dauernd berufsunfähig ist. (2) Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.Der Bundesfinanzhof (3) hat insoweit entschieden, dass zum formalisierten Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers, wie er bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ausdrücklich gefordert wird, (4) zwar zulässig, (5) aber keineswegs zwingend notwendig ist. Ausdrücklich bejaht hat der Bundesfinanzhof auch die Möglichkeit des Nachweises durch nichtamtliche Unterlagen von Fachärzten und anderen Medizinern, insbesondere in Form von fachärztlichen Bescheinigungen.-------------------------------------------------------------(1) Vgl. § 240 Abs. 2 SGB VI.(2) Vgl. § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 3 EStG.(3) BFH-Urteil vom 14.12.2022 X R 10/21.(4) Vgl. § 33 Abs. 4 EStG, § 64 EStDV.(5) Vgl. R 16 Abs. 14 EStR.–––––––––––––––––––––––––––––––

01.08.2023 Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen Unternehmer, Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Steuererklärungen, z. B. für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer verpflichtet sind, haben Abgabefristen zu beachten. Die Fristen für die spätestmögliche Abgabe entsprechender Erklärungen sind, bedingt durch die Corona-Krise, mehrfach verlängert worden. (1)Sofern die Erklärungen von einem steuerlichen Berater erstellt werden, gelten abweichende Abgabefristen, die derzeit wie folgt bestehen:––––                                            Beratene Besteuerungs-                                    Land- und
    zeitraum              allgemein          Forstwirtschaft
-------------------------------------------------------------       2021                 31.08.2023        31.01.2024       2022               31.07.2024        31.12.2024       2023               02.06.2025 (2)   31.10.2025 (3)       2024               30.04.2026        30.09.2026––––Im Hinblick auf die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass – soweit noch nicht erfolgt – alle notwendigen Unterlagen, Belege usw. rechtzeitig vorliegen.Für Besteuerungszeiträume ab 2025 sollen dann wieder die vor der Corona-Krise geltenden Abgabefristen (z. B. für Beratene allgemein der letzte Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres) anzuwenden sein.-------------------------------------------------------------(1) Siehe hierzu § 149 Abs. 2 und Abs. 3 AO.(2) Normale Abgabefrist (31.05.2025) wegen Wochenendregelung verschoben.(3) Soweit die Feiertagsregelung in Betracht kommt, gilt der 03.11.2025.–––––––––––––––––––––––––––––––

27.07.2023 Bürokratieabbau bei kleinen Photovoltaikanlagen Für bestimmte (kleine) Photovoltaikanlagen wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 eine Einkom-mensteuerbefreiung (1) sowie bei der Umsatzsteuer ein Steuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen (2) eingeführt.Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie lässt die Finanzverwaltung (3) zu, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen bei Betriebseröffnung auf die sonst erforderliche steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:– Der Gewerbebetrieb besteht nur aus nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen.– Es wird die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) angewendet und das Unternehmen beschränkt sich ausschließlich auf den Betrieb einer nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG begünstigten Photovoltaikanlage sowie ggf. auf eine umsatzsteuerfreie Vermietung und Verpachtung (§ 4 Nr. 12 UStG).Dies gilt in allen Fällen, in denen mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage ab dem 01.01.2023 oder später begonnen wurde.In besonderen Einzelfällen dürfen die örtlich zuständigen Finanzämter jedoch die Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO anfordern.-------------------------------------------------------------(1) Vgl. § 3 Nr. 72 EStG, anzuwenden bereits ab dem 01.01.2022.(2) Vgl. § 12 Abs. 3 UStG, anzuwenden ab dem 01.01.2023.(3) Vgl. BMF-Schreiben vom 12.06.2023 – IV A 3 – S 0301/19/10007 (BStBl 2023 I S. 990).–––––––––––––––––––––––––––––––

25.07.2023
Privates Veräußerungsgeschäft:
Nutzung durch Eltern des Eigentümers
 Grundstücksverkäufe unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer,
wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb von 10 Jahren erfolgt sind. Eine Besteuerung erfolgt jedoch nicht, wenn die Immobilie während der gesamten Zeit zwischen Anschaffung und Veräuße-rung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden voragegangenen Jahren zu eigenen Wohn-zwecken genutzt wurde (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
„Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ bedeutet in diesem Zusammenhang grundsätzlich, dass die Nutzung durch den (Teil-)Eigentümer persönlich erfolgen muss. Ausnahmsweise wird auch die alleini-ge Nutzung durch ein Kind, für das der Verkäufer Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag hat, als Selbstnutzung anerkannt; eine Mitnutzung neben dem Kind/den Kindern durch Dritte (z. B. durch den geschiedenen Ehepartner) (1) ist dagegen schädlich.Unklar war bisher, ob die unentgeltliche Überlassung an einen unterhaltsberechtigten Elternteil des Eigentümers als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken angesehen werden kann. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf jetzt – entsprechend der Verwaltungspraxis (2) – verneint. (3) Anders als bei der Eigenheimzulage, bei der auch die unentgeltliche Überlassung an Angehörige als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken anerkannt wurde, gilt dies nicht für die Beurteilung von privaten Veräußerungsge-schäften.Infolgedessen stellt die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an andere Angehörige, wie z. B. an ein Elternteil, keine Ausnahme von der Besteuerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dar.-------------------------------------------------------------(1) Vgl. BFH-Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21 (BStBl 2023 II S. 642); siehe dazu Informationsbrief Juli 2023 Nr. 6.(2) Vgl. BMF-Schreiben vom 05.10.2000 – C 3 – S 2256 – 263/00 (BStBl 2000 I S. 1383), Rz. 23.(3) Vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2023 14 K 1525/19 E,F (EFG 2023 S. 754); Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 13/23).–––––––––––––––––––––––––––––––

18.07.2023 Pflegeversicherung: Höhere Beiträge ab 01.07.2023 Im Zusammenhang mit einer Reform der Pflegeversicherung (1) und aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2) sollen ab 01.07.2023 die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Erziehungsaufwands von Eltern angepasst werden. Der Grundbeitragssatz steigt dann um 0,35 % auf 3,4 % und der Zuschlag für über 23-jährige Kinderlose um 0,25 % auf 0,6 %.Neu ist eine Beitragssatzreduzierung für das 2. bis 5. Kind (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes) um jeweils 0,25 %, die – wie der Kinderlosenzuschlag – nur auf den Arbeitnehmeranteil anzuwenden ist; der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Kinderzahl 1,7 %.Danach gelten ab 01.07.2023 für Arbeitnehmer folgende Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung: (3)––––Tabelle siehe Infobrief 2023-07 (Download 140 KB)––––Infolge der Beitragserhöhung in der Pflegeversicherung werden auch die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug zum 01.07.2023 angepasst. Falls der Lohnsteuerabzug für Juli und August 2023 noch nicht gemäß der neuen Ablaufpläne möglich ist, soll der Lohnsteuerabzug bis zum 01.09.2023 entsprechend berichtigt werden, soweit es für den Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist. (5)-------------------------------------------------------------(1) Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege(Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG);vgl. Bundesrats-Drucksache 220/23.(2) BVerfG-Beschluss vom 07.04.2022 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16.(3) Siehe § 55 Abs. 1 und 3 SGB XI n. F.; siehe auch Informationsbrief Januar 2023 Nr. 6 zum bisherigen Recht.(4) Die Sonderregelung für Sachsen bleibt bestehen.(5) Ein entsprechendes BMF-Schreiben ist in Vorbereitung.–––––––––––––––––––––––––––––––

13.07.2023 Berufsausbildungskosten nach vorheriger langjähriger Berufstätigkeit Insbesondere für Ausbildungen, die privat zu finanzieren sind, entstehen u. a. Kosten durch Kurs-, Schul-, Studien- bzw. Prüfungsgebühren oder auswärtige Unterbringung. Dies betrifft z. B. die Ausbildung zum Piloten, zum Heilpraktiker oder das Studium an einer privaten Hochschule oder Univer-sität. Der Werbungskostenabzug für Berufsausbil-dungskosten kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn bereits vorher eine Erstausbildung abgeschlos-sen wurde. Dies setzt eine geordnete Ausbildung voraus, die auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Vorschriften eines Bildungsträgers mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung durchgeführt wird. (1)Wurde noch keine Erstausbildung abgeschlossen, können Berufsausbildungskosten nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Dieser ist jedoch auf 6.000 Euro jährlich begrenzt und wirkt sich nur aus, wenn im gleichen Jahr Einkommensteuer zu entrichten wäre. (2) Im Fall des Werbungskostenabzugs besteht dagegen die Mög-lichkeit des Verlustvor- bzw. -rücktrags.Für die Abzugsmöglichkeit ist daher entscheidend, ob bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde. Der Bundesfinanzhof (3) hatte in einem aktuellen Urteil über den Abzug von Berufsausbildungskosten – hier: der Ausbildung zum Berufspiloten – zu entscheiden, wenn davor lediglich eine langjährige Tätigkeit ohne abgeschlossene (Berufs-)Ausbildung ausgeübt wurde. Im konkreten Fall hatte der Kläger vor der Pilotenausbildung eine langjährige gewerb-liche Tätigkeit im Bereich der Veranstaltungs- und Bühnentechnik ausgeübt, nachdem er zuvor ein 20 Monate dauerndes Praktikum absolviert hatte. Nach Ansicht des Gerichts war der gesetzlich definierte Begriff der Erstausbildung nicht erfüllt, da sowohl ein Praktikum als auch eine langjährige Tätigkeit nicht als geordnete Ausbildung anzusehen waren. Die Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten konnten daher lediglich im Rahmen der Sonderaus-gaben berücksichtigt werden.-------------------------------------------------------------(1) Siehe § 9 Abs. 6 EStG.(2) Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.(3) BFH-Urteil vom 15.02.2023 VI R 22/21.–––––––––––––––––––––––––––––––

11.07.2023 Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung Die Veräußerung einer Immobilie stellt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft dar, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wird das Objekt dagegen zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Veräußerung nicht steuerbar. (1)In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof (2) mit der Frage auseinanderge-setzt, ob nach dem Auszug eines getrennt lebenden Ehepartners aus der vormaligen Ehewohnung die Nutzung durch das gemeinsame Kind dem ausge-zogenen Miteigentümer als „eigene“ Wohnzwecke zugerechnet werden kann. Dies hat das Gericht verneint. Zwar umfasst der Begriff der „eigenen“ Wohnzwecke auch die Wohnzwecke von ein-kommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern, sodass hierin eine „mittelbare“ Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gesehen werden könnte; allerdings stellt die Mitnutzung durch den geschiedenen Ehepartner eine schädliche Nutzung dar.Im Ergebnis kann somit in diesen Fällen ein steuer-pflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegen, wenn die Grundstückshälfte an den dort weiter wohnen-den (ehemaligen) Ehepartner veräußert wird.-------------------------------------------------------------(1) Siehe § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.(2) BFH-Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21; siehe zur Vorinstanz auch Informationsbrief Oktober 2021 Nr. 7.–––––––––––––––––––––––––––––––

06.07.2023 Finanzielle Beteiligung
am Haupthausstand
bei doppelter Haushaltsführung
 Ist aus beruflichen Gründen die Führung eines zweiten Hausstands am (auswärtigen) Beschäfti-gungsort neben dem Haupthausstand erforderlich, sind die Aufwendungen für den Hausstand am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haus-haltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) als Werbungs-kosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist u. a. eine ausreichende finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebens-führung am Mittelpunkt der Lebensinteressen, dem Haupthausstand.Diese Frage kann sich insbesondere dann stellen, wenn eine ledige Person weiter im Haushalt der Eltern lebt und dort den Haupthausstand unterhält. Die Finanzverwaltung (1) sieht dafür eine Beteiligung in Höhe von mehr als 10 % der Haus-haltskosten als ausreichend an.Diese Grenze wurde vom Bundesfinanzhof (2) nicht beanstandet. Für den Fall, dass im Haus der Eltern ein hinreichend abgrenzbarer eigener Haushalt ge-führt wird, bezieht das Gericht die Kostenbeteiligung ausschließlich auf den eigenen Haushalt. Es hält es auch nicht für schädlich, wenn ein entscheidender Haushaltsbeitrag z. B. einmalig am Jahresende gezahlt wird.-------------------------------------------------------------(1) BMF-Schreiben vom 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 (BStBl 2020 I S. 1228), Rz. 101.(2) BFH-Urteil vom 12.01.2023 VI R 39/19.–––––––––––––––––––––––––––––––

04.07.2023
Erbfallkostenpauschale für Nacherben
 Hat ein Erblasser testamentarisch eine Vor- und Nacherbschaft verfügt, erben zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser. Erbschaftsteuerlich gilt da-gegen nur der Vorerbe als Erbe des Erblassers (§ 6 Abs. 1 ErbStG), sodass sein (Vor-)Erwerb in vollem Umfang der Erbschaftsteuer unterliegt. Bei Eintritt des Nacherbfalls fällt ggf. erneut Erbschaft-steuer an, wobei das Verwandtschaftsverhältnis zum Vorerben maßgebend ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG).Im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs kann der Nacherbe zur Berücksichtigung von Erbfallkosten auch den Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Hierunter fallen z. B. Beerdigungskosten und Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses. Zwar ist der Pauschbetrag für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren; da Vor- und Nacherbfall jedoch erbschaftsteuerlich als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln sind, kann nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (1) der Pauschbetrag auch für jeden Erbfall angesetzt werden.Ein Nachweis, dass tatsächlich überhaupt Kosten angefallen sind, ist für den Abzug des Pauschbetrags nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht (mehr) erforderlich; insoweit hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung (2) geändert.-------------------------------------------------------------(1) BFH-Urteil vom 01.02.2023 II R 3/20.(2) Siehe BFH-Beschlüsse vom 28.11.1990 II S 10/90 (BFH/NV 1991 S. 243) und vom 21.01.2005 II B 6/04 (BFH/NV 2005 S. 1092).–––––––––––––––––––––––––––––––

29.06.2023
Keine Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem
 Bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haus-haltsnaher Dienstleistungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden dabei Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haus-haltsführung aufweisen oder damit im Zusammen-hang stehen (vgl. § 35a EStG).Auch die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem können als haushaltsnahe Dienstleistungen zu qualifizieren sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist insoweit zu unterscheiden:Für ein von einer Pflegeeinrichtung bereitgestelltes und mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Notfallhilfe durch das über einen Notruf verständigte Pflegepersonal der Einrichtung rund um die Uhr sicherstellt, kann die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden; hier wird regelmäßig die Notfall-Soforthilfe im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. (1)Im Gegensatz dazu kommt bei einem Hausnotruf-system, mit dem im Notfall lediglich ein Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale (Rufbereitschaft) hergestellt wird und von dort die Kontaktierung z. B. eines Angehörigen oder des Rettungsdienstes erfolgt, die Steuerermäßigung nicht in Betracht. In diesen Fällen entstehen die Aufwendungen neben der Bereitstellung der erforderlichen Technik vor allem für das Bereithalten des Personals zur Entgegennahme eines eventuellen Notrufs (Ruf-bereitschaft) und ggf. die Verständigung Dritter für eine Hilfeleistung vor Ort; diese Tätigkeiten werden aber außerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen und damit nicht in dessen Haushalt erbracht. (2)-------------------------------------------------------------(1) BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 18/14 (BStBl 2016 II S. 272); BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 11.(2) BFH-Urteil vom 15.02.2023 VI R 7/21.–––––––––––––––––––––––––––––––

27.06.2023 Vermietung von Ferienwohnungen über Vermittler mit Zusatzleistungen Die Wohnungsvermietung gehört einkommensteuer-rechtlich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; das gilt grundsätzlich auch für die Vermietung von Ferienwohnungen, die möbliert und mit Geschirr, Bettzeug usw. ausgestattet sind. Die Vermietung von Ferienwohnungen kann aber auch zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn sie „hotelmäßig“ erfolgt, d. h., wenn die Vermietung durch zusätzliche Nebenleistungen – wie z. B. (tägliche) Reinigung, Wäschewechsel, persönliche Betreuung oder auch dem Angebot von Mahlzeiten – einem Beherbergungsbetrieb ähnelt. (1)Der Bundesfinanzhof (2) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass eine Ferienwohnungsvermietung nicht gewerblich ist, wenn sie über einen Vermittler durchgeführt wird, der seinerseits „hoteltypische“ Zusatzleistungen an die Mieter im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung erbringt.Im Streitfall hatte der Wohnungseigentümer eine Vermietungsgesellschaft mit der Vermietung seiner Ferienwohnung beauftragt, die für den Vermietungs-service einen bestimmten Anteil vom Vermietungs-erlös erhielt. Alle Zusatzleistungen wurden von der Vermietungsgesellschaft oder von von ihr beauf-tragten Dritten erbracht und abgerechnet. Diese hotelmäßigen Dienstleistungen hatte das Gericht nicht dem Wohnungseigentümer zugerechnet, sodass dieser Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.-------------------------------------------------------------(1) Siehe dazu auch H 15.7 (2) „Ferienwohnung“ EStH.(2) BFH-Urteil vom 28.05.2020 IV R 10/18.–––––––––––––––––––––––––––––––

22.06.2023
Berücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten
 Ausländische Einkünfte, die in einem Land erzielt werden, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkom-men (DBA) besteht, werden im Inland grundsätzlich nach zwei unterschiedlichen Regelungen behandelt:– Anrechnungsmethode: Die Einkünfte werden im Inland erfasst; die im Ausland gezahlte Steuer wird regelmäßig auf die inländische Steuer angerechnet.– Freistellungsmethode: Die Besteuerung erfolgt ausschließlich im Ausland; ggf. wirken sich die Einkünfte auf die Höhe des Steuersatzes für im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus (sog. Progressionsvorbehalt; § 32b EStG).Für Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten sehen die in den DBAs vereinbarten Regelungen mit den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten regelmäßig die Freistellungsmethode vor.Der Bundesfinanzhof (1) hat bestätigt, dass Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung einer Kapitalgesellschaft nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnet werden können, wenn dem deutschen Staat kein Besteuerungsrecht zusteht. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang nunmehr klargestellt, dass dies selbst dann gilt, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich „unter keinen Umständen“ verwertbar und damit final sind. Dies kann z. B. bei Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit der ausländischen Betriebsstätte aufgrund anhaltender Verluste, bei Übertragung oder Umwandlung der Betriebsstätte der Fall sein.Der Bundesfinanzhof begründet die Nichtanerken-nung von ausländischen Betriebsstättenverlusten damit, dass die in den DBAs vereinbarte abkom-mensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst.Der Ausschluss des Verlustabzugs verstößt auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht, wie eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs (2) ergab.-------------------------------------------------------------(1) Siehe BFH-Urteil vom 22.02.2023 I R 35/22.(2) EuGH-Urteil vom 22.09.2022 C-538/20.–––––––––––––––––––––––––––––––

20.06.2023 Steuerermäßigung
für haushaltsnahe Dienstleistungen
und Handwerkerleistungen
 Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem im EU-/EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten (1) für                                                        Höchstmögliche                                             Steuerermäßigung im Jahrhaushaltsnahe Dienstleistungen
(bis zu 20.000 €):
z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten
in der Wohnung, Gartenpflege wie
Rasenmähen, Heckenschneiden usw.,
Betreuung von Haustieren (2);
haushaltsnahe Pflege- und
Betreuungsleistungen (auch durch Angehörige)
sowie Dienstleistungen bei eigener Heimunterbringung (3)                               4.000 €
Handwerkerleistungen (bis zu 6.000 €):Renovierungs-, Modernisierungs-
und Erweiterungsarbeiten durch
Handwerker, Gartengestaltung,
Reparatur bzw. Wartung von Heizung,
Küchengeräten usw.,
Schornsteinfegerleistungen                        1.200 €
–––– Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im eigenen Haushalt oder bei Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt des Betreuten (4) erbracht werden. Zum „Haushalt“ können auch mehrere räumlich vonein-ander getrennte Orte (z. B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z. B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durch-geführt werden. (5) Hierunter fallen auch Kosten für die Reinigung und Schneeräumung des angrenzen-den öffentlichen Gehwegs (z. B. Winterdienst), nicht jedoch der Fahrbahn einer öffentlichen Straße. (6) Öffentlich-rechtliche Abgaben für Straßenreinigung oder für Müll- und Abwasserentsorgung können nicht berücksichtigt werden. (7)Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzu-setzen. So können beim Umzug in eine andere Woh-nung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z. B. auch die Renovierungs-arbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden. (8)Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahlten Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwen-dungen muss aus einer Jahresabrechnung hervor-gehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermie-ters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden. (9)Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierunterfallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. (10)Das bedeutet, dass z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/Wohnflächenerweiterung), für eine nachträg-liche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüber-dachung, für eine spätere Gartenneuanlage sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind.Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an.-------------------------------------------------------------(1) Einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten, ohne Materialeinsatz (siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/ 07/10003, BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 36 ff.(2) Siehe BFH-Beschluss vom 25.09.2017 VI B 25/17 (BFH/NV 2018 S. 39) und Informationsbrief März 2018 Nr. 5.(3) Siehe BFH-Urteil vom 03.04.2019 VI R 19/17 (BStBl 2019 II S. 445) sowie Informationsbrief September 2019 Nr. 3.(4) Siehe auch BFH-Urteil vom 12.04.2022 VI R 2/20 und Informationsbrief Oktober 2022 Nr. 6.(5) Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge für eine allgemeine Straße sind nicht begünstigt (siehe BFH-Urteil vom 28.04.2020 VI R 50/17, BStBl 2022 II S. 18, sowie Informationsbrief Dezember 2020 Nr. 7).(6) Vgl. BMF-Schreiben vom 01.09.2021 – IV C 8 – S 2296-b/21/10002 (BStBl 2021 I S. 1494) sowie Informationsbrief März 2021 Nr. 6 und Dezember 2021 Nr. 6.(7) Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 23), Anlage 1 „Straßenreinigung“ und „Müllabfuhr“.(8) Vgl. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 23), Rz. 3.(9) Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 23), Rz. 26 und 27.(10) Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 23), Rz. 21 und Anlage 1.–––––––––––––––––––––––––––––––

01.06.2023 Erhöhung der Betriebsausgabenpauschalen für bestimmte Berufsgruppen ab 2023 Bestimmte freiberuflich bzw. selbständig tätige Berufsgruppen haben die Möglichkeit, statt der tat-sächlichen Kosten eine Betriebsausgabenpauschale zu berücksichtigen. Dies soll der Vereinfachung dienen und bietet den Vorteil, dass die einzelnen Ausgaben nicht detailliert aufgezeichnet werden müssen. Der Abzug tatsächlicher Betriebsausgaben kann jedoch günstiger sein, zumal dann auch Fahrt- bzw. Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen und die Kosten bzw. Pauschalen für das häusliche Arbeitszimmer oder den Heimarbeitsplatz (1) einbezogen werden können.Aufgrund der Inflation steigen die tatsächlichen Betriebsausgaben, während betragsmäßig begrenzte Pauschalen gleichbleibend sind und somit einen Teil ihrer positiven Wirkung verlieren. Daher hat die Finanzverwaltung die Höchstbeträge bzw. die Pauschalen ab 2023 teilweise erhöht. Dies betrifft folgende Berufsgruppen:– Für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit beträgt die Betriebsausgabenpauschale 30 % der Einnahmen, künftig höchstens 3.600 Euro (bisher: 2.455 Euro) jährlich. (2)– Für eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätig-keit) beträgt die Pauschale künftig 25 % der Betriebseinnahmen, begrenzt auf 900 Euro (bisher: 614 Euro) jährlich für alle Nebentätig-keiten dieser Vereinfachungsregelung zusammen. Insbesondere für eine nebenberufliche Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie eine künstle-rische Nebentätigkeit kann auch die Steuerbe-freiung nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiter-pauschale) in Betracht kommen. Danach sind Einnahmen derzeit bis zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei; die Betriebsausgabenpau-schale ist insoweit nicht anzuwenden.– Für die selbständige Tätigkeit als Kindertages-pflegeperson beträgt die Pauschale 400 Euro (bisher: 300 Euro) je betreutes Kind und Monat und für sog. Freihalteplätze 50 Euro (bisher:
40 Euro) je Platz und Monat. (3)
-------------------------------------------------------------(1) § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG; vgl. auch Informationsbrief Februar 2023 Nr. 1.(2) Siehe BMF-Schreiben vom 06.04.2023 – IV C 6 – S 2246/20/10002 (BStBl 2023 I S. 671), bisher H 18.2 „Betriebsausgaben-pauschale“ EStH.(3) BMF-Schreiben vom 06.04.2023 – IV C 6 – S 2246/19/10004 (BStBl 2023 I S. 669).–––––––––––––––––––––––––––––––

30.05.2023
Photovoltaik-Anlagen: Umsatzsteuer bei Anschaffung, Entnahme und Reparatur
 Die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) unterlag bis zum 31.12.2022 einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Bei unternehme-rischer Verwendung der Anlage konnte die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. (1)Wird im Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage auch das Dach eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes neu eingedeckt, kann der Vorsteuerabzug aus der Dacherneuerung scheitern, wenn der Nutzung durch die PV-Anlage nur ein Anteil von weniger als 10 % zugerechnet wird (im Verhältnis zur Nutzung des Daches zur Wohnungsnutzung). (2)Wurde das Dach jedoch bei der Installation der PV-Anlage beschädigt und wurde der Schaden erst nach Jahren bemerkt, kann nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs (3) ein Vorsteuerabzug (entspre-chend dem bei der PV-Anlage) aus der Reparatur bzw. der Schadensbeseitigung in Betracht kommen.Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde der Umsatzsteuersatz für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen ab 01.01.2023 auf 0 % gesenkt (vgl. § 12 Abs. 3 UStG). Die Finanzverwaltung hat dazu jetzt Stellung genommen. (4) Unternehmer können danach eine vor dem 01.01.2023 erworbene PV-Anlage vollständig ihrem Unternehmen zuordnen und im vollen Umfang den Vorsteuerabzug geltend machen; im Gegenzug unterliegt der privat verbrauchte Strom der Wertabgabenbesteuerung. Dies gilt auch weiterhin.Neu ist, dass eine vor 2023 erworbene PV-Anlage ab 2023 mit einem Umsatzsteuersatz von 0 % entnommen werden kann. Die Entnahme der gesamten PV-Anlage ist aber nur zulässig, wenn zukünftig mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische (d. h. private) Zwecke verwendet werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für private Zwecke zu verwenden. Davon ist aus Vereinfachungsgründen auch auszugehen, wenn ein Teil des mit der PV-Anlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.Eine Vorsteuerberichtigung erfolgt im Fall einer Entnahme mit 0 % Umsatzsteuer nicht. (4)Die Entnahme eines Teils einer ursprünglich zulässigerweise dem Unternehmen zugeordneten PV-Anlage ist nicht zulässig.-------------------------------------------------------------(1) Zur Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen bei teilweiser unternehmensfremder (privater) Verwendung siehe Informationsbrief April 2023 Nr. 5.(2) Vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2011 XI R 29/10 (BStBl 2012 II S. 438).(3) Vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2022 XI R 16/21.(4) Siehe dazu BMF-Schreiben vom 27.02.2023 – III C 2 – S 7220/22/10002 (BStBl 2023 I S. 351).–––––––––––––––––––––––––––––––

25.05.2023
Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)
 In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unter-nehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vor-steuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen (Vorsteuer-Vergütungsverfahren). Eine Ver-gütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteu-ererstattung eine sog. Gegenseitigkeit (1) besteht.Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitglied-staaten (über das BZSt-Online-Portal) können Ver-gütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde (2) oder über die entsprechende ausländische Handels-kammer (3) eingereicht werden. Eine hierfür regel-mäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmer-eigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist. (4)Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Original-rechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausge-schlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. (5) Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.-------------------------------------------------------------(1) Siehe Abschn. 18.11 Abs. 4 UStAE sowie das aktuelle Verzeichnis der Länder mit Gegenseitigkeit (BMF-Schreiben vom 09.11.2022 – III C 3 – S 7359/19/10005, BStBl 2022 I S. 1585).(2) Adressdaten der ausländischen Behörden sowie Informationen, Formulare und Anleitungen siehe teilweise unter www.bzst.de.(3) (Kontakt-)Hilfen unter www.ahk.de – Recht & Steuern – Mehrwertsteuerrückerstattung.(4) Siehe Abschn. 18.16 UStAE.(5) Zur deutschen Regelung vgl. § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG.–––––––––––––––––––––––––––––––

23.05.2023
MoPeG: Neuregelungen bei der GbR
 Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personen-gesellschaftsrechts (MoPeG) (1), das am 01.01.2024 in Kraft tritt, werden insbesondere zahlreiche Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geändert bzw. erstmalig in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. (2) Die wichtigsten Neuerungen sind:– Differenzierung zwischen rechtsfähiger
(Außen-)GbR und nicht rechtsfähiger
(Innen-)GbR im Bürgerlichen Gesetzbuch;
– Errichtung eines Gesellschaftsregisters, in das sich die rechtsfähige GbR eintragen lassen kann; z. B. für den Erwerb oder die Veräußerung von GmbH-Beteiligungen oder Grundstücken ist die Eintragung in das neue Register verpflichtend;– Aufgabe des Gesamthandsprinzips: Das Gesellschaftsvermögen wird nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugewiesen, sondern unmittelbar der Gesellschaft; damit sind aus einem Titel gegen die GbR Zwangsvoll-streckungen nur noch gegen die Gesellschaft möglich. Für die Inanspruchnahme der Gesell-schafter ist ein gesonderter Titel erforderlich.– Die Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie die Stimmrechte der Gesellschafter richten sich nicht mehr nach Köpfen, sondern grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen, sofern der Gesell-schaftsvertrag nichts anderes regelt.Etwaige steuerliche Auswirkungen der Neuregelun-gen sind aktuell noch unklar. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die zivilrechtlichen Änderungen nicht zu Änderungen der ertragsteuerlichen Grund-sätze bei der Besteuerung von Personengesell-schaften führen.-------------------------------------------------------------(1) BGBl 2021 I S. 3436.(2) Siehe §§ 705 ff. BGB.–––––––––––––––––––––––––––––––

16.05.2023 Höhe der Säumniszuschläge und Aussetzungszinsen rechtmäßig? Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Steuern werden Säumniszuschläge fällig. Diese betragen 1 % pro angefangenen Monat für den auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren abgerundeten fälligen Steuerbetrag (§ 240 Abs. 1 AO). Dies entspricht einem Jahreszinssatz von 12 % und ist insbesondere in einer Niedrigzinsperiode relativ hoch.Der Bundesfinanzhof (1) hat hier allerdings keinen unmittelbaren Zusammenhang gesehen, da die Säumniszuschläge in erster Linie dazu dienen, pünktliche Steuerzahlungen zu gewährleisten, und der Charakter als Zins dahinter zurücktritt. Letztlich hat es der Steuerzahler in der Hand, Säumniszu-schläge durch pünktliche Zahlungen zu vermeiden. Die Höhe der Säumniszuschläge wird daher vom Bundesfinanzhof als rechtmäßig angesehen.Die Funktion der Säumniszuschläge ist insofern auch nicht mit der von sog. Steuerzinsen nach § 233a AO vergleichbar. Diese sind als Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2) von 0,5 % (ab dem 01.01.2019) auf 0,15 % pro Monat herabge-setzt worden. Fraglich bleibt damit, ob der Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Stundungs-, Hinter-ziehungs- und Aussetzungszinsen (§§ 234, 235 und 237 AO) ab 2019 noch rechtmäßig ist. Dazu hatte sich das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht geäußert. (3)Für Aussetzungszinsen, die auf Antrag bei Auf-schieben der Fälligkeit von durch Einspruch ange-fochtenen Steuerbeträgen anfallen, haben Finanz-gerichte (4) die Rechtmäßigkeit bejaht. Die weitere Entwicklung bleibt allerdings abzuwarten.-------------------------------------------------------------(1) BFH-Urteil vom 15.11.2022 VII R 55/20.(2) Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282).(3) Zur Frage der Verfassungswidrigkeit ist ein weiteres Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az.: X R 30/21).(4) FG Münster vom 08.03.2023 6 K 2094/22 E; FG Düsseldorf vom 24.01.2023 12 V 1597/22 A; FG München vom 07.09.2022 15 K 358/22.–––––––––––––––––––––––––––––––

11.05.2023 Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (1) abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommen-steuer-Erklärung angegeben werden.Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu folgende Beispiele:Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn– für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige, (2) Gesellschafter-Darlehen, (2) Steuererstattungszinsen nach § 233a AO, Zinsen von ausländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann regelmäßig dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (vgl. § 32d EStG).– trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z. B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks (3)).In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt. (4) Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht (2) kann in diesen Fällen nur erreicht werden, wenn die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn– die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönli-chen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammen-hang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) als Werbungs-kosten berücksichtigt werden sollen.
Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 25 % oder bei mindestens 1 % und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft. (5)
– die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuer-abzug (sog. Günstigerprüfung). (6) Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten eintreten.– der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungs-auftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro
(Ehepartner: 1.602 Euro) (7) nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte.
– (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden sollen.Soweit z. B. Banken, Sparkassen oder Finanzdienst-leister bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheini-gungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die Einkommensteuer-Veran-lagung beabsichtigt ist.Für Verluste, die in einem Bankdepot angefallen sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlust-verrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Ver-äußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Bank erforderlich. (8)-------------------------------------------------------------(1) Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer (siehe § 32d Abs. 1 Satz 3 ff. EStG); der ermäßigte Abgeltungsteuersatz beträgt bei 9 % Kirchensteuer 24,45 % bzw. 24,51 % bei 8 % Kirchensteuer.(2) Soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten/ Betriebsausgaben geltend machen kann und ein Beherrschungsverhältnis vorliegt (siehe dazu BMF-Schreiben vom 18.01.2016 – IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl 2016 I S. 85, Rz. 136) oder bei Zinsen an GmbH-Gesellschafter bzw. deren Angehörige (bei mindestens 10 %iger Beteiligung) gilt für entsprechende Kapitalerträge der persönliche Einkommensteuersatz.(3) Vgl. § 51a Abs. 2e EStG.(4) Siehe § 51a Abs. 2d EStG.(5) Siehe hierzu § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.(6) Insbesondere denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu ca. 17.000 Euro (Ehepartner: 34.000 Euro).(7) Ab 2023 gilt ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (Ehepartner: 2.000 Euro).(8) Vgl. § 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG. Zu beachten ist dabei, dass bei seit 2009 angeschafften Aktien Veräußerungsverluste grundsätzlich nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.–––––––––––––––––––––––––––––––

09.05.2023
Umsatzsteuerrechtliche Organschaft
 Eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn eine juristische Person (Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. (1)Bei einer Organschaft sind die untergeordneten Organgesellschaften (Tochtergesellschaften) ähnlich wie Angestellte des übergeordneten Unternehmens (Organträger, Muttergesellschaft) als unselbständig anzusehen; Unternehmer ist der Organträger, der auch z. B. die Umsatzsteuervoranmeldungen für die gesamte Organschaft übermittelt. Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der Organschaft unterliegen nicht der Umsatzsteuer.Eine finanzielle Eingliederung ist gegeben, wenn die Muttergesellschaft die Anteilsmehrheit an der Tochtergesellschaft besitzt. Voraussetzung für eine wirtschaftliche Eingliederung ist, dass die Beteiligung an der Tochtergesellschaft dem unternehmerischen Bereich der Muttergesellschaft zugeordnet werden kann. Die organisatorische Eingliederung setzt regelmäßig die personelle Verflechtung der Ge-schäftsführungen beider Gesellschaften voraus. (2)Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung nun geändert (3) und entschieden, dass sie auch dann vorliegt, wenn der Organträger zwar nur 50 % der Stimmrechte innehat, aber mehrheitlich am Kapital der Organgesellschaft beteiligt ist und auch deren einzigen Geschäftsführer stellt, sodass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann.In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (4) den Europäischen Gerichtshof angerufen, um zu klären, ob entgeltliche Leistungen zwischen Mitgliedern einer Organschaft – anders als nach deutschem Umsatzsteuerrecht – nach EU-Recht der Umsatzsteuer unterliegen oder eventuell nur dann, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.-------------------------------------------------------------(1) Die Voraussetzungen für eine Organschaft im Umsatzsteuerrecht sind nicht identisch mit denen des Körperschaftsteuer- oder des Gewerbesteuerrechts.(2) Siehe hierzu Abschn. 2.8 f. UStAE.(3) Vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2023 XI R 29/22.(4) Vgl. BFH-Beschluss vom 26.01.2023 V R 20/22.–––––––––––––––––––––––––––––––

04.05.2023
Schenkungsteuer bei Eheverträgen
 Im Zusammenhang mit der Eheschließung können Vereinbarungen getroffen werden, mit denen sich ein Partner zu Zahlungen verpflichtet und der andere dafür auf eventuelle Ansprüche nach Been-digung der Ehe verzichtet.Werden in einem solchen Fall schon bei Ehe-schließung Beträge gezahlt, sind diese regelmäßig schenkungsteuerpflichtig, weil die Gegenleistung – der Verzicht auf Ansprüche im Fall der Scheidung – noch nicht genügend konkretisiert ist. Das hat der Bundesfinanzhof (1) sowohl für eine vorab gezahlte „Abfindung“ zur Abgeltung von nachehelichem Unterhalt als auch für Zahlungen im Hinblick auf einen etwaigen späteren Zugewinnausgleichs-anspruch entschieden. (2)Positiv hat das Gericht (3) aber beurteilt, wenn eine solche Abfindung – im Streitfall wegen Ausschluss des Versorgungsausgleichs und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts – erst nach Beendigung der Ehe gezahlt wird. Das gilt auch, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung schon Jahre vorher getroffen wurde und eine solche „Bedarfsabfindung“ nicht exakt nach den abzugeltenden Ansprüchen bemessen ist. Eine Schenkungsteuerpflicht sei insoweit nicht gegeben.Diese Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung (4) allerdings nicht an. Sie ist der Auffassung, dass bei einer solchen Abfindung nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass diese mit einer entsprechenden Gegenleistung – dem Verzicht auf Ansprüche – im Zusammenhang steht und damit als unentgeltlich und deshalb nicht als schenkungsteuerfrei anzusehen ist.-------------------------------------------------------------(1) BFH-Urteil vom 17.10.2007 II R 53/05 (BStBl 2008 II S. 256).(2) BFH-Urteil vom 02.03.1994 II R 59/92 (BStBl 1994 II S. 366).(3) BFH-Urteil vom 01.09.2021 II R 40/19 (BStBl 2023 II S. 146).(4) Gleichlautende Ländererlasse vom 13.10.2022 (BStBl 2023 I S. 203).–––––––––––––––––––––––––––––––

02.05.2023 Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen? Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer die Leistung für sein Unter-nehmen bezieht, d. h. für die Ausführung von Umsätzen im Rahmen seiner „wirtschaftlichen Tätigkeiten“ verwendet (bzw. zu verwenden beabsichtigt). Unklar war, ob die beim gelegentlichen Kauf von Luxusfahrzeugen angefallenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend gemacht werden können.Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (1) steht der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Ankauf eines PKW einem Unternehmer mit andersartiger wirtschaftlicher Haupttätigkeit nur dann zu, „wenn er damit eine wirtschaftliche Tätigkeit be-gründet oder seine bisherige wirtschaftliche Haupttätigkeit damit unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert.“Im Streitfall ging das Gericht davon aus, dass die betreffenden Luxusfahrzeuge, die in einer Halle mehrere Jahre verschlossen, abgedeckt und nicht zu-gelassen abgestellt waren, als Wertanlage und nicht zum baldigen Wiederverkauf angeschafft wurden, und verglich diese Handhabung mit der eines Autosammlers, der im Regelfall nicht als Unternehmer anzusehen ist. Da die Fahrzeuge nicht direkt für das Unternehmen genutzt und über Jahre auch keine aktiven Schritte zum Verkauf unternommen wurden, hat das Gericht den Vorsteuerabzug für unzulässig erklärt.-------------------------------------------------------------(1) Siehe BFH-Urteile vom 08.09.2022 V R 26/21 (BStBl 2023 II S. 361) und V R 27/21 (BFH/NV 2023 S. 276).–––––––––––––––––––––––––––––––

27.04.2023 Kennzeichenwerbung auf privaten Arbeitnehmerfahrzeugen Arbeitgeber können mit ihren Arbeitnehmern grundsätzlich weitere eigenständige Rechtsbeziehungen eingehen und z. B. auch Mietverträge abschließen, ohne dass die Zahlungen daraus als Arbeitslohn zu behandeln sind. Die daraus erzielten Einkünfte sind der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen. Solche Vertragsverhältnisse können z. B. die Vermietung einer Garage zum Unterstellen eines Dienstwagens (1) oder die Vermietung eines Arbeitszimmers (2) sein.Auch bei Vereinbarungen über Fahrzeugwerbung auf privaten Arbeitnehmerfahrzeugen kommt ein gesondertes Vertragsverhältnis in Betracht. Bei dessen Anerkennung erzielen die Arbeitnehmer sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG; diese sind steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt unter 256 Euro liegen. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (3) die Anbringung von Kennzeichenhaltern mit Werbeschriftzug gegen ein pauschales Entgelt jedoch als Arbeitslohn gewertet, weil die mit den Arbeitnehmern geschlossenen Mietverträge für Werbeflächen einem Fremdvergleich nicht standhielten.Den Vereinbarungen kam kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, da die Erzielung einer Werbewirkung nach Ansicht des Gerichts nicht sichergestellt war; zudem orientierte sich das jährliche Entgelt von 255 Euro an der Steuerfreigrenze und nicht am erzielbaren Werbeeffekt. Die Laufzeit war außerdem an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft.Inwieweit Vereinbarungen über umfangreichere Fahrzeugwerbung steuerlich anerkannt werdenkönnen, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Für die Anerkennung müssen die Verträge jedoch – u. a. im Hinblick auf Werbewirksamkeit und Entgeltbemessung – wie unter fremden Dritten ausgestaltet sein.-------------------------------------------------------------(1) BFH-Urteil vom 07.06.2002 VI R 145/99 (BStBl 2002 II S. 829).(2) BMF vom 18.04.2019 – IV C 1 – S 2211/16/10003 (BStBl 2019 I S. 461); vgl. auch Informationsbrief Juli 2019 Nr. 5.(3) BFH-Urteil vom 21.06.2022 VI R 20/20 (BStBl 2023 II S. 87).–––––––––––––––––––––––––––––––

25.04.2023 Steuerermäßigung bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können als außerordentliche Einkünfte begünstigt sein, wenn diese Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und sich durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen er-geben können. (1) Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz z. B. folgende Ausnahmen zugelassen:– bei Auszahlung einer nur geringfügigen Teilleistung (max. 10 %) im Folgejahr neben der überwiegenden, in einem Betrag gezahlten Leistung;– bei Entschädigungszusatzleistungen in Jahren nach der Hauptleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge;– bei Festsetzung der Zahlung von vornherein in einer Summe und Verteilung der Zahlung auf zwei Jahre wegen ungewöhnlicher Höhe und besonderer Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder– wenn der Zahlungsempfänger dringend auf den Bezug von Vorauszahlungen angewiesen ist. (2)Erteilt eine GmbH ihrer langjährigen mitarbeitenden Gesellschafterin die Zusage, mit Erreichen des Pensionsalters ein einmaliges „Alterskapital“ statt einer regelmäßigen Altersrente zu zahlen, kommt bei Auszahlung des „Alterskapitals“ die ermäßigte Besteuerung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht (sog. Fünftelregelung). Erfolgt die Auszahlung entgegen der vertraglichen Vereinbarung jedoch nicht als Einmalzahlung, sondern in nicht nur geringfügigen Teilzahlungen über drei Kalenderjahre, greift die Tarifbegünstigung nicht. In diesem Fall fehlt es nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (2) an einer zusammengeballten Arbeitslohnzahlung.Eine der vorgenannten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass nur einmalige Zuflüsse als außerordentliche Einkünfte anerkannt werden können, hielt der Bundesfinanzhof im Urteilsfall für nicht gegeben.-------------------------------------------------------------(1) Siehe § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.(2) BFH-Urteil vom 15.12.2022 VI R 19/21 (NV).–––––––––––––––––––––––––––––––

20.04.2023 Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen Werden im Privatvermögen gehaltene virtuelle Währungen bzw. Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung veräußert, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Gewinne und Verluste als private Veräußerungsgeschäfte zu berücksichtigen sind (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Auch bei einem Tausch in eine andere virtuelle Währung liegt ein Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang vor und die einjährige Veräußerungsfrist beginnt mit jedem Tauschvorgang erneut. Eine Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre im Fall der Einkunftserzielung durch „Lending“ und „Staking“ kommt nicht (mehr) in Betracht. (1)Gewinne bleiben lediglich dann steuerfrei, wenn die insgesamt in einem Kalenderjahr erzielten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 Euro betragen. Verluste können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres bzw. im Rahmen des Verlustrück- oder Vortrags steuermindernd verrechnet werden. (2)Auch die Rechtsprechung der Finanzgerichte (3) geht bei der Veräußerung von Kryptowährungen von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus. Der Bundesfinanzhof (4) hat diese Auffassung in einem aktuellen Urteil bestätigt; Kryptowährungen gehören zu den „anderen“ Wirtschaftsgütern im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Eine Anschaffung bzw. Veräußerung liegt danach vor, wenn die „Token“ im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben bzw. veräußert werden. Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das der Erhebung der Steuer entgegenstünde, verneinte das Gericht.Im Zusammenhang mit Kryptowährungen gibt es zudem auch Fälle, in denen Anleger ihr Geld bzw. ihre „Token“ durch betrügerische Plattformen verlieren. Die Finanzverwaltung (5) verneint jedoch eine Berücksichtigung solcher Verluste im Rahmen von privaten Veräußerungsgeschäften, da sie nicht durch Veräußerung entstanden sind.-------------------------------------------------------------(1) BMF-Schreiben vom 10.05.2022 – IV C 1 – S 2256/19/10003 (BStBl 2022 I S. 668), Rz. 53 bis 63.(2) § 23 Abs. 3 Satz 5 ff. EStG.(3) FG Köln vom 25.11.2021 14 K 1178/20 (EFG 2022 S. 677), FG Baden-Württemberg vom 11.06.2021 5 K 1996/19 (EFG 2022 S. 163); vgl. auch Informationsbrief Februar 2022 Nr. 3.(4) BFH-Urteil vom 14.02.2023 IX R 3/22.(5) FinBeh Hamburg vom 22.02.2022 – S 2256 – 2022/001 – 52.–––––––––––––––––––––––––––––––

18.04.2023 Privates
Veräußerungsgeschäft bei gelegentlicher Vermietung einzelner Räume
 Der Gewinn aus der Veräußerung von privaten Grundstücken ist steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre gelegen haben (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Steuerfrei ist die Veräußerung in diesen Fällen nur, soweit eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorlag, und zwar mindestens im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren. (1) Unschädlich ist, wenn die Wohnung gemeinsam mit Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt wurde. (2)Fraglich war, ob die Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns auch gilt, wenn nur einzelne Räume der im Übrigen selbst genutzten Wohnung gelegentlich vermietet werden. Dazu hat der Bundesfinanzhof (3) entschieden, dass bereits eine tageweise Vermietung von einzelnen Zimmern dazu führt, dass keine Steuerfreiheit mehr gegeben ist. Das gilt allerdings nur für den Teil, der auf die vermieteten Zimmer entfällt. Insoweit ist – zumindest für die Zeit der Vermietung – eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausgeschlossen. Ein Veräußerungsgewinn ist in diesen Fällen nach dem Verhältnis der Flächen aufzuteilen. Dabei ist nur der auf die (zeitweise) vermieteten Zimmer entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Allgemeine Verkehrsflächen wie Flure oder gemeinsam benutzte Badezimmer bleiben unberücksichtigt, weil insoweit zumindest eine ununterbrochene private Mitbenutzung möglich ist.-------------------------------------------------------------(1) Siehe auch Informationsbrief Juni 2020 Nr. 2.(2) Vgl. BMF-Schreiben vom 05.10.2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00 (BStBl 2000 I S. 1383), Rz. 22.(3) BFH-Urteil vom 19.07.2022 IX R 20/21.–––––––––––––––––––––––––––––––

14.04.2023
Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
 Die Bundesländer können die Höhe des Grund-erwerbsteuersatzes selbst bestimmen.Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––Bundesland                           Aktueller                                             GrunderwerbsteuersatzBaden-Württemberg             5,0 %Bayern                                   3,5 %Berlin                                    6,0 %Brandenburg                         6,5 %Bremen                                 5,0 %Hamburg                               4,5 % (1)Hessen                                  6,0 %Mecklenburg-Vorpommern   6,0 %Niedersachsen                      5,0 %Nordrhein-Westfalen            6,5 %Rheinland-Pfalz                     5,0 %Saarland                                6,5 %Sachsen                                3,5 % (1)Sachsen-Anhalt                    5,0 %Schleswig-Holstein               6,5 %Thüringen                             6,5 %–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objekts (bzw. der Gegenleis­tung) ermittelt.Vor dem Hintergrund, dass sich die Grunderwerbsteuer zu einem erheblichen Kostenfaktor entwickelt hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:– Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Erwerb eines Grundstücks einschließlich seiner wesentlichen ­Bestandteile; dazu gehören die mit dem Grundstück fest verbundenen Sachen, d. h. insbesondere ein ­Gebäude.
Bewegliche Sachen (sog. Zubehör), die zwar wirtschaftlich dem Erwerbsgegenstand dienen – wie z. B. das Inventar –, zählen dagegen nicht zum Grundstück und damit nicht zur Bemessungsgrund-lage für die Grunderwerbsteuer. Hierunter fallen z. B. mitveräußerte Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Küchen­ausstattung oder eine abnehmbare Markise. Wird derartiges Inventar im Kaufvertrag einzeln aufgeführt und dafür ein gesonderter Preis angesetzt, kann dieser Wert von der grunderwerb-steuerpflich­tigen Gesamtgegenleistung abgezogen werden. Zu beachten ist, dass einige Finanzbe-hörden einen realistisch geschätzten Betrag für das Inventar regelmäßig anerkennen, wenn dieser 15 % des gesamten Kaufpreises nicht überschreitet.
– Wird im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung in einer Wohneigentums-anlage auch der Anteil an einer Erhaltungsrück-lage (früher: Instandhaltungsrücklage) über-nommen, kann der Kaufpreis als Bemessungs-grundlage für die Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Erhaltungsrücklage ­gemindert werden. (2)Die Finanzverwaltung (3) weist darauf hin, dass dies keine Auswirkungen auf die ertragsteuerliche Behandlung hat: Der im Kaufpreis enthaltene Anteil für die Erhaltungsrücklage gehört weiterhin nicht zu den ­Anschaffungskosten der Wohnung; für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eventuelle Abschreibungen ist somit von dem um die Erhaltungsrücklage gekürzten Kaufpreis auszugehen.-------------------------------------------------------------(1) Erhöhung auf 5,5 % seit dem 01.01.2023.(2) BFH-Urteil vom 16.09.2020 II R 49/17 (BStBl 2021 II S. 339).(3) Vgl. OFD Frankfurt vom 09.11.2022 – S 2211 – A – 12 – St 214 sowie H 7.3 „Anschaffungskosten“ EStH.–––––––––––––––––––––––––––––––

11.04.2023 Abfindung an weichenden Mieter keine anschaffungsnahen Herstellungskosten Aufwendungen für Instandsetzungs- und Moder-nisierungsmaßnahmen können nicht sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten – § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). In diesem Fall kommt nur ein Abzug im Rahmen der Gebäudeabschreibungen in Betracht.Der Bundesfinanzhof (1) hat aktuell entschieden, dass die Abfindungszahlungen eines Vermieters an seinen Mieter für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung zwecks umfang­reicher Gebäuderenovierung nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen, sondern sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können.Dagegen stellen Abfindungen an Mieter für die vorzeitige Kündigung und Räumung zwecks Abrisses des ­Gebäudes und Errichtung eines neuen Gebäudes an gleicher Stelle Herstellungskosten des neuen Gebäudes dar, die nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung geltend gemacht werden können. (2)-------------------------------------------------------------(1) BFH-Urteil vom 20.09.2022 IX R 29/21.(2) Siehe BFH-Urteil vom 20.09.2022 (Fußnote 24), Rz. 26.–––––––––––––––––––––––––––––––

06.04.2023 Umsatzsteuer: Zuordnungsentscheidung für den Vorsteuerabzug Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung für die Ausführung unternehmerischer Tätigkeiten bezogen wird. (1) Hinsichtlich der Zu-ordnung zum Unternehmen ist zu unterscheiden: (2)– Dient die Leistung ausschließlich der unternehmerischen Tätigkeit, ist sie vollständig dem Unternehmen zuzuordnen.– Wird die Leistung ausschließlich für nichtunternehmerische (private) Tätigkeiten bezogen, ist eine Zuordnung zum Unternehmen ausgeschlossen.– Soll die Leistung sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten verwendet werden (z. B. ein PKW), besteht ein Wahlrecht:-  volle Zuordnung zum Unternehmen (bei vollem Vorsteuerabzug unterliegt die nichtunternehmerische Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer)-  keine Zuordnung zum Unternehmen (dann kein Vorsteuerabzug)-  anteilige Zuordnung zum Unternehmen entsprechend der unternehmerischen Verwendung (anteiliger Vorsteuerabzug; Voraussetzung: mindestens 10 %ige unternehmerische Verwendung). (3)Bei teilweiser unternehmerischer/nichtunternehme-rischer Verwendung verlangt die Finanzverwaltung eine „zeitnahe“ gesonderte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung; „zeitnah“ bedeutet in diesem Zusammenhang spätestens bis zum 31.07. des Folgejahres. Fehlt diese gesonderte Dokumen-tation oder kommt sie zu spät, unterstellt die Finanzverwaltung die vollständige Zuordnung zum nichtunternehmerischen ­Bereich und versagt deshalb (rückwirkend) den Vorsteuerabzug.Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (4) ist eine gesonderte Mitteilung an die Finanzver-waltung nicht erforderlich, wenn anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der genannten Frist erkennbar geworden sind, feststeht, dass der fragliche Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet wurde. Bei Gebäuden können als Zuordnungs-nachweis z. B. in der Bauzeichnung gekennzeichnete Büro- oder Werkstatträume oder ein Mietvertrag über Gewerberäume mit Umsatzsteuerausweis dienen.-------------------------------------------------------------(1) Zu den weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug  siehe § 15 UStG.(2) Siehe hierzu Abschn. 15.2c UStAE.(3) Siehe § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG.(4) Vgl. BFH-Urteil vom 29.09.2022 V R 4/20.–––––––––––––––––––––––––––––––

04.04.2023 Steuerfreie Handynutzung auch nach Erwerb vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen Preis Wenn ein Arbeitnehmer betriebliche Gegenstände privat verwenden darf, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil als Sachbezug grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für die Überlassung von im Betrieb eingesetzten Daten-verarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) ist in § 3 Nr. 45 EStG allerdings ausdrücklich Steuer- und damit auch Sozialversicherungsfreiheit vorgesehen. Dies gilt einschließlich der Verbindungsentgelte.(1) Damit haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ohne besonderen Verwaltungsaufwand – insbesondere ist keine Ermittlung des tatsächlichen privaten oder beruflichen Nutzungsanteils erforderlich – ihren Arbeitnehmern einen steuerfreien Vorteil zu verschaffen.Soll von der Steuerfreiheit Gebrauch gemacht werden, kann es sich anbieten, einem Arbeitnehmer sein ohne­hin vorhandenes Smartphone abzukaufen, es ihm dann wieder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen und die Verbindungsentgelte zu übernehmen. Die Finanzverwaltung (2) hatte derartige Vereinbarungen allerdings nicht anerkannt, wenn das Gerät lediglich zu einem symbolischen Preis von z. B. 1 Euro vom Arbeitgeber ­angekauft wurde, sondern gefordert, dass der Ankauf einem Fremd-vergleich standhalten muss. Der Bundes-finanzhof (3) ist anderer Auffassung und hat insoweit keinen Gestaltungsmissbrauch gesehen.Entscheidend ist vielmehr, dass das Smartphone aufgrund der Vereinbarung auch tatsächlich in das Eigentum des Arbeitgebers übergeht und die anschließende Überlassung an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist, also nach Beendigung der Beschäftigung ebenfalls endet und das Gerät danach im Eigentum des Arbeit­gebers verbleibt.-------------------------------------------------------------(1) Vgl. R 3.45 LStR.(2) H 3.45 Beispiel 2 LStH.(3) BFH-Urteil vom 23.11.2022 VI R 50/20.–––––––––––––––––––––––––––––––

28.03.2023 „Rentenbeginn“ bei aufgeschobener Altersrente Die gesetzliche Altersrente zählt ebenso wie die Rente aus berufsständischen Versorgungswerken als Leib­rente steuerlich zu den Einkünften aus wieder-kehrenden Bezügen, die als „Sonstige Einkünfte“ gem. § 22 EStG teilweise zu versteuern sind. Für die Feststellung des steuerpflichtigen Rentenanteils ist das Jahr des Rentenbeginns und der für dieses Jahr gesetzlich festgelegte prozentuale Besteuerungs-anteil maßgebend. (1)Die Finanzverwaltung (2) stellt für den „Renten-beginn“ unter Verweis auf den Rentenbescheid auf den Zeitpunkt ab, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird.Auf Antrag des Rentenberechtigten kann der Renteneintritt zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regel-altersgrenze hinaus aufgeschoben werden; (3) in diesem Fall bestimmt sich nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (4) das maßgebliche „Jahr des Renteneintritts“ nicht etwa nach der Erlangung der Regelaltersgrenze, sondern ebenfalls nach dem aufgeschobenen tatsächlichen Renten­eintritt.Im Ergebnis führt dies zu einer höheren Steuer auf die gesamte Rente, die gegenüber den rentenrechtlichen Vorteilen des Aufschubs und der damit verbundenen höheren Rente abzuwägen ist.-------------------------------------------------------------(1) Vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.(1) BMF-Schreiben vom 19.08.2013 – IV C 3 – S 2221/12/10010 (BStBl 2013 I S. 1087), Rz. 220.(1) Siehe für die gesetzliche Altersrente § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI.(1) BFH-Urteil vom 31.08.2022 X R 29/20.–––––––––––––––––––––––––––––––

23.03.2023
Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung
 Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung (z. B. für eine barrierearme Dusche, einen Treppenlift, eine Rampe) oder eines Fahrzeugs (1) können grundsätzlich aufgrund ihrer Unvermeid­barkeit im Jahr der Zahlung als außerge-wöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. (2) Eine Verteilung größerer Aufwendungen auf mehrere Jahre ist nicht möglich. (3)Aufwendungen, die über die Schaffung der Mindestvoraussetzungen zur Befriedigung eines existenznotwendigen (Wohn-)Bedarfs hinausgehen, sind davon jedoch nicht umfasst; so sind z. B. der behindertengerechte Umbau einer Motoryacht oder die Mehrkosten für den Erwerb eines größeren Grundstücks zur Errichtung eines eingeschossigen behindertengerechten Hauses nicht begünstigt. (4)Der Bundesfinanzhof(5) hat in einem aktuellen Urteil die Berücksichtigung der Aufwendungen für einen ­behindertengerechten Gartenumbau verneint und damit die Entscheidung des Finanzgerichts (6) bestätigt. Die Kosten betrafen im vorliegenden Fall das Anlegen von Hochbeeten und von gepflasterten Wegen, damit der Garten auch mit einem Rollstuhl genutzt bzw. bewirtschaftet werden kann. Eine Terrasse, die vom Haus aus mit dem Rollstuhl erreicht werden konnte, war bereits vorhanden.Der Gartenumbau betrifft nach Ansicht des Gerichts nicht die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des existenznotwendigen Wohnum-felds, sondern sei durch frei gewähltes Freizeit- bzw. Konsumverhalten bedingt.Lediglich für die in den Aufwendungen enthaltenen Lohnkosten kommt die Steuermäßigung für Hand­werkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistun-gen in Betracht (vgl. § 35a EStG).-------------------------------------------------------------(1) Vgl. OFD Frankfurt vom 19.01.2011 – S 2284 A – 46 – St 221.(2) Zur Kürzung um eine zumutbare Belastung siehe § 33 Abs. 3 EStG.(3) BFH-Urteil vom 12.07.2017 VI R 36/15 (BStBl 2017 II S. 979); siehe auch R 33.4 Abs. 5 EStR.(4) BFH-Urteile vom 02.06.2015 VI R 30/14 (BStBl 2015 II S. 775) und vom 17.07.2014 VI R 42/13 (BStBl 2014 II S. 931).(5) BFH-Urteil vom 26.10.2022 VI R 25/20.(6) Siehe dazu Informationsbrief September 2020 Nr. 4.–––––––––––––––––––––––––––––––

21.03.2023 Kein Vorsteuerabzug
für bürgerliche Kleidung
 Nach § 12 Nr. 1 EStG gehören zu den nichtabzugs-fähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung auch solche Aufwendungen, „die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.“ Aus diesem Grund ließ der Bundesfinanz-hof (1) die Kosten selbständiger Trauerredner für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover nicht zum Betriebsausgabenabzug zu. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei nicht um „typische Berufskleidung“, selbst wenn die Kleidung aus-schließlich bei der Berufsausübung benutzt wird oder das Tragen z. B. von schwarzer Kleidung berufstypisch ist; schädlich ist, dass die Kleidungs-stücke als bürgerliche Kleidung auch privat getragen werden können.Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass in diesem Fall auch der Vorsteuerabzug für die Anschaffung, ­Änderung, Reparatur und Reinigung der Kleidungsstücke nicht in Betracht kommt. (2)-------------------------------------------------------------(1) Siehe BFH-Urteil vom 16.03.2022 VIII R 33/18 (BStBl 2022 II S. 614) und Informationsbrief August 2022 Nr. 6.(2) Vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2022 XI R 3/22.–––––––––––––––––––––––––––––––

14.03.2023 Erlass von Grundsteuer
wegen Ertragsminderung
 Ein Erlass von Grundsteuer wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage.Der Erlass der Grundsteuer ist abhängig von der Minderung des Rohertrags (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete) und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden: (1)      Minderung des Rohertrags              Erlass–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––     um mehr als 50 % bis 99 %             25 %                                um 100 %             50 %

Ein Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Ver-mieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat. Bei einer leer stehenden Wohnung muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktge-rechten Mietzins bemüht hat.Hierfür ist es notwendig, dass der Grundstücks-eigentümer versucht haben muss, den Kreis der möglichen Interessenten möglichst umfassend zu erreichen. Angesichts der weitreichenden Nutzung des Internets ist es im Regelfall erforderlich, dass eine Bewerbung leer stehender Immobilien über dieses Medium – und zwar auch in den einschlägi-gen Suchportalen – erfolgt. Nicht ausreichend ist dagegen das Anbieten z. B. lediglich auf der Homepage des Vermieters oder des beauftragten Maklers. (2)Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2022 ist bis zum 31.03.2023 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR).-------------------------------------------------------------(1) § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG; besondere Voraussetzungen gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken (siehe § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG).(2) Siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2016 6 A 10971/15.–––––––––––––––––––––––––––––––

09.03.2023 Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen Krankenkassenbeiträge können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Beitrags-rückerstattungen mindern die abziehbaren Sonder-ausgaben. (1)Werden von der gesetzlichen Krankenkasse z. B. im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesund-heitsmaßnahmen (teilweise) erstattet oder pauschale Boni gezahlt, ist zu prüfen, ob insoweit eine Bei-tragsrückerstattung vorliegt.Nach Auffassung der Finanzverwaltung (2) liegt regelmäßig eine Beitragsrückerstattung vor, soweit sich der Bonus auf aufwandsunabhängige Maßnahmen bzw. ein Verhalten bezieht, wie z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht oder gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind.Unschädlich für den Sonderausgabenabzug ist dagegen, wenn zusätzliche Aufwendungen des Versicherten für konkrete Gesundheitsmaßnahmen (teilweise) erstattet werden, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten sind bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. professionelle Zahnreinigung, Osteopathie, Alternativmedizin, Mitgliedsbeiträge für einen Sport-verein bzw. ein Fitnessstudio).Für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen gilt eine Vereinfachungsregelung. Danach sind Bonus-zahlungen bis zur Höhe von 150 Euro jährlich pro versicherte Person steuerlich unbeachtlich, auch wenn die Zahlungen für aufwandsunabhängige Maßnahmen erfolgen. Der übersteigende Betrag mindert den Sonderausgabenabzug, sofern nicht nachgewiesen wird, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf kostenbasierten Gesundheitsmaß-nahmen beruhen.Die Finanzverwaltung (3) hat Regelungen festgelegt, wie noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide geändert werden sollen, in denen Bonuszahlungen von gesetzlichen Krankenkassen ganz oder teilweise zu Unrecht als Beitragsrückerstattung behandelt worden sind. Danach erfolgen Änderungen für die Jahre bis einschließlich 2020 grundsätzlich nur auf Antrag; für die Jahre ab 2017 sind dafür auch entsprechende von den Krankenkassen ausgestellte Bescheinigungen erforderlich.-------------------------------------------------------------(1) Vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18 (BStBl 2022 II S. 109).(2) BMF-Schreiben vom 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012 (BStBl 2022 I S. 155).(3) Vgl. BMF-Schreiben vom 07.10.2022 – IV A 3 – S 0338/19/10006 (BStBl 2022 I S. 1437).–––––––––––––––––––––––––––––––

07.03.2023 Handel auf
Internetplattformen wie eBay – Neue Meldepflicht für Betreiber ab 2023
 Wer regelmäßig auf Internetplattformen – wie z. B. eBay, amazon marketplace, etsy, vinted oder airbnb – Waren, Dienstleistungen oder die kurzfristige Vermietung von Wohnungen usw. anbietet, sollte beachten, dass ab 2023 automatisch eine Meldung durch den Plattformbetreiber mit den persönlichen Daten und den an den Anbieter gezahlten Vergütun-gen an die Finanzverwaltung (1) erfolgt.Beträgt der Jahresumsatz des Anbieters aus dem Verkauf von Waren (abzüglich aller Plattform-gebühren, Provisionen, Steuern etc.) weniger als 2.000 Euro bei weniger als 30 Rechtsgeschäftsab-schlüssen auf derselben Plattform, ist eine Meldung nicht vorgesehen. (2) Bei befristeter Vermietung von privaten Immobilien sind entsprechende Vergütun-gen regelmäßig, d. h. auch bei gelegentlicher Tätig-keit, zu melden. (3)Die Einnahmen und Ausgaben sollten ggf. doku-mentiert werden, um diese auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen zu können bzw. um den Umfang einer etwaigen Besteuerung zu klären.Tätigt der Anbieter eine Vielzahl von Transaktionen, ist zu prüfen, ob es sich um eine nachhaltige unter-nehmerische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG handelt und die Umsätze der Umsatzsteuer unter-liegen; dabei wird auf die Einnahmenerzielungs-absicht abgestellt. Die Umsatzsteuer wird nach der sog. Kleinunternehmerregelung regelmäßig nicht erhoben, wenn die Umsätze im vorangegangenen Jahr 22.000 Euro und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen (§ 19 UStG).Überschreitet der Gesamtumsatz die Kleinunterneh-mergrenze, kommt beim Handel mit Waren, für die beim Einkauf (z. B. von Privatleuten) keine Umsatz-steuer anfiel, die sog. Differenzbesteuerung in Betracht. Beim Wiederverkauf wird die Umsatz-steuer dann nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis bemessen. (4)Bei einer selbständigen nachhaltigen Handelstätig-keit werden regelmäßig Einkünfte aus Gewerbe-betrieb erzielt, die der Einkommensteuer und ggf. der Gewerbesteuer unterliegen können.-------------------------------------------------------------(1) Die Meldung erfolgt jährlich bis zum 31.01. des folgenden Kalenderjahrs an das Bundeszentralamt für Steuern.(2) § 4 Abs. 5 Nr. 4 sowie § 14 Plattformen-Steuertransparenz-gesetz – PStTG (BGBl 2022 I S. 2730) sowie BMF-Schreiben vom 02.02.2023 – IV B 6 – S 1316/21/10019.(3) Vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 3 PStTG.(4) § 25a UStG; vgl. auch BFH-Urteil vom 12.05.2022 V R 19/20.–––––––––––––––––––––––––––––––

02.03.2023 Vernichtung
von Buchhaltungsunterlagen
 Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresab-schluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden. (1)Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31.12.2022 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:10-jährige Aufbewahrungsfrist:– Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2012 und früher erfolgt ist– Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2012 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen– Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Kontoauszüge, (2) Lohn- bzw. Gehaltslisten, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege) aus dem Jahr 20126-jährige Aufbewahrungsfrist:– Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2016 oder früher (3)– Sonstige Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Auftragsbücher, Frachtbriefe, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungs-policen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2016 oder früherAufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Ver-ständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungs-pflichten von Bedeutung sind. Dies gilt sowohl für Unterlagen in Papierform als auch für Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten; die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung sind einzuhalten. Während des Aufbe-wahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten, die Lesbarkeit und die maschinelle Auswert-barkeit möglich sein. (4)Eingehende elektronische Rechnungen, Handels- und Geschäftsbriefe oder sonstige bedeutsame Dokumente sind in dem Format unverändert aufzu-bewahren, in dem sie empfangen wurden (z. B. im PDF- oder Bildformat); sie dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht werden.Werden Papierdokumente in elektronische Doku-mente umgewandelt („gescannt“), muss das Verfah-ren dokumentiert werden, durch das insbesondere die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sowie die Lesbarkeit und Vollständigkeit sicherge-stellt werden. (5)Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg ent-standen ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstan-den sind.Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist
(vgl. §§ 169, 170 AO).
Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen ist grundsätzlich auch zu prüfen, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel – trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit – weiterhin aufbewahrt werden sollten.-------------------------------------------------------------(1) Siehe dazu BFH-Urteil vom 19.08.2002 VIII R 30/01
(BStBl 2003 II S. 131).
(2) Elektronisch übermittelte (digitale) Kontoauszüge sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung entsprechender Papier-ausdrucke genügt den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Soweit Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge in Papierform von Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden, ist zu empfehlen, diese weiterhin zu archivieren.(3) Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG.(4) Siehe § 147 Abs. 5 und 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrens-verordnung.(5) Siehe dazu die sog. GoBD-Grundsätze (zuletzt BMF-Schreiben vom 28.11.2019 – IV A 4 – S 0316/19/10003, BStBl 2019 I S. 1269).–––––––––––––––––––––––––––––––

28.02.2023 Veräußerung/Aufgabe eines Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge Bei der Veräußerung eines Betriebs oder dessen Aufgabe (Überführung der wesentlichen Betriebs-grundlagen in das Privatvermögen) werden die im Betrieb enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt und ein dabei entstehender Gewinn unterliegt der Ein-kommensteuer. Zur Abmilderung der Progressions-wirkung des Einkommensteuertarifs kommen in die-sen Fällen ein Freibetrag und eine Steuerermäßigung in Betracht. (1)Wird ein Betrieb gegen wiederkehrende Bezüge (z. B. eine Leibrente) veräußert, besteht ein Wahlrecht:– Der Veräußerungsgewinn kann insgesamt sofort versteuert werden (ggf. nach Abzug eines Freibetrags und mit einem ermäßigten Steuersatz),oder– es werden nur die im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossenen (Renten-)Zahlungen als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert, aber ohne Berücksichtigung von Freibetrag und Steuersatzermäßigung (sog. Zuflussbesteuerung). (2)Wird bei einer Betriebsübergabe gegen wiederkehrende Bezüge nicht das gesamte Betriebsvermögen veräußert, sondern auch wesentliche Betriebsgrund-lagen (z. B. ein Grundstück) in das Privatvermögen überführt, wird der Vorgang insgesamt als Betriebsaufgabe angesehen. Unklar war, ob das Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung auch dann besteht, wenn bei einer Betriebsaufgabe einzelne Wirtschaftsgüter veräußert werden.Der Bundesfinanzhof (3) hat nun klargestellt, dass die Zuflussbesteuerung nicht nur bei einer Betriebsveräußerung im Ganzen gegen wiederkehrende Bezüge möglich ist, sondern auch, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert werden.-------------------------------------------------------------(1) Siehe dazu § 16 Abs. 4 und § 34 EStG.(2) Näheres siehe R 16 Abs. 11 Satz 6 bis 10 EStR.(3) BFH-Urteil vom 29.06.2022 X R 6/20 (BStBl 2023 II S. 112).–––––––––––––––––––––––––––––––

23.02.2023 Solidaritätszuschlag für die Jahre 2020 und 2021 (noch) nicht verfassungswidrig Der Bundesfinanzhof (1) hat entschieden, dass es sich bei dem aktuell geltenden Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungs-rechtlich zulässige Ergänzungsabgabe handelt.Der Solidaritätszuschlag sollte bei seiner Einführung im Jahr 1995 (2) der Abdeckung der im Zusammen-hang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Auch wenn wichtige Maßnahmen in diesem Zusammenhang (z. B. der So-lidarpakt II und die Neuregelung des Länderfinanz-ausgleichs) zum Jahresende 2019 ausgelaufen sind, hat nach Auffassung des Gerichts der Solidaritäts-zuschlag seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren.Der Bundesfinanzhof sieht auch nach einem Zeit-raum von 26 bzw. 27 Jahren nach wie vor einen vereinigungsbedingten Finanzbedarf des Bundes (z. B. im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts). Eine Ergänzungsabgabe dürfe – so das Gericht – zwar nicht unbegrenzt erhoben werden, sondern nur für eine Übergangszeit. Aus der Regelung zur Rückführung des Solidaritätszuschlags ab 2021 (3) würde auch deutlich, dass dies vom Gesetzgeber beabsichtigt ist.Erst wenn sich die Verhältnisse, die für die Einführung maßgeblich waren, grundsätzlich und dauerhaft ändern, könne eine Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden; dies sieht der Bundes-finanzhof aber (noch) nicht als gegeben an.Der Solidaritätszuschlag für die Jahre 2020 und 2021 sei eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht sei daher nicht geboten.-------------------------------------------------------------(1) BFH-Urteil vom 17.01.2023 IX R 15/20.(2) Zuvor galt ein befristeter Solidaritätszuschlag von 1991 bis zum 30.06.1992.(3) Zur einkommensabhängigen Erhebung des Solidaritätszuschlags siehe Informationsbrief Oktober 2019 Nr. 4.–––––––––––––––––––––––––––––––

21.02.2023 Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2023 Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldun-gen monatlich übermitteln, können eine Dauerfrist-verlängerung für 2023 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2022 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2023 stellen.Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Voraus-zahlung sind dann grundsätzlich für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. (1)Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2022 angemeldet und bis zum 10.02.2023 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2024 fällige Vorauszahlung für Dezember 2023 angerechnet.Vierteljahreszahler (2) brauchen keine Sonder-vorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Vierteljahreszahler können einen erst-maligen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 10.04.2023 beim Finanzamt stellen.Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 AO).-------------------------------------------------------------(1) Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.(2) Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2022 nicht mehr als 1.000 €, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. im Einzelnen § 18 Abs. 2 UStG).–––––––––––––––––––––––––––––––

16.02.2023 Kürzung des Werbungskostenabzugs bei Stipendium Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-bung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. (1) Der Werbungskostenabzug setzt demgemäß eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen abfließen.Die Erstattung oder der Ersatz von als Werbungs-kosten abziehbaren Aufwendungen mindert dagegen nicht die Werbungskosten selbst, sondern ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (2) als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten (früher) abgezogen worden sind. Handelt es sich dagegen um steuerfreie Ersatz-leistungen, müssen die Werbungskosten gemäß § 3c EStG entsprechend gekürzt werden.Für Leistungen aus einem Stipendium im Rahmen eines als Zweitausbildung absolvierten Master-studiums hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese zu steuerpflichtigen Einnahmen aus nicht-selbständiger Arbeit führen, wenn das Stipendium dem Ersatz von (vorweggenommenen) Werbungs-kosten bei den entsprechenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dient.Handelt es sich um ein nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfreies Stipendium, dürfen Werbungskosten, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-menhang mit den steuerfreien Stipendieneinnahmen stehen, von vornherein gemäß § 3c Abs. 1 EStG nicht abgezogen werden. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Einnahmen dazu dienen, beruflich veranlasste Aufwendungen auszugleichen oder zu erstatten.-------------------------------------------------------------(1) § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.(2) BFH-Urteil vom 29.09.2022 VI R 34/20.–––––––––––––––––––––––––––––––

14.02.2023 Besteuerung
der Erdgas-Wärme-Soforthilfe
 Die Besteuerung der im Erdgas-Wärme-Soforthilfe-gesetz (EWSG) (1) benannten Entlastungen an private Letztverbraucher hat der Gesetzgeber im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 (2) mit den neu in das Einkommensteuergesetz eingefügten §§ 123 ff. geregelt. Dabei werden die Entlastungsbeträge als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG behandelt.Die Besteuerung erfolgt in diesem Fall gemäß § 123 Abs. 2 EStG nach einer besonderen Milderungs-regelung (vgl. § 124 EStG): Bis zu einem zu versteu-ernden Einkommen von 66.915 Euro (Ehepartner: 133.830 Euro) bleiben die Entlastungen steuerfrei; danach beginnt eine anteilige Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil steigt kontinuierlich an. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro (Ehepartner: 208.018 Euro) unterliegen die Entlastungen in voller Höhe der Einkommensteuer.-------------------------------------------------------------(1) Siehe BGBl 2022 I S. 2051 ff.(2) Siehe BGBl 2022 I S. 2294.–––––––––––––––––––––––––––––––

09.02.2023 Überlassung einer Wohnung
als Trennungsunterhalt
 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner können bis zu einem Betrag von 13.085 Euro zuzüglich der Beiträge zu dessen Basis-Krankenversicherung als Sonderausgaben abge-zogen werden; der Abzug ist von der Zustimmung des Empfängers abhängig, weil dieser die Leistungen als Einnahmen versteuern muss (sog. Realsplitting). Dabei kann der Unterhalt auch durch Natural-leistungen wie z. B. eine verbilligte oder unent-geltliche Wohnungsüberlassung geleistet werden. (1) Der Überlassende hat insoweit keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, sondern kann – die Zustimmung des Empfängers vorausgesetzt – den Mietwert im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgabe abziehen.Für die Höhe des anzusetzenden Naturalunterhalts ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (2) nicht der z. B. in einer Scheidungsvereinbarung dafür angesetzte Wert maßgebend, sondern die ortsübliche Miete für die überlassene Wohnung („üblicher Mittelpreis des Verbrauchsorts“).Sofern die überlassene Wohnung auch von gemeinsamen Kindern mitgenutzt wird, ist ggf. ein Teil des Mietwerts den Kindern zuzurechnen und der im Rahmen des Realsplittings anzusetzende Wert entsprechend zu mindern. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts der Mietwert allerdings nicht nach Köpfen aufzuteilen; es ist vielmehr unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, in welchem Umfang ein Wohnanteil im Unterhalt der Kinder enthalten ist.-------------------------------------------------------------(1) So bereits BFH-Urteil vom 12.04.2000 XI R 127/96
(BStBl 2002 II S. 130).
(2) BFH-Urteil vom 29.06.2022 X R 33/20.–––––––––––––––––––––––––––––––

07.02.2023
Lohnsteuerbescheinigungen 2022
 Bis Ende Februar 2023 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuer-bescheinigung 2022 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorge-schriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittel-ten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat. (1)-------------------------------------------------------------(1) Siehe dazu BMF-Schreiben vom 09.09.2019 – IV C 5 – S 2378/
19/10002 (BStBl 2019 I S. 911) sowie das BMF-Schreiben vom 18.08.2021 – IV C 5 – S 2533/19/10030 (BStBl 2021 I S. 1079) mit amtlich vorgeschriebenem Muster.
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02.02.2023
Überblick Jahressteuergesetz 2022
 Durch das Jahressteuergesetz 2022 (1)ergeben sich ab dem 01.01.2023 u.a. folgende Änderungen: (2)– Anhebung des linearen AfA-Satzes für neue Wohngebäude von 2 % auf 3 % für alle nach dem 31.12.2022 fertiggestellten Wohngebäude.– Fortsetzung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG für die Herstellung neuer Mietwohnungen mit geänderten Rahmenbedingungen bei Bauantrag oder Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026.– Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.200 Euro auf 1.230 Euro.– Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bereits ab dem Jahr 2023.– Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro auf 1.000 Euro bzw. von 1.602 Euro auf 2.000 Euro (bei Ehepartnern).– Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 4.008 Euro auf 4.260 Euro.– Anhebung des Ausbildungsfreibetrags von 924 Euro auf 1.200 Euro.-------------------------------------------------------------(1) BGBl 2022 I S. 2294.(2) Zu weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022
siehe Nr. 1 und Nr. 8 in diesem Informationsbrief.
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31.01.2023 Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahres-meldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.Auch für geringfügig Beschäftigte (Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (1)) müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knapp-schaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck). (2)Die Jahresmeldungen für das Jahr 2022 müssen spätestens bis zum 15.02.2023 übermittelt werden. (2)Für gewerblich geringfügig Beschäftigte müssen Arbeitgeber zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steuer-Identifikationsnummer des Beschäftigten und die Art der Besteuerung (z. B. pauschal oder individuell) melden. (4)-------------------------------------------------------------(1) Siehe § 8 Abs. 1a Sozialgesetzbuch IV; die Geringfügigkeitsgrenze betrug bis Ende September 2022 450 €, seit dem 01.10.2022 520 € (siehe Informationsbrief Mai 2022 Nr. 5).(2) Vgl. § 28a Abs. 7 und 8 Sozialgesetzbuch IV.(3) Siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 DEÜV.(4) Siehe § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. f Sozialgesetzbuch IV.–––––––––––––––––––––––––––––––

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